Schreibkraft
Heiner Frost

Biedermann als Brandstifter, IV: Von überwertigen Ideen

Foto: Rüdiger Dehnen

Der letzte Verhandlungstag im Prozess um die Brandstiftung bei der Uedemer Firma Mühlhoff brachte nach rund neun Stunden ein Urteil: Vier Jahre, sechs Monate für den Angeklagten, in dem die Kammer den (einzigen) Täter sieht. Kann man objektiv sein? Ja. Dann ist dieser Text jetzt zu Ende: Ein Schuldiger ist gefunden, dem Gesetz Genüge getan. Klappe zu.

Ein anderes Konzert

Aber was passiert, wenn man mitdenkt? Immerhin Folgendes: Man fühlt sich, als seien da ein paar Menschen in einem ganz anderen Konzert gewesen. Abends eine SMS vom Nachbarn. Der hat das Urteil schon mitbekommen und schreibt: „Viereinhalb Jahre. Da waren sich die Richter doch wohl ganz sicher.“ Antwort: „Die Richter vielleicht …“

Zweifel?

Was, fragt man sich nach dem Ende dieses Prozesses – was hätte eigentlich passieren müssen, damit diese Kammer Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten gehabt hätte? In einem Indizienprozess kann es nur selten absolute Sicherheiten geben. Das hier ist ein Paradebeispiel. Man hört zwei Plädoyers und denkt sich, dass es zwei Wirklichkeiten gibt. Da ist ein Staatsanwalt, der sicher ist: Der Angeklagte ist der Täter. Das Alibi, das er von seiner Frau bekommen hat: falsch. Jemand, der den Angeklagten hätte belasten – ihm also die Schuld in die Schuhe schieben – wollen, hätte doch mehr Spuren gelegt, die auf den Angeklagten deuten. Ja – so geht es natürlich auch.

7,6

Dass ein Sohn bezüglich der Kleidungsstücke, die in einem Rucksack am Tatort gefunden wurden, zweimal sagt, dass dergleichen millionenfach produziert wird, wird so quittiert: er verfüge nur über einen beschränkten Wortschatz. Aha? Von der „schweren Brandstiftung“ ist der Staatsanwalt abgerückt. Jetzt ist es „nur“ noch Brandstiftung. Zehn Jahre wären möglich, aber dafür müsste einer die Klever Stiftskirche anzünden oder die Basilika in Kevelaer. Sagt der Staatsanwalt. Das hat der Angeklagte nachweislich nicht getan. Sieben Jahre sechs Monate beantragt der Staatsanwalt.

Nur ein paar Fragen

Die Verteidigerin des Angeklagten hält ein brillantes Plädoyer. Sie hat da einfach mal ein paar Fragen. Mit jeder Frage rappelt es im Indizienkarton. Aber bitte: man ist ja kein Jurist. Juristen, denkt man, denken anders. Aber man denkt auch: Was, bitte schön, hätte gereicht, um diese Kammer zu einer zweifelnden Kammer zu machen? Ein Rucksack: darin Werkzeug, das am Tatort höchstwahrscheinlich nie eingesetzt wurde. An manchen Teilen des Inhalts: DNA-Spuren des Angeklagten. Unter anderem. Kein Wunder, wenn es sich um eines seiner T-Shirts handelt. Alle Spurenträger, darauf weist der Verteidiger im Plädoyer hin: mobile Spuren. Das Beweismittel – eine Tür, in die ein irgendwie geartetes Loch irgendwie hineingeraten zu sein scheint: nicht mehr vorhanden. Kann passieren? Vielleicht doch besser nicht, wenn seriös ermittelt wird. Von der Tür wurden keine Spuren gesichert. Kann passieren? …

Entsorgt

Die Meldungen einer Alarmanlage wurden nicht etwa von den Ermittlungsbehörden ausgelesen sondern (im Auftrag der geschädigten Firma) durch eben die Firma, durch die die Alarmanlage installiert wurde. Kann passieren? Besser nicht. Aber: halb so wild. Da muss es ja noch die Platine geben, von der all das ausgelesen wurde. Kleine Einschränkung: Die Platine wurde nach dem Auslesen der Daten vernichtet. Entsorgt. Kann passieren? Besser nicht.

Einigkeit und Recht

Hauptsache, Staatsanwaltschaft und Kammer stimmen überein, wenn es darum geht, dass der Angeklagte ein Motiv hatte und der Rucksack ihm gehörte. Ach ja: An dem Fleece-Shirt, das im Rucksack vorgefunden wurde, befanden sich Tierhaare. Wenn sie von den Hunden des Angeklagten stammten, wäre das doch nützlich. Tun sie aber nicht. Kann natürlich auch passieren.

Kann

Zugegeben: Natürlich kann der Angeklagte Täter sein, aber ein Beweis, denkt man, geht anders. Die Vokabel des Tages: überwertige Idee. Der psychiatrische Gutachter hat diesen Begriff eingeführt und die Kammer benutzt ihn dankbar als Werkzeug für die Urteilsbegründung: Ja, der Angeklagte, der im Augenblick des Urteils zum Täter wurde, ist seiner überwertigen Idee von der Arbeitssicherheit erlegen und am Ende zu einer Art Kohlhaas geworden – zu einem, der das Recht in die eigene Hand genommen hat. Passt scho, oder?

Motiv

Überwertige Ideen verfolgen sie alle hier: die Verteidiger, der Staatsanwalt, die Kammer. Dem Angeklagten erwachsen daraus vier Jahre, sechs Monate. Übrigens: Auch die Kammer und der Staatsanwalt benutzen häufiger denselben Ausdruck: Motiv. Niemand attestiert ihnen deswegen einen beschränkten Wortschatz.

Sedieren

Man möchte nach einem solchen Urteil zur nächsten Medikamentausgabe gehen und sich sedieren lassen. Die Kammer bleibt in ihrem Urteil weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Man fragt sich warum? Spekuliert werden darf ja. Vom anfänglichen Strafrahmen (maximal 15 Jahre für eine schwere Brandstiftung) sind zunächst noch zehn Jahre geblieben. Der Staatsanwalt beantragt sieben Jahre, sechs Monate. Der Angeklagte hat ja weder die Klever Stiftskirche noch die Basilika in Kevelaer in Brand gesetzt. Warum also unterbietet die Kammer den Antrag (relativ) deutlich? Vielleicht könnte ein Grund darin liegen, dass die vier, die da ein Urteil fällen mussten, uneins waren. Bei Stimmengleichheit: Freispruch. Wenn aber zwei nicht von ihrer Meinung abweichen wollen – der Angeklagte ist schließlich zweifelsfrei der Täter – muss Überzeugungsarbeit geleistet werden. Runter also mit der Strafe. Kann sein. Kann auch nicht. Wer will das wissen? Man war ja nicht dabei und Beratungen sind geheim. Hat sich im Laufe des Prozesses diese überwertige Idee von der Schuld des Angeklagten entwickelt? Urteile sind Mischspuren – und manchmal auch Trugspuren. Was sagte der Verteidiger in seinem Plädoyer? DNA Spuren sind Indizien – keine Beweise.

Die Hand im Feuer

Wofür würde man seine Hand ins Feuer legen wollen bei diesem Prozess? Für nichts und niemanden. Es bleiben Zweifel – erhebliche Zweifel an der Täterschaft dieses Angeklagten. Ein Freispruch, formuliert es der Verteidiger, hinterlasse manchmal ein flaues Gefühl im Magen, aber Justiz müsse in der Lage sein, dieses Gefühl auszuhalten. Das möchte man unterschreiben.

Der Blitz schlägt ein

Abends sitzt man zuhause, trinkt ein Glas Wein, schaut fern. Dann schlägt der Blitz ein: da sitzt jetzt einer in der Zelle – einer, der es vielleicht nicht gewesen ist. Der kann nicht abschalten. Wenn er’s war: selber Schuld. Aber man kannmag es nicht glauben. Ja – Justiz ist keine Gefühlsangelegenheit, aber was man erlebt hat – in diesem Prozess – macht nachdenklich. Es macht – genau besehen – auch Angst. Justiz – das war in diesem Prozess eine Maschine, in die man nicht geraten möchte.

Gerechtigkeit ist ein Geschenk

Längst ist man selbst infiziert von dieser überwertigen Idee. „Ich möchte es nicht fixe Idee nennen“, hat der Vorsitzende im Zusammenhang mit dem Angeklagten und seinem Kampf für und um die Arbeitssicherheit gesagt. Er griff das Gutachterwort von der überwertigen Idee auf. Man hört in sich hinein und da ist sie: die überwertige Idee von der Gerechtigkeit. Aber: man kann sie nicht herbei schreiben. Gerechtigkeit ist bestenfalls ein Geschenk, das einem zuteil werden kann. Rechtsprechung ist etwas anderes.

Gespräch im Februar

Gab es einen Wendepunkt in der Geschichte des Angeklagten? Der Gutachter erwähnt ein Gespräch im Februar 2018. Damals wurde dem Angeklagten mitgeteilt, er arbeite zu langsam – er werde den Ansprüchen nicht mehr gerecht. Das Gespräch, habe, erzählt der Gutachter, laut dem Angeklagten an einem Montag stattgefunden. Vielleicht war das der Tag, an dem sich Arbeitswirklichkeit und Hoffnung trennten. Hat da einer Wahnvorstellungen entwickelt? Ein deutlicheres Nein als das des Gutachters lässt sich kaum denken. Aber: Es entsteht das, was der Gutachter eine „emotional überwertete Vorstellung“ nennt – die überwertige Idee, die „fixe Idee“ zu nennen, zu kurz gegriffen wäre. Jetzt entsteht das Werkzeug für spätere Begründungen der Kammer: die überwertige Idee. Gutachten sind bestenfalls Wegweiser. Sie nehmen dem Gericht nichts ab. Sie versuchen, Klarheiten zu schaffen. Aber was, bitte, hat dieser Prozess an Klarheiten zu bieten? Was aus einem Gutachten wird, liegt in der Interpretation des Gerichts.

Verschiedene Versionen

Was erklärt man nun also dem Nachbarn? Vielleicht, dass in der Justiz selten alles klar ist. Vielleicht auch, dass Prozesse wie dieser im Kampfmodus abgehalten zu werden scheinen. Es geht um überwertige Ideen. Jeder hat seine eigene Version mitgebracht: Der Staatsanwalt, die Verteidigung, das Gericht, die Angehörigen … und die Presse natürlich auch. Mit der Objektivität ist es so eine Sache. Natürlich: Es darf nicht um Gefühle gehen – sie sind unter Umständen ein schlechter Richter. Aber wie wäre es denn mit Instinkten? Wovon soll man sich leiten lassen in einem Fall wie diesem – einem Fall, der zig Fragen hinterlässt, auf die es keine Antworten gibt. Es sind (dummerweise) auch Fragen dabei, die sich niemals mehr werden beantworten lassen, denn die zu ihnen passenden Beweisstücke sind nicht mehr vorhanden.

Aber-Satz

All das muss – völlig klar – längst noch nicht heißen, dass der Angeklagte unschuldig ist. Ein Aber-Satz. Also: Aber Ermittlungen wie diese hinterlassen – freundlich formuliert – extreme Unzufriedenheit. Das Gericht möchte nicht leben müssen mit dem flauen Gefühl eines Freispruchs. Diesen Eindruck gewinnt man. Das Gericht zieht es vor, den Angeklagten als Täter zu sehen und reicht das flaue Gefühl an einen Teil des Volkes weiter, in dessen Namen es geurteilt hat. Da ist sie: die überwertige Idee. Das Dumme: es gibt Duplikate. Zweitversionen.

„Womit bekämpft man eine Idee?“ „Mit einer anderen Idee.“ (aus Ben Hur, 1959)

Ein Tagesgerüst

Der letzte Verhandlungstag soll um 10.30 Uhr beginnen. Um 10.34 Uhr betreten die ersten beiden Zeugen (zwei Brüder – einer Berufsfeuerwehrmann, der andere in der Landwirtschaft beschäftigt) den Saal. Belehrung der Zeugen.

Die erste Befragung ist um 10.50 Uhr beendet – die zweite um 11.00 Uhr. Die Befragung eines Zeugen, der zum Thema Alarmanlagen und – auslösung gehört werden soll, beginnt um 11.04 Uhr. Zwischendurch stellt die Verteidigung zwei Beweisanträge. Die Befragung ist um 11.30 beendet. Es folgen weitere Beweisanträge der Verteidigung. Um 11.42 Uhr beschließt die Kammer: Zehn Minuten Pause. Um 12.04 zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Veranschlagt: 45 Minuten. Um 13.25 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt. Die Beweisanträge werden abgelehnt. Das DNA-Gutachten wird verlesen. Um 13.38 Uhr beginnt des Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen. Um 14.40 Uhr ist es beendet. Die 30-minütige Pause vor den Plädoyers endet um 15.31 Uhr. Plädoyer des Staatsanwaltes. Er fordert: Sieben Jahre, sechs Monate. Um 16.35 Uhr übernimmt die Verteidigung. Das erste Plädoyer beginnt um 16.35 Uhr und dauert bis 17.04. Die Forderung: Freispruch. Das zweite Verteidigergutachten beginnt 17.04 Uhr und endet um 17.20 Uhr ebenfalls mit der Forderung nach einem Freispruch. Im Zweifel für den Angeklagten. Das Gericht kündigt das Urteil für 18.20 Uhr (oder später) an. Um 18.55 Uhr: Das Urteil: Vier Jahre, sechs Monate.

 

Nachtrag vom 8. Juni 2021: Pressemitteilung vom des Langerichts Kleve:

BGH bestätigt Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen schwerer Brandstiftung am Gebäude der Firma Mühlhoff
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve hatte am 26.10.2020 einen 58-Jährigen aus Uedem wegen schwerer Brandstiftung zu 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt (AZ: 120 KLs 23/20).
Nach den Feststellungen des Urteils deponierte der Angeklagte am 29.12.2019 in den Fertigungs- und Lagerhallen sowie in dem Verwal-tungsgebäude eines Zuliefererbetriebes in Uedem diverse mit Kraftstoff befüllte Benzinkanister und mit Kraftstoff getränkte Tücher und Lappen in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände sowie an Maschinen und zün-dete mindestens 13 von diesen an. Das Feuer griff, wie vom Angeklagten beabsichtigt, auf wesentliche Bestandteile der Hallen über, die selbst-ständig weiterbrannten und erst durch die Feuerwehr gelöscht werden konnten. Das Verwaltungsgebäude und die Hallen erlitten durch die Hitze- und Rauchentwicklung teils schwere Schäden an der Bausub-stanz. Eine Halle war einsturzgefährdet. Vier Großpressen, mit denen das Unternehmen Werkstücke für die Automobilindustrie herstellt, wurden unbrauchbar. Die Rauchentwicklung war derart stark, dass das dem Betriebsgelände benachbarte Wohnhaus zeitweise komplett von einer Rauchwolke umschlossen wurde. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 50.000.000,00 €.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 20. Mai 2021 – 3 StR 56/21 – als unbegründet verworfen, die Verurteilung ist damit nunmehr rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 12.05.2020 – 3 StR 130/20).

 

 

3. Verhandlungstag

2. Verhandlungstag

Prozessauftakt

Post an Frost