Schreibkraft
Heiner Frost

„Verpiss dich, du Gesocks!“

Herr A. wird Auskunft geben. Seine Freundin soll er misshandelt haben und einen Zeugen bedroht. Kleinigkeiten buchstabieren sich anders.

Alles ganz normal

Herr A. möchte sagen, was war. Herr A. ist Handwerker. 1994 ist er geboren. Mittlere Reife. Danach (2014 bis 2017) Ausbildung im selben Betrieb, in dem er auch jetzt noch als Geselle arbeitet. Ledig, keine Kinder, keine Schulden. Alles ganz normal.
Ja – an diesem Tag im letzten August haben er und seine Freundin („Wir sind noch immer zusammen“) einen Streit gehabt. („Alle streiten sich mal.“) Die Freundin hat einen Sohn. Der ist acht Jahre alt. „Dass meine Freundin eine psychische Störung hat, wusste ich damals nicht“, sagt Herr A.. Was das sei, möchte Herr A. nicht sagen. „Das kann sie Ihnen selbst erzählen.“ Es sei irgendwas mit posttraumatischer Belastbarkeit. Einen Streit hat es – A. leugnet das nicht – gegeben. A. hat Türen und Fenster geschlossen. (Müssen ja nicht gleich alle was mitbekommen.) Ein lauter Streit. Ein nicht mehr bekannter Anlass. „Ich glaube, die hatte was auf meinem Hemd gesehen.“ Eifersucht also. Im Lauf der Streites rennt A.s Freundin aus der Wohnung. Untendraußen vor dem Haus stolpert sie in ein Blumenbeet – A. hinterher. Längst sind auch Nachbarn da. A. will nur noch weg. „Die haben mich beleidigt“, sagt er, „und eine hatte einen Kleiderbügel in der Hand.“ A. rennt zurück in die Wohnung seiner Freundin (die beiden wohnten und wohnen nicht zusammen). Er will den Jungen holen und dann nur noch weg. Als er sich ins Auto setzt – so heißt es in der Anklage – stellt sich eine Zeuge in den Weg. Dessen ungeachtet fährt A. los. So der Vorwurf.

Ein Film

A. sagt, er habe den Schluss des Ganzen gefilmt. Das könne er zeigen. (Das wäre allerdings interessant.) Vorher noch ein paar Fragen. Es entsteht die Geschichte von A. und seiner Freundin, die beide von den Nachbarn nicht gemocht werden. „Die wollten uns da nicht.“ Öfter sei die Polizei gerufen worden. Man habe sich über den ungemähten Rasen beschwert. In eine Whatsappgruppe sei man nicht aufgenommen worden. Udo Jürgens geistert durch den Kopf: „… in diesem ehrenwerten Haus.“
„Haben Sie Ihre Freundin angefasst?“, fragt die Richterin. „Nein. Niemals.“ „Dann würden wir jetzt gern das Video sehen.“ A. zückt sein Smartphone. Richterin, Staatsanwältin und Verteidiger stehen am Richtertisch. Für die Besucher bleibt nur der Ton: „Gesocks!“, hört man eine Frauenstimme. (Wahrscheinlich ist es eine der Frauen, die als Zeuginnen draußen warten.) „Verpiss dich, du Gesocks!“, hört man dieselbe Stimme. Richterin und Staatsanwältin sehen sich an. Werden diese Zeugen gebraucht?
„Vielleicht sollten wir den Polizeibeamten hören“, schlägt die Staatsanwältin vor. „Vielleicht zuerst die Freundin“, sagt die Richterin. Frau Z. betritt den Saal. Sie möchte gleich sagen, dass sie einen Attest dabei hat. Es gehe um eine posttraumatische Belastungsstörung, sagt sie.

Ich glaube Ihnen das

„Möchten Sie das sehen?“, fragt sie und die Richterin sagt: „Das brauche ich nicht. Ich glaube Ihnen das.“
Die Frau berichtet: Ja, es habe einen Streit gegeben. Ob sie geschlagen worden sei, fragt die Richterin. „Nein. Nie.“ Der Polizeibeamte, der als nächstes gehört wird, berichtet von blauen Flecken (Hämatomen) an den Handgelenken und im Gesicht ‚des Opfers‘. Die junge Frau hatte berichtet, sie sei von einem der Umstehenden berührt worden. Und die Hämatome im Gesicht? Das lässt sich nicht klären. Seinerzeit hatte die junge Frau sich nicht fotografieren lassen. „Ich war damals oft in Behandlung.“ Botox und Hyaluron habe sie bekommen. Kann das der Grund sein? Das lässt sich nicht klären. Die Hämatome im Gesicht der Frau sind weder nachweisbar noch klar erklärbar. Was bleibt, ist die Frauenstimme, die „Verpiss dich, Gesocks!“ schreit.

Zum ersten Mal kreist das Wort „Einstellung“ durch den Gerichtssaal. Weder Richterin noch Staatsanwältin scheinen erpicht auf die Aussagen der Zeugen. Was denkt die Verteidigung über eine Einstellung? Die Verteidigung wäre einverstanden. „Die jungen Leute wollen nur, dass es vorbei ist“, sagt der Verteidiger und meint seinen Mandanten und dessen Freundin. Längst sind die beiden umgezogen. Jetzt ist ihr Leben in ruhige Bahnen gelaufen. „Wenn wir das Verfahren einstellen, ist das kein Freispruch“, erklärt die Richterin dem Angeklagten. „Die Kosten des Verfahrens werden Sie zu tragen haben.“ Einigkeit. Einstellung. Aufruf der Zeugen: „Danke, dass Sie gewartet haben. Ihr Aussagen werden nicht mehr gebraucht. Ihre Auslagen werden erstattet.“

Paragraf 153 der Strafprozessordnung: Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit: Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens […] mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. […] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.