Schreibkraft
Heiner Frost

Herrchen, Hund und Schraubendreher

Herr Z. hat es nicht leicht. Man hat ihn angeklagt: gefährliche Körperverletzung in drei Fällen und schwere räuberische Erpressung in einem Fall. Er ist es aber nicht gewesen. Alles war ganz anders.

Die hat sich selbst geritzt

Seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der er eine brennende Zigarette auf dem Bein ausgedrückt und die er mit einer Eisenstange geschlagen haben soll, hat sich, sagt Z., selbst verletzt. Sie sei, so Z., eine Borderlinerin. „Die hat sich oft selbst geritzt.“
Und die andere Sache? Er soll unter Androhung von Gewalt von einem anderen Opfer 50 Euro verlangt haben – andernfalls, soll er gesagt haben, „werde ich entweder dich oder deinen Hund bluten lassen“. Verbunden mit seiner Forderung soll er dem Opfer einen Schraubenzieher vorgehalten haben. Das wäre dann eine „schwere räuberische Erpressung“.

So bestimmt nicht.

Herr Z. ist vorbestraft – unter anderem wegen Fahrens unter Drogeneinfluss, verbunden mit einem Unfall sowie Beleidigung und Bespucken eines städtischen Angestellten. Herr Z. hat aber niemanden beleidigt – bespuckt schon gar nicht. Als der Vorsitzende ihn fragt, wie Z. sich das weitere Leben vorstellt, sagt er: „So bestimmt nicht.“ Er möchte eine Therapie machen. Weg von den Drogen.
Die Sache mit Hund und Herr und Schraubendreher entwickelt sich im Lauf der Verhandlung zu einer irgendwie undurchsichtigen Angelegenheit. Die beiden Beteiligten – Herr Z. und das Opfer O. – machen diffuse Angaben. O. fühlte sich bedroht. „Der hat mir gedroht. Der wollte Geld von mir. Entweder mein Hund oder ich würden bluten.“

Also was denn jetzt?

Die Tat findet außerhalb von O.s Wohnung statt. Z. droht, O. geht in seine Wohnung und holt – es ist Monatsende – 50 Euro, um sie Z. zu übergeben. Ein Nachbar, Herr P., wohnt der Sache bei. Herr O. übergibt Herrn Z. 50 Euro – zeigt aber erst eine Woche später die Sache bei der Polizei an. Das darf man eigenartig finden. Z.s Verteidiger findet, O. habe, als er mit dem Hund in seiner Wohnung gewesen sei, doch einfach die Polizei rufen können. „Sie und Ihr Hund waren doch in Sicherheit.“ Er habe, sagt O., Herrn P. nicht mit dem Z. alleine lassen wollen. Herr P. sagt später, der Hund sei bei ihm geblieben. So habe es Z. bestimmt. Ein Hundepfand? Also was denn jetzt? O. mit Hund in der Wohnung oder Hund mit P. bei Z.? Eigenartig ist das schon.
Z. habe, sagt P. auch, „50 Euro oder etwas anderes“ gefordert. Das andere habe vielleicht Marihuana sein können. „Was mein Nachbar dem Z. schließlich in die Hand drückte, habe ich nicht sehen können.“ Komischerweise weiß er aber, dass es auf keinen Fall Amphetamine waren. Aha.

Nicht erschienen

Zwischenzeitlich war die Lebensgefährtin von Z. – das Zigaretten- und Eisenstangen-Opfer also – als Zeugin aufgerufen. „Nicht erschienen“, sagt einer der Justizwachtmeister. Es stellt sich heraus, dass es anders ist. X., die Lebensgefährtin, war auf dem Gang, wurde aber von Verwandten des Z. provoziert – so vermutet ein Polizeibeamter, der X. kennt – und ist dann wutschnaubend abgeschoben. Der Vorsitzende verhängt ein Ordnungsgeld (300 Euro, ersatzweise sechs Tage Haft) und ordnet die polizeiliche Vorführung an. Wie er denn die X. beschreiben würde, fragt der Vorsitzende den Polizeibeamten. „Wenn die ruhig ist, kann man gut mit ihr reden. Aber wenn die durchdreht …“ Später ist X. dann wieder da und legt eine Aussage hin, an die man sich noch lange erinnern wird.

Spiderman

Alles beginnt irgendwie harmlos, steigert sich aber gegen Ende ins Hysterische. Frau X., möchte man meinen, führt sich höchstselbst am Nasenring durch die Manege. Sie ist Auslöserin zur Zerstörung ihrer Glaubwürdigkeit. Man wird zum Zeugen einer gefühlten Inszenierung. X. ist eine, die mit ausgestrecktem Finger auf Leute (Z. und seinen Verteidiger) zeigt und Hasserfülltes von sich gibt. „Was der“ – sie zeigt auf Z. – „mir alles angetan hat. Grün und blau hat der mich geschlagen.“ Eingesperrt worden ist sie von Z. – während der gesamten Zeit ihres Zusammenseins. Und dann hat Z. sie geprügelt, weil sie, X., Männer durchs Dachfenster hineingelassen haben soll: Spiderman. Spiderman? „Na ja, wenn jemand es durchs Dachfenster schafft, muss es doch wohl Spiderman sein.“ „Spiderman?“, fragt der Verteidiger. „Oder jemand aus seiner Verwandtschaft.“

Hasszielscheiben

Je länger die Aussage der X. dauert, um so weniger ist die Zeugin zu handhaben. Als der Vorsitzende sie nach der Eisenstange fragt, mit der Z. sie geschlagen haben soll, sagt sie: „Herr Richter, ich gehe mal davon aus, dass Sie sich in handwerklichen Dingen nicht auskennen.“ Danach beschreibt sie das Tatwerkzeug. Als der Verteidiger – er und sein Mandant scheinen X.s Hasszielscheiben zu sein – zum Richtertisch geht, um Fotos anzuschauen, findet X., dass „Sie auch nicht wirklich gelenkig sind“.
Später erfährt man, dass X. den Männern der Besatzung des Rettungstransportwagens mit einer Eisenstange gedroht hat, weil die in Erwägung zogen, X. habe sich vielleicht selbst verletzt. „Da war auch eine sogenannte Ärztin, die mich das auch gefragt hat“, sagt X. und fügt irgendwie triumphierend hinzu: „Ist doch aber klar, dass man sich das nicht selber zufügen kann.“ X. wird zu ihrer eigenen Glaubwürdigkeitstrophäe.

Ich habe Angst

Als die Aussage eigentlich beendet ist, möchte X. dem Vorsitzenden noch Schriftstücke zeigen. Sie habe Angst. Fühle sich bedroht. „Ich habe Angst, Herr Richter.“ Die Schriftstücke werden in Augenschein genommen. Auch der Verteidiger darf sie lesen. Das gefällt der X. nun gar nicht. „Frau X., wir sind dann jetzt fertig“, sagt der Vorsitzende, bedankt sich und wünscht eine gute Heimreise. X. sagt, sie habe mit ihrer Anzeige dem Z. doch nur helfen wollen. Der sei doch krank.
X. ist fast schon aus dem Saal, als eine Justizwachtmeisterin sagt: „Sie haben Ihre Unterlagen vergessen.“ X. dampft zurück zum Zeugentisch, reißt die Papiere vom Tisch, zerknüllt sie demonstrativ. Auf dem Gang hört man sie brüllen und gegen das Mobiliar treten.
Man fragt sich, was es wohl auf sich hat mit der Anklage? Man ist irgendwie stark verunsichert. Wie immer dieser Auftritt gewesen sein mag – der Angeklagte wird dadurch noch nicht zum Unschuldigen. Allerdings machen sich Zweifel breit.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragen einen Freispruch in allen Punkten. Die Kammer sieht es anders: Z. wird zu drei Jahren verurteilt. Der Grund: „Schwere räuberische Erpressung.“ Freispruch, was die anderen Punkte angeht. Z. wird also „einfahren“. Frau X. kann das Urteil so lesen, dass man ihr nicht geglaubt hat. Es wird, denkt man, noch einiges zu Bruch gehen: Mobiliar und Leben.