Schreibkraft
Heiner Frost

Lange Schatten

Strafgesetzbuch, Paragraph 46: Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Bei der Zumessung der Strafe wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters […], die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Wille […], die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, […] sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie die Bemühungen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen …

Alles irgendwie normal

Herr Z. hat seine Frau vor acht Jahren kennengelernt. Die beiden heirateten. Sie haben zwei Söhne. Z.s größter Wunsch: eine Tochter. Die Ehe von Herrn Z. und seiner Frau: ohne besondere Vorkommnisse. Klar – man streitet sich mal. Kleinigkeiten. Z. und seine Frau leben mit der Schwiegermutter zusammen – zumindest auf Dreimonatsbasis. Z.s Vater muss alle drei Monate zurück nach Mazedonien. Eine Sache des Visums. Meist nimmt er seine Frau mit. Er mag ungern allein in der Heimat sein. Schwiegermutter und Schwiegertochter: nicht die dicksten Freunde. Man streitet hin und wieder. Es geht um Z.s Kinder. Es geht darum, wie Z.s Frau den Haushalt führt. „Keine großen Sachen“, sagen die Zeugen.

Die weiße Tüte

Am 12. November des vergangenen Jahres sind Z. und seine Frau bei Z.s Schwester zu Besuch. Gegen Abend klagt Frau Z. über Bauchschmerzen. Sie habe, sagt Frau Z. der Schwägerin, Durchfall gehabt und wolle duschen. Es ist 19.35 Uhr. Frau Z. duscht lange. Es ist gegen 21 Uhr, als sie aus dem Bad kommt – in der Hand eine weiße Plastiktüte. „Was hast du in der Tüte?”, fragt die Schwägerin. Frau Z. sagt, sie habe ihre Periode. Sie habe, sagt sie – und ist dabei aschfahl im Gesicht – ihre Tage. Sie habe stark geblutet. In der Tüte: Binden. Niemand müsse da hineinsehen, sagt Frau Z.. Herr Z. ist in Sorge. Er bittet seine Frau, zu einem Arzt oder ins Krankenhaus zu gehen. Frau Z. will das nicht. Sie stellt die weiße Plastiktüte auf dem Balkon ab. Z.s Schwester, bei der man zu Gast ist, wohnt im ersten Obergeschoss. Z. erzählt dem Richter, er habe seine Frau auf Knien gebeten, ins Krankenhaus zu gehen. Dann bricht er in Tränen aus.

Kein Babybauch

Frau Z. hatte niemandem von ihrer Schwangerschaft erzählt. Sie habe einfach zugenommen. Man habe darüber gescherzt, erzählt Herr Z.. „Wenn du so weiter machst, überholst du mich noch“, habe er in Anspielung auf den Bauch seiner Frau gesagt. Z.s Nichte, die bei einem Gynäkologen in der Ausbildung ist, sagt: „Ich sehe jeden Tag schwangere Frauen. Ich weiß wie ein Babybauch aussieht.” Ihre Schwägerin habe keinen Babybauch gehabt. Das habe eher „nach Speck“ ausgesehen.

Es war doch ein Babybauch. Frau Z. hat im Bad der Schwägerin eine Tochter zur Welt gebracht. Sie hat den Säugling zu erstechen versucht und das Mädchen, als die Stiche keinen Erfolg hatten, erstickt. Frau Z. lässt sich schließlich darauf ein, dass man sie ins Krankenhaus bringt. Niemand weiß zu diesem Zeitpunkt etwas von dem toten Mädchen in der Plastiktüte. Niemand ahnt etwas. Im Krankenhaus gibt Frau Z. vor, eine Fehlgeburt gehabt zu haben. Zwölfte Woche.

Schweigen

Nun sitzt sie neben ihrem Anwalt und schweigt. Sie macht keine Angaben. Nicht zum Lebenslauf. Nicht zur Person. Alles ist Schweigen. („Die Schuld des Täter ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.”) Es muss doch, denkt man, ein Motiv geben – einen Grund. Irgendetwas. Und dann sagen 15 Zeugen aus, ohne eine Spur zu hinterlassen. Alles war doch normal. „Ich hätte doch für die meine Hand ins Feuer gelegt”, sagt eine der Zeuginnen.

Kein Weg

Da ist diese Tat – eine Tat, in die es keinen Weg zu geben scheint. Da ist Herr Z. – längst innerlich zerrissen. Er, der sich so sehr eine Tochter wünschte. Sein Weinen entspringt der Ohnmacht. Da sind die beiden Kinder, denen man gesagt hat, die Mutti sei im Krankenhaus. Was soll man auch sagen: Eure Mutti hat eure Schwester getötet und sitzt nun im Gefängnis?

Am Rand

Da ist Frau Z., die spätestens bei der Aussage ihres Mannes ebenfalls an den Rand des seelisch Möglichen zu geraten scheint. Einer der Jungs, sagt der Verteidiger, habe in einigen Tagen Geburtstag und die Mutter, habe ein Geschenk für ihn. „Würden Sie das mitnehmen?”, fragt er Herrn Z.. Herr Z. nickt. Seine Frau hat, so heißt es bei der Anklageverlesung, einen Menschen getötet, ohne Mörderin zu sein. Frau Z. ist 27 Jahre alt. Man hat sie wegen Totschlags angeklagt. „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen …”

Unbeschrieben

Was spricht für Frau Z.? Sie ist ein unbeschriebenes Blatt. Sie ist eine Mutter, die zwei Kinder zur Welt gebracht und bisher gut erzogen hat. Frau Z. hat ihre Tochter wenige Minuten nach deren Geburt getötet. Es bleibt ein Warum. Man wartet auf das psychiatrische Gutachten. Man möchte die Schatten wegschieben: Sie hüllen das Geschehene in Dunkelheit. Alle sind fassungslos. Niemand hätte das gedacht.

Neonatizid

In einer Hausarbeit von Therese Hallmann zum Thema „Der Neonatizid – Wenn Mütter ihr Neugeborenes töten” (2006) heißt es: „Die Auseinandersetzung mit der Thematik des Neonatizides gestaltet sich kompliziert, da es an wissenschaftlichen Erhebungen und empirischen Befunden fehlt. […] Eine zuverlässige Statistik über die genaue Anzahl der Fälle existiert nicht. 1996 sind 16 Fälle nachgewiesen und 1997 waren es 17. […] Der Gesetzgeber ahndet die Tötung eines Neugeborenen in der Regel nach §212 StGB (Totschlag) mit einem Strafmaß nicht unter fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe. In minderschweren Fällen (§213) kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden.”
Was Frau Z. zu erwarten hat, wird nicht zuletzt vom psychiatrischen Gutachten abhängen … Gesucht: ein Weg in die Tat. Es muss mehr bleiben als Fassungslosigkeit.