Schreibkraft
Heiner Frost

Biedermann als Brandstifter, III

Lenkzeiten

Gerichtstage sind nicht selten lang. Sehr lang. Lastkraftwagenfahrer würde man aus der Kabine zerren und bestrafen. Man würde in ihnen ein Verkehrsrisiko sehen. Bei Gericht darf die Lenkzeit schon mal überschritten werden. Wo kein Kläger, … Okay: Zwischenzeitlich werden Päuschen eingelegt. All das würde nicht standhalten, wenn die Polizei einen anhielte und den Fahrtenschreiber kontrollierte … eine andere Geschichte.

Belehrung

Am dritten Verhandlungstag im Prozess um den Brand einer Uedemer Firma am 29. Dezember 2019, sagten zu Beginn die Frau und der Sohn des Angeklagten aus. Beide machten nicht von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Vorsitzender: „Wenn Sie sich entschließen, hier keine Aussage zu machen, dann ist das für uns so, als wären Sie gar nicht vorhanden. Wir werden und dürfen das auch nicht zu Lasten oder zum Vorteil des Angeklagten werten. Sollten Sie aber aussagen, muss alles, was Sie sagen, der Wahrheit entsprechen. Sie würden sich im Fall einer Falschaussage strafbar machen und Sie könnten auch vereidigt werden. Wenn Sie etwas nicht mehr wissen, sagen Sie das.” So weit die Theorie.

Alibi

Eigentlich könnte der Tag nach fünf Minuten beendet sein. Die Frau des Angeklagten sagt aus, ihr Mann sei die ganze Nacht zuhause gewesen. Sie haben nebeneinander im Bett gelegen. Zwei Mal müsse sie nachts raus. An eine genaue Zeit könne sie sich nicht erinnern („Ich schaue ja nicht auf die Uhr, wenn ich zur Toilette gehe”), aber beide Male habe ihr Mann neben ihr im Bett gelegen.

Glaubwürdigkeit

Ist jetzt Schluss? Ist die Unschuld des Angeklagten erwiesen? Nein. Was jemand vor Gericht sagt, muss ja nicht stimmen, und wenn eine Frau dem eigenen Mann ein Alibi gibt, weil der sonst womöglich für zehn Jahre ins Gefängnis muss, wäre das irgendwie verständlich. Man würde sich doch wundern, wenn sie ihn reinritte. An dieser Stelle also ist eine Entscheidung zu treffen. Man kann die Welt aus Verteidigerposition betrachten (alles Entlastende ist positiv – der Mandant ist ja unschuldig) oder aus der Position des Staatsanwalts (es gibt einen Angeklagten – also kann jedes Alibi nur gelogen sein). Es gilt also, die Glaubwürdigkeit der Zeugin – dieser Zeugin – anzuzweifeln. Zwei Begriffe stecken in dem Wort Glaubwürdigkeit: Glauben und Würde. Man muss die Aussage eines Zeugen nicht glauben, aber: man muss ihm – dem Zeugen – seine Würde lassen. (Irgendwie sieht man diesen Satz fett gedruckt.) Man muss den Zeugen ihre Würde lassen. Vielleicht hat das dem Staatsanwalt niemand gesagt: Wer sich im Recht weiß, braucht keinen Theaterdonner.

Demütigungen

Gegen Ende der Aussage der Ehefrau geht es um einen Laptop des Angeklagten, auf dem zwei Profile eingerichtet sind: Eines für ihn und eines für seine Frau. Die Zeugin kennt sich nicht aus mit Computern. Man merkt das ziemlich schnell. Oder spielt sie das nur? Der Staatsanwalt will es herausfinden. Die Prozedur: würdelos. Demütigend. Man möchte aufspringen und zur Ordnung rufen. Man spricht mit einer Frau nicht wie mit einem Kleinkind, dem man das Bruttosozialprodukt erklärt und längst beschlossen hat, dass es einen nicht verstehen wird. Das ist nicht nötig. Man wünscht dem Staatsvertreter nicht, dass jemand ihn jemals so behandelt. Und dann wünscht man es sich doch. Ist das noch objektiv? Natürlich nicht.

Vereidigung

Was hat man nach zwei Stunden Befragung erlebt? Man empfindet die Zeugin als authentisch. Natürlich erinnert sie sich an manche Dinge nicht. Aber ist das nicht irgendwie normal? Natürlich wird es Menschen geben, die auf dem Zeugenstuhl von einer – wie soll man sagen – selektiven Amnesie befallen werden. (Man kann es damit sogar auf Ministerstühle bringen, denkt man. Gerade hat man erlebt, dass jemand sich an einen Termin nicht erinnert, aber weiß, was er bei diesem Termin bestimmt nicht gesagt hat.) Natürlich gilt es, einer Aussage kritisch zu begegnen. Vor Gericht geht es nicht darum, jemandem Glauben zu schenken. Es soll um Tatsachen gehen. Und das ist auch gut so.

Trotzdem

Wieder einmal ist alles eine Sache des Standpunktes. Der Staatsanwalt scheint – diesen Eindruck gewinnt man – die Frau des Angeklagten als Lügnerin einzustufen. Ja – sie muss ja eine Lügnerin sein. Würde sie die Wahrheit sagen, wäre der Prozess beendet – die Anklage zerstäubt. Aber: Da sitzt ein Täter. Es scheint keine Zweifel daran zu geben, dass der Angeklagte der Täter ist, und wenn es keine Zweifel gibt, kann nicht zutreffen, was die Frau auf dem Zeugenstuhl gesagt hat. Zu erklären wäre ihr Verhalten (siehe oben). Vereidigt wird die Frau nicht, obwohl doch ihre Aussage von zentralvernichtender Wirkung ist.

Strafprozessordnung Paragraph 59 – 1. Buch (Allgemeine Vorschriften, 6. Abschnitt: “ Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. … Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.“

Der Sohn

Dann der Sohn – auch er; authentisch, glaubhaft. Anfangs hatten sie auch ihn im Verdacht – nahmen ihn fest. Die Hypothese: Der Brand und die damit verbundenen vorbereitenden Handlungen: vielleicht zu umfassend für einen einzelnen Täter. Wieder geht es um den Rucksack der Firma Herbalife. Im Rucksack eine Mütze mit der Aufschrift „Landwirtschafts-Simulator” (ein Computerspiel). Dazu ein Fleeceshirt. Der Sohn des Angeklagten: ein Angestellter bei Herbalife. Außerdem spielt er „Landwirtschaftssimulator”, hat die Collector’s Edition. Bestellt man die, gibt es als „Zugabe” die besagte Mütze. Zwei davon besaß der Zeuge. Eine hatte er von seinem (damals) besten Freund bekommen und sie dann seinem Vater geschenkt. Der beste Freund ist nicht mehr der beste Freund. Damals ist er zur Polizei gegangen. Die suchten Zeugen, die etwas zu „Simulatormütze” und zum Fleeceshirt sagen konnten. Nein, der Zeuge findet es nicht schlimm, dass sein Damalsbesterfreund zur Polizei gegangen ist. „Schlimm finde ich, dass er sich weder vorher noch nachher dazu geäußert hat”, sagt der Sohn des Angeklagten. Der Damalsbestefreund war übrigens auch einmal bei der Firma beschäftigt – fuhr Stapler, wie der Angeklagte auch.

Effizient

Immerhin: Den Sohn haben sie seinerzeit ziemlich schnell wieder „laufen lassen”. Es ließ sich nichts nachweisen. Neue Hypothese: Es könnte ja auch ein Einzeltäter gewesen sein. Kann der Sohn dem Vater ein Alibi geben? Kann er nicht. Er wohnt nicht mehr bei seinen Eltern und war in der Nacht nicht da. Aber er kann etwas sagen über den Zustand seines Vaters – über dessen Befinden. „Mein Vater ist jemand, der Sachen effizient machen möchte. Er war früher mal selbständig und ist es so gewohnt. Wenn er irgendwo Verbesserungspotential sieht, versucht er, das umzusetzen – erst recht, wenn es um die Sicherheit geht. Aber wenn einer immer wieder Vorschläge macht und auf Missstände hinweist und dabei nur ignoriert wird, dann ist das nicht gut. Wenn er dann auch noch gemobbt wird …” Das interessiert den Staatsanwalt: Wie definiert der Zeuge Mobbing? „Das habe ich ja gerade gesagt: Wenn Sie beständig ignoriert werden, dann ist das für mich schon Mobbing. Wenn man Sie einfach nicht mehr ernst nimmt, die Augen verdreht.”

Manchmal genervt

Natürlich, sagt der Sohn, habe auch ihn das Thema manchmal genervt – dann habe er es dem Vater gesagt. („Lass mal gut sein.“) Wann denn die Sache mit dem übertriebenen Achten auf Sicherheit begonnen habe? Warum habe der Vater nicht von Anfang an darauf bestanden? „Zuerst war mein Vater als Leiharbeiter beschäftigt. Da übt man keine Kritik.” Gibt es einen Punkt, an dem die Sache intensiv geworden sei? „Ich denke, dass war aufgrund eines Gesprächs, das mit meinem Vater geführt wurde. Man hat ihm seitens der Firma gesagt, er sei beim Arbeiten zu langsam, aber er war langsamer als die anderen, weil er sich bemüht hat, in Sachen Arbeitssicherheit alles richtig zu machen.” Klar, denkt man: Da ist einer, der immer wieder von dieser einen Sache anfängt. Das kann nerven. Es hat ja nie einen Unfall gegeben. Alles funktioniert. Ein schöner Satz: „Wir haben es ja schon immer so gemacht.”

Zweifeln?

Der Sohn jedenfalls wirkt – wie seine Mutter vorher – glaubhaft. Er kann die Dinge erklären, ohne ins Abenteuerliche abzurutschen. Ein Traumzeuge, denkt man. Muss man zweifeln? Natürlich. Vor Gericht muss man immer zweifeln. Je enger die Verbindung zwischen Zeugen und Angeklagten, um so genauer muss hingesehen werden. Aber wenn vor Gericht an einer solchen Aussage gezweifelt werden muss, dann muss auch dieser andere Zweifel erlaubt und gefördert werden: Es ist der Zweifel, der am Ende zu einem Freispruch führen kann. In dubio …

Ladungsfehler

Die zwei Feuerwehrmänner, die am Brandtag jenes zentrale Beweisstück – den Rucksack – am Tatort fanden und der Polizei übergaben, sind nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter denkt, es könnte einen Fehler bei der Ladung gegeben haben.

Kommunikationsdesaster

Es wird befragt: ein Sicherheitsbeauftragter der Firma. Ja, sagt er, einen Kontakt zum Angeklagten habe es gegeben. Was folgt, ist das Musterbeispiel eines Kommunikationsproblems erster Güte. Der Sicherheitsbeauftragte, seines Zeichens seit Jahresanfang 2019 in der Firma – zu einer Zeit also, als der Angeklagte krankheitsbedingt längst nicht mehr anwesend war – muss sich vom Angeklagten anhören, dass bezüglich der Arbeitssicherheit einiges im Argen läge. Was der Angeklagte ihm zu beschreiben versucht, bezieht sich auf einen Zeitraum, in dem der Sicherheitsbeauftragte nicht für die Firma arbeitete. Was er empfindet, ist eine Kritik an seiner Arbeit. Das rührt an die Ehre. Er reagiert darauf gereizt. Kein Wunder. Er erklärt dem Angeklagten, was dieser sage, entspreche nicht der Firmenwirklichkeit. Diagnose: Beide Herren haben – aus ihrer Position heraus – Recht. Sie beschreiben einen Teil ihrer subjektiven Wirklichkeit. Der Sicherheitsbeauftragte sagt dem Angeklagten, er möge sich an die Geschäftsführung wenden. In einer Vermehmung hat er später gesagt, der Angeklagte habe hasserfüllt geblickt. Er würde das jetzt nicht so sagen, sagt er. Verständnislos – das Wort der Stunde. Was die beiden damals  – siehe oben – entzweite: ein Kommunikationsproblem. Wer sich angegriffen fühlt, setzt sich zur Wehr. Wer sich unverstanden fühlt, reagiert mit Verständnislosigkeit. Daraus lässt sich ein Motiv bestenfalls konstruieren, denkt man. Was der Sicherheitsbeauftragte auch sagt: „Es könnte viel besser laufen mit der Sicherheit, wenn alle sich an die Vorgaben hielten.“ Er sagt das ins Allgemeine – meint nicht den Betrieb, für den er arbeitet. Es ist einfach so.

50 Millionen

Der aktuelle Geschäftsführer der Firma hat nie Kontakt zu dem Mann auf der Anklagebank gehabt. Er kann sich – gern sagt er das jedem – Namen nicht merken. „Schall und Rauch” nennt es später die Verteidigerin. Der Einzug des Poetischen ins Trostlose. Der Schaden bis jetzt: 50 Millionen. Die vier Großpressen – Herzstücke des Betriebes – zerstört. Zwei von ihnen: alt. Die notwendigen Ersatzteile: schwer zu beschaffen. Man entschließt sich daher, statt einer kostenintensiven Wiederinstandsetzung der beiden alten Pressen eine einzelne, neue, anzuschaffen: Sieben Millionen. Roundabout. Die zwei Großpressen neueren Datums: repariert. Betriebsbedingte Kündigungen hat es nicht gegeben. Das Engagement der Mitarbeiter: beispiellos. Eines seiner obersten Ziele, sagt der Geschäftsführer, sei die Arbeitssicherheit. Er sagt das mit einer Intensität, die man glaubt. Schade, denkt man, dass er den Angeklagten nicht kennengelernt hat. Vielleicht wäre alles gut geworden.

150 Minuten

Dann: das Brandgutachten. Start: 14.06 Uhr – Ende 16.40 Uhr, unterbrochen von einer siebenminütigen Pause. Das Brandgutachten beginnt mit einem fotogestützten Rundflug über und durch das unübersichtliche Firmenterrain. Über 200 Lichtbilder wurden gefertigt. Die Sache beginnt sich zu dehnen. Ein Ergebnis: 90 Minuten dürfte es gedauert haben, all die Brandsätze zu installieren – sie an neuralgischen Punkten zu installieren. Das kann ein Mensch gemacht haben, der sich im Betrieb auskennt. 90 Minuten also. 13 Brandherde haben sich am Ende entflammt – weitere 20 präparierte Stellen haben sich nicht entzündet. Allein drei fast völlig leere Fünf-Liter-Kanister haben sich am Schluss gefunden. Vielleicht hat es mehr gegeben. Wenn ja, sind die anderen ein Raub der Flammen gerworden. Allein das Anzünden der vorbereiteten Stellen hat dann noch einmal 20, vielleicht 30 Minuten gedauert. Die dabei zurückzulegende Distanz: ein Tausendmeterlauf. „Ich habe am Tag nach dem Brand auf dem Gelände mindestens zehn Kilometer zurückgelegt”, erinnert sich der Gutachter.

Intensiv

33 Brandstellen also – präpariert mit Stofflappen, die mit „Vergaserkraftstoff” getränkt waren – danach das Anzünden und das einsetzende Feuer: Wer immer da am Werk war, denkt man, muss am Ende vorsichtig formuliert ziemlich intensiv nach Vergaserkraftstoff gerochen haben. Das Fleeceshirt im Rucksack – erfährt man später vom Ermittlungsleiter – habe nicht gerochen. Okay: War es nur als Deko in jenem Rucksack der Firma Herbalife? Sollte es nach der Tat „die Wäsche zum Wechseln” sein? Wenn ein Täter den Rucksack während des Weges, den er beim Präparieren genommen hat, mitführte, müssten Rucksack und Inhalt nach Benzin gerochen haben. Intensiv. Der Brandgutachter hat sich bei der Reihenfolge der Brandsatzinstallationen festgelegt. Der Täter hat den Verwaltungstrakt zuletzt aufgesucht. Also wird er, denkt man, nicht den Rucksack zuerst dort abgestellt haben. Oder doch? Der Täter hatte reichlich Marschgepäck. Mindestens drei Kanister (siehe oben).

Das Gewicht eines Liters Benzin beträgt circa 750 Gramm. Das Eigengewicht eines Fünf-Liter-Kanisters aus Kunststoff dürfte circa 300 Gramm betragen. Gesamtgewicht circa 12 Kilogramm– das Gewicht verringert sich an jeder Präparationsstelle.

Für einen Einzeltäter eine logistische Herausforderung. Der Brandgutachter schätzt, dass die erste Brandlegung (in Halle 21) gegen 7.15 Uhr stattgefunden hat. Gegen 7.45 muss der Täter dann den Brand im Verwaltungsgebäude gelegt haben. Zeit genug für den Angeklagten – er wohnt (Zeit mit einem Roller) fünf Minuten vom Werksgelände entfernt – nach Brandlegung nach Hause zu fahren und sich zu seiner Frau ins Bett zu legen, als sei nichts gewesen. „Hat es in Ihrem Schlafzimmer komisch gerochen?“, hatte der Verteidiger gefragt. Antwort der Zeugin: „Nein. Ganz normal. Alles wie immer.“

Karenzzeit

Wie ist der Gutachter auf die Anfangszeit des Brandes in Halle 21 gekommen? Es gibt da einen Getränkeautomaten in eben dieser Halle. Dessen Stromversorgung brach um 7.26 Uhr ab. Man kann also davon ausgehen, dass es davor schon gebrannt haben muss. Man weiß ja nicht, wo in der Halle der Täter den ersten Brand gelegt hat. Also entsteht eine Art Karenzzeit.

Alarm

Aber da ist noch der Alarm im Verwaltungsgebäude, der – es wird jetzt kompliziert – um 8.13 Uhr auslöste. Wie, von wem, wodurch? Nicht ermittelt. Vielleicht durch die Hitze-Entwicklung. Vielleicht war es aber auch ein Bewegungsmelder? Diese Zeit des Alarms allerdings muss als unrichtig angesehen werden. Mann muss 24 Minuten abziehen. Man landet also um 7.49 Uhr. Wenn der Angeklagte den Alarm beim Betreten des EDV-Raums ausgelöst hat, kann er nicht fünf Minuten später im Bett neben seiner Frau gelegen haben – frisch geduscht und ohne eine Geruchs-Spur von Benzin.

Zweidritteltür

Letzter Zeuge des Tages: der Ermittlungsleiter. Es gibt viel zu klären. Da wäre die „Zweidritteltür”. Sie war alarmgesichert und wurde – das ist die Hypothese der Anklage – im unteren Drittel zerstört, um – unter Umgehung der Klinke – in den EDV-Bereich eindringen zu können. Im oberen Drittel der Tür: Hebelspuren. Die wurden abgeglichen mit dem Stemmeisen aus dem Rucksack. Ergebnis: Kann sein, kann auch nicht, dass jenes Stemm- oder Brecheisen Spurenverursacher gewesen ist. Frage: Wenn einer den unteren Teil der Tür entfernt, um ohne Alarmauslösung eindringen zu können, wieso versucht er, mit einem Brecheisen die Tür zu öffnen?

Spurensicherung

Die Tür: in erstaunlich gutem Zustand. Fantastisch, denkt man. Wenn der Täter durch den unten entfernten Teil gekrochen ist, muss es Spuren geben. Die Tür – erfährt man staunend – wurde nach ebensolchen Spuren nicht untersucht. Wie wurde eigentlich der Ausschnitt aus der Tür entfernt? Dazu gibt es keinerlei Erkenntnisse. Wurde eigentlich – um mal ein anderes Thema anzuschneiden – der entlassene Geschäftsführer vernommen und gegebenenfalls nach einem Alibi für die Tatzeit befragt? Nein. Am Fleeceshirt wurden übrigens Haarspuren gefunden. „Wir sind davon ausgegangen, dass es sich dabi um Tierhaare handeln könnte”, erklärt der Ermittlungsleiter. Man habe dann von einem Hamburger Institut feststellen lassen, dass es sich bei der „Leitspur” um Hundehaare handelte. Also: DNA-Abgleich mit den Hunden des Angeklagten. Ergebnis: kein Treffer.

Beweisanträge

Natürlich: Es lässt sich nicht immer alles „aus-ermitteln”. Aber man hat den Eindruck, dass gezweifelt werden darf. Die Verteidigung stellt zwei Beweisanträge. Es geht um die Alarmanlage im EDV-Bereich und es geht um den Gesundheitszustand des Angeklagten. Es geht um die Frage, ob er physisch überhaupt in der Lage gewesen wäre, was ihm zur Last gelegt wird, eigenständig ausgeführt zu haben: Überspringen des Zauns, Tragen der Kanister und des Rucksacks über eine nicht geringe Entfernung. Der Staatsanwalt zerpflückt die Beweisanträge. Er lässt auch keine Zweifel daran, wer im Prozess die wichtigen (oder sagt er richtigen?) Fragen stellt. Er benutzt das Wort „Negativtatsache”. Man schaut nach:

„Sobald ein ’nicht‘ im Beweisantrag auftaucht, ist besondere Vorsicht geboten. Diese Vorsicht resultiert daher, dass ein Beweismittel immer nur Beweis erbringen kann, über Tatsachen, welche dem Beweisgehalt des Beweismittels umfassen. Erklärung: Niemand kann einen Beweisantrag stellen, bei dem es darum geht, dass jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt irgendwo nicht gewesen ist. …Deshalb ist bei einem Beweisantrag zwischen Beweistatsache und Beweisziel deutlich zu unterscheiden. (Quelle: www.strafrechtsblogger)”

Über die Beweisanträge wird das Gericht am (geplant) letzten Verhandlungstag entscheiden. Dann wird – neben der Aussage der Feuerwehrmänner, die den Rucksack fanden – auch das psychiatrische Gutachten zu hören sein.

Das Ende des Fassungsvermögens

Mittlerweile ist es kurz nach 18 Uhr. Begonnen hatte der Verhandlungstag um kurz nach 9 Uhr. Man ist am Ende seines Fassungsvermögens. Die Frage: Ist es sinnvoll, so lange zu verhandeln? Es ist, denkt man, auch eine Art Sicherheitsproblem. Würde man Staatsanwälte und Richter fragen – vielleicht würden sie sagen, dass es schon immer so gemacht wird. Vielleicht, denkt man, würden sie sagen, einen Tag wie den heutigen auf drei Verhandlungsage aufzuteilen – oder zumindest auf zwei – würde unnötige Kosten verursachen und die Organisation nur schwieriger machen. Was würde, denkt man, mit einem passieren, der mit diesen Einwänden ankäme – immer wieder? Der Angeklagte: auf dem Weg zurück in die Untersuchungshaft. Was soll man denken am Ende dieses dritten Tages? Ist man naiv gewesen? Ein Träumer in Sachen Gerechtigkeit? Wäre man ein Schwamm, hätte man sich mit Zweifeln vollgesaugt. Säße man – als Schöffe – vorn am Richtertisch: man würde am Ende dieses Prozesses zum Kämpfer für den Zweifel werden.

Was wäre, wenn

Was, denkt man, würde eigentlich im Fall eines Freispruchs passieren? Das Gutachten hat ergeben: Der Brand war gelegt. Wenigstens daran muss nicht gezweifelt werden. Was aber passiert? Würde neu ermittelt oder wäre „die Sache dann durch“?

Ein Zwiespalt

Justiz, denkt man, ist unabhängig und nicht zuständig für Zwischenräume, die der Zwiespalt öffnet. Es geht darum, sich auf die Spur eines Täters zu begeben und dabei am Ende erfolgreich zu sein – zweifelsfrei erfolgreich. Es kann aber auch darum gehen, dem Ruf des Zweifels zu folgen und einen Angeklagten freizusprechen. Man müsste sich in diesem Fall auf eine erneute Suche begeben, denn einen Täter muss es ja geben. Ob man ihn findet, steht auf einem anderen Blatt. Einen Menschen zu verurteilen, weil man keinen anderen Täter finden konnte – das kann es nicht sein.

Biedermann als Brandstifer, II

Biedermann als Brandstifter, I

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