Schreibkraft
Heiner Frost

„Sie sind eine Bedrohung“

„Ich bin kein Mensch zweiter Klasse, und ich bin auch kein Kollateralschaden“, sagt Claudia Kolbus. Sie gehört zu den Menschen, die von der Maskenpflicht im Zusammenhang mit den Corona-Schutzmaßnahmen befreit sind. Ihre Erfahrungen mit diesem Umstand: ernüchternd bis ver-heerend.

Du Glückliche

„Kürzlich sagte jemand ‚du Glückliche‘ zu mir, als ich er-zählte, dass ich von der Maskenpflicht befreit bin. Glauben Sie mir, ich wäre lieber gesund und würde eine Maske tragen wie alle anderen auch“, sagt Kolbus. Sie, ihre Mutter und ihr 20-jähriger schwerbehinderter Sohn sind von der Maskenpflicht befreit. „Bei meiner Mutter und mir ist es so, dass wir beide Asthmatikerinnen und Allergikerinnen sind. Mein Sohn ist schwerbehindert und hat das Down-Syndrom. Der sagte mir kürzlich mal: ‚Mama, ich will gar nicht mehr raus‘. Ich rufe mittlerweile bei Geschäften an, erkläre die Situation und frage dann, ob ich zum Einkaufen kommen kann. Die allermeisten Geschäfte haben kein Problem. Zwei Läden haben auf meine Anfrage hin mitgeteilt, dass sie mich ohne Maske nicht herein lassen.“

Es wissen längst nicht alle

Was Kolbus vor allem stört ist die Tatsache, dass viel zu wenig Menschen davon wissen, dass es für chronisch und psychisch Erkrankte die Befreiung von der Maskenpflicht gibt. „Außerdem ist es so, dass es für diese Maskenbefreiung kein Formular gibt und keinen Vordruck, den man im Zweifelsfall vorzeigen kann.“ Das macht die Sache nicht eben einfacher.

Keine Formulare

Sie habe, so Colbus, beim Gesundheitsamt nachgefragt und dort die Auskunft erhalten, dass es keine Formulare für diesen Fall gebe. „Die haben mich dann an die Pressestelle des Kreises Kleve ver-wiesen. Dort habe ich angerufen und gesagt, dass es wichtig sei, die Informationen zum Thema Maskenbefreiung besser zu kommunizieren.“ Claudia Kolbus: „Was mich wundert ist die Tatsache, dass viele Menschen, die eine Maske tragen, dann zu glauben scheinen, dass die Abstandsre-geln keine Rolle mehr spielen.“

„Sie sind eine Bedrohung!“

Die Reaktionen auf sie und ihre Familie reichen von Verständnis nach einer entsprechenden Erklärung bis hin zu Anfeindungen. „Es gibt nette Menschen, die nachfragen. Denen erkläre ich, worum es geht und sie haben dann Verständnis. Aber es gibt eben auch diejenigen, die einem ins Gesicht sagen, dass man eine Bedrohung ist.“ Das kann sich nicht gut anfühlen. „Es ist ja nicht so, dass ich die Maske nicht aufsetzen will. Aber wenn ich sie aufsetze, bekomme ich Atemnot. Das wünsche ich keinem. Ich glaube, es ist wirklich wichtig, dass auch die Medien dieses Thema besser und mehr kommunizieren.“

Worum es ihr am Ende gehe, sei, „die Menschen zum Nachdenken zu bringen und dazu, mehr Toleranz gegenüber denjenigen zu entwickeln, die keine Masken tragen können – und glauben Sie mir: Es gibt Hunderttausende, denen es ähnlich geht wie meinem Sohn, meiner Mutter und mir.“

Und das sagt der Kreis Kleve

Generell gilt: In allen Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kun-denverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (Aufzählung des Personenkreises gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung -CoronaSchVO-). Diese Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können (§ 2 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO). Die CoronaSch-VO enthält keinerlei Regelung zur Nachweispflicht.Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, sollten sich unmittelbar an ihren Haus- oder Facharzt wenden und sich dort (zwecks Vereinfachung einer eventuell notwendigen Be-weisführung) eine entsprechende Bescheinigung oder ein Attest ausstellen lassen. Die Bescheinigung beziehungsweise das Attest sollte dem Wortlaut nach eine verbindliche Feststellung beinhalten, dass aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden kann. Eine Empfehlung dürfte nicht ausreichen. Die Zuständigkeiten im Rahmen der Coronaschutz-verordnung liegen grundsätzlich bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Bei auftretenden Zwei-felsfragen empfiehlt sich eine un-mittelbare Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Ordnungsamt.