Schreibkraft
Heiner Frost

100 Kilo Kleingeld

Herr X. hat eine Penny-Filiale überfallen. Die Kassiererin hat er mit einer (Schreckschuss)Waffe bedroht. „Ich knall dich ab“, soll er gesagt haben und „ich habe nichts zu verlieren“. Herr X, erbeutet 6.200 Euro – 200 Euro davon in Scheinen. Der Rest: Hartgeld. Eine einfache Sache? Aber gar nicht, denn da ist noch…

… Frau Y. Sie brauchte Geld. Sie war eingeweiht. Aber: Herrn X. hat sie nie gesehen, hatte nie Kontakt zu ihm. Wie das? Nun ja – da wäre zu guter Letzt noch Herr Z. Er ist die Schaltstelle, zwischen den Elenden. Herr Z. kennt sowohl den X. als auch die Y. Beide brauchen Sie Geld. Herr X. hat Spielschulden, die es abzutragen gilt. Frau Y. : eine ehemalige Kollegin von Z. Umgekehrt ist es besser: Z. – ein ehemaliger Kollege von Y. Sie arbeitet noch bei Penny – Z. nicht mehr. Y. und Z. pflegten eine vertrauliche Beziehung. Nein – nichts Körperliches – nur Austausch von Gedanken.

Erst mal zu Penny

Y. hat Z. erzählt, dass sie Geld braucht. Hat erzählt, sie wolle notfalls in die Penny-Kasse greifen. Da sagt Z., das gehe doch auch anders. Er vermittelt Herrn X. Der soll den Raub ausführen. Wenn alles klappt, ist allen geholfen. Herr Z. will nicht einmal Geld für die Sache. Vorsitzender zu Z.: „Man muss ja wissen, wen man in einer solchen Angelegenheit anspricht und so viel ist sicher: Hätten Sie mich gefragt, hätten Sie schlechte Karten gehabt.“ Aber: Z. hat „den Richtigen“ gefunden. X. ist davon ausgegangen: „Das Ganze ist eine schnelle Rein-Raus-Nummer.“

Drei Geschichten

Das Dumme an der Sache: Es gibt drei Angeklagte und leider auch drei Geschichten. Ein Gericht macht sich auf dem Weg ins Unterholz. Frau Y. hat, sagt sie, von dem Geld nie etwas gesehen. Sie hat dem Z. die Dienstpläne aus der Filiale vermittelt. Frau Y. in Geldnöten. Vor Gericht sagt sie aus, der Z. sei an einem Überfall auf eine Penny-Filiale ein Jahr zuvor beteiligt gewesen. Herr Z. leugnet das.
Herr X. jedenfalls ist in die Filiale marschiert in der Annahme, dass Ganze sei vorbereitet. Alle in der Filiale, sagt er, seien eingeweiht gewesen. Habe er gedacht. Und dann, als er längst im Laden war, als die Sache längst begonnen hatte, habe er gemerkt, dass das nicht so gewesen sei. Da habe er den Revolver und auch die Sache durchgezogen. „Ich konnte ja nicht mehr zurück.“ Den Revolver und eine Mütze, die X. bei der Tat trug, hat er, sagt er, von Z. bekommen. Der habe draußen Schmiere gestanden mit drei anderen. Z. habe auch vor der Tat die Waffe demonstriert – habe in die Luft geschossen. Bei einer Spurenanalyse allerdings findet sich nur DNA von X. Keine Spur von Z. Bei der Mütze sieht es anders aus: Spuren von beiden Herren.

100 Kilo

Nach dem Überfall kommt er, X., aus der Filiale und die vier sind weg. Er irrt mit einem Einkaufswagen voller Hartgeld durch eine Stadt, die er nicht kennt. „Das Geld wog bestimmt 100 Kilo“, sagt X. Eine der Geschichten des Tages: Unterwegs wirft X. Teile der Beute weg. (Zu schwer.) Schließlich wird er von Z. aufgelesen. Der entsorgt Waffe, Mütze und irgendwie auch das Geld. Das sieht Z. aber anders. Die Waffe von ihm? Nichts da.

Sergeant at arms

Beide Herren sind Mitglied bei eines „Vereins“: Osmanen Germania. X.: Ein Prospect, ein Novize, ein Anwärter ganz unten – einer, mit dem die anderen alles machen können. Z., sagt X., sei der zweite Mann nach dem Präsidenten gewesen. (Sergeant at arms.) X.s Verteidiger möchte das anders dargestellt wissen. Von wegen Sergeant at arms – sein Mandant: Bestenfalls Secretary. X. hatte sich Geld geliehen von Mitgliedern der Gang. Die wollen, was sie verliehen haben, zurück. Z. vermittelt den „Raubjob“. Danach, verspricht er X., seien die Schulden getilgt.
Drei Angeklagte – drei Geschichten. Der Vorsitzende empfiehlt Sychronisierung. Eine Denkpause wird eingelegt. Nach der Pause ist irgendwie alles wie zuvor. Drei Geschichten. Z. – der Helfer. Er hat Y. schon vor der Sache mit dem Raub geholfen. Y. hatte einem Nachbarn Drogen entwendet – aus dessen Keller. Der Bestohlene und dessen Familie drohen Y. und ihrem Kind mit Konsequenzen. Z. schaltet sich schlichtend ein und ist erfolgreich.

Gedächtnisunschärfen

Der Raub: 2017. Das ist lange her. Mit Gedächtnisunschärfen ist zu rechnen. Der Vorsitzende versteht nicht, was X. da veranstaltet hat. Wenn X. doch dachte, die ganze Sache finde unter Eingeweihten statt – warum hat er eine Waffe genutzt und gedroht? Er hätte doch sagen können, dass er der ist, den Z. geschickt hat. Gut – für die Kameras im Laden veranstaltet man eine Inszenierung. Aber da muss niemand einer Kassiererin drohen. X. hätte nicht sagen müssen: „Ich knall dich ab. Ich habe nichts zu verlieren.“

Keiner hat das Geld

Ach ja: Was ist eigentlich aus dem Geld geworden? Y. hat nichts davon gesehen. X. auch nicht. Er hat die Kohle nicht. Logischer Schluss: Z. hat das Geld. Leider falsch. Auch Z. hat das Geld nicht, sagt er. Später, das erfährt man, hat X. das entwendete Geld an die überfallene Filiale zurückgegeben. Das wird bescheinigt.
In der Verhandlung werden Wege rekonstruiert: Wo wurde der Geldtransporteinkaufswagen gefunden – wo die Waffe? Irgendwie muss X. weggekommen sein vom Tatort: „Ich habe ja nicht mal einen Führerschein.“

Das Leben im Griff

Nicht nur Tathergangsfragen bleiben offen. Warum ist zwischen Tat (2017) und Hauptverhandlung (2021) so viel Zeit vergangen? Nachfrage beim Staatsanwalt: „Fragen Sie bei der Pressestelle des Landgerichts nach.“
Die Verhandlung zieht sich. Ein Gutachter tritt auf. Es geht um die Spielsucht des Herrn X. Ergebnis: Zum Zeitpunkt der Tat waren weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Die Prognose für Herrn X.: positiv. „Er scheint sein Leben in den Griff bekommen zu haben.“
Schließlich muss man zum nächsten Termin – hörte keines der Plädoyers und fragt am Ende bei der Pressestelle nach. Alle sind wegen schweren Raubes verurteilt worden. Y. zu einem Jahr und sechs Monaten. Drei Monate gelten als verbüßt. Die Strafe: zur Bewährung ausgesetzt. X. bekommt zwei Jahre. Schwerer Raub auch bei ihm. Drei Monate gelten als verbüßt. Auch für ihn: eine Bewährungsstrafe.

Lenker. Leiter.

Die als „verbüßt“ geltenden drei Monate, die für alle Angeklagten gelten, haben – erklärt der Pressesprecher des Landgerichts – etwas mit der Verfahrensverzögerung zu tun.
Und was ist mit Z.? Er wird zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch bei ihm ein Abzug von drei Monaten. Rest: Zwei Jahre und drei Monate. Bewährung ist nur bei einem Strafmaß bis zu zwei Jahren möglich. Das Gericht sieht Z. als den Organisator: Lenker. Leiter. Z. wird also – sollte das Urteil rechtskräftig werden – sitzen müssen. Seine Freundin erwartet ein Kind. Im September ist es so weit.