Bei der Justiz geht es um Präzision. Kleinigkeiten machen Unterschiede.
Herr X. wirkt besonnen. Zwei Taten werden ihm vorgeworfen. Beide Male geht es um das, was Beschaffungskriminalität genannt wird. Herr X. ist abhängig. Er ist Mitte 30. Mit 15 ging es los mit dem Konsum. „Wie war das damals?“, fragt der Vorsitzende und man meint, X.s Antwort sei „eine ziemliche tote Zeit“ gewesen. Vielleicht hat er auch von „trostlos“ gesprochen. Alles würde passen.
3.000 Euro in Tabakwaren
X. ist – zusammen mit einem Kumpel – in eine Tankstelle eingebrochen. Die Beute – rund 3.000 Euro in Tabakwaren – wurde anschließend in einem Kiosk für die Hälfte versilbert. Herr X. möchte keine Angaben über Kumpel und Kiosk machen. Er ist Vater eines fünfjährigen Kindes. Man denkt sich den Rest. Es scheint um Sicherheiten zu gehen. Der Vorsitzende lässt X.s Antwort stehen. Fragt nicht weiter nach. Gut so.
Ein Kompositum
X.s zweite Tat: ein Kompositum aus räuberischem Diebstahl, Widerstand und Körperverletzung. X. steckt sich in einem Supermarkt drei Flaschen Whiskey (Warenwert circa 45 Euro) in seine Jacke, marschiert an der Kasse vorbei, der Alarm wird ausgelöst. Eine Angestellte spricht X. an. Er soll zurückkommen. X. zieht es vor, abzuhauen. Auf dem Weg nach draußen schubst er einen Kunden beiseite. Die erste „Kleinigkeit“. Aus einem Diebstahl wird ein Raub, sobald Gewalt angedroht oder ausgeübt wird. Eine haarfeine Linie ist das, denn das Wegschubsen gilt bereits ausgeübte Gewalt. Noch eine Haarlinie gibt es. Sie verläuft zwischen Raub und räuberischem Diebstahl: Vom Raub unterscheidet sich der räuberische Diebstahl durch den Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels. Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung einsetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen, bedient sich der räuberische Dieb dieser Nötigungsmittel, um sich nach vollendeter Wegnahme im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. [Quelle: juracademy.de]
Halt! Stehenbleiben! Polizei!
X. entfernt sich also mit seiner Beute vom Tatort. Im Supermarkt: ein Polizist, P.. Er ist in Zivil und nicht im Dienst – beschließt aber, sich der Sache anzunehmen. Er folgt X. zunächst unauffällig. Es ist ein Dezemberabend. Es ist dunkel. X. flüchtet. P. gibt sich zu erkennen: „Halt! Stehenbleiben! Polizei!“, ruft er. X. will das nicht gehört haben. Er sprintet weiter. Irgendwann kann er nicht mehr weiter: Eine Sackgasse. Vor ihm: ein Zaun. Hinter ihm: P.. Es kommt zu einem Kampf. Die beiden gehen zu Boden. „Ich habe dem vor die Brust geschlagen“, sagt P.. „Der hat mir mit der Faust ins Gesicht geschlagen“, sagt X..
„Ich bekomme keine Luft“
P. fixiert X. am Boden. X. liegt auf dem Bauch. Er bekommt keine Luft. „Ich habe dem gesagt, dass ich keine Luft bekomme“, sagt X. und fährt fort: „Der hat dann zu mir gesagt: So lange du noch reden kannst, bekommst du auch Luft.“ P. beschreibt die Sache anders. Dass X. ihn nicht gehört habe: Natürlich gelogen. („Würde ich an seiner Stelle auch so sagen.“) Und die Sache mit der Luft: „Das hören wir immer häufiger“, sagt P. und fügt hinzu, es habe wohl mit dieser Sache in Amerika zu tun: George Floyd. Die Täter hofften, dass jemand mit einer Kamera da sei und filmt. Am Ende sehe dann die Polizei nicht gut aus. Der Vorsitzende erklärt P., dass es vor Gericht um Tatsachen gehe und nicht um Vermutungen oder Meinungen.
Scherben bringen Wunden
Irgendwann im Verlauf der Aktion geht eine der Whiskey-Flaschen in X.s Jacke zu Bruch. P. schneidet sich an einer der Scherben. Später muss sein Daumen genäht werden. P. ist mehrere Wochen arbeitsunfähig. Er stellt einen Adhäsionsantrag: Es geht um eine Entschädigung.
Nicht gesehen – nur erzählt
Die Angestellte des Supermarktes wird befragt. Sie schildert den Vorfall. „Erzählen Sie mal, wie das mit dem Schubsen abgelaufen ist?“, fragt der Vorsitzende. „Was haben Sie gesehen?“ Die Zeugin hat nichts gesehen. „Das mit dem Schubsen hat mir ein Kunde erzählt.“ Der Rückweg vom Raub zum Diebstahl ist also angetreten. Was aber wird aus der Körperverletzung? Das Gericht wird am Ende sagen, dass es sich nicht um eine Körperverletzung gehandelt hat. Auch eine fahrlässige Körperverletzung komme nicht infrage. Dass eine Flasche zu Bruch gehe: Lebenswirklichkeit. Man könne X. schlecht unterstellen, er habe die Flasche in die Jacke gesteckt, damit sie zu Bruch gehe und P. sich verletze. Es sei auch lebensfremd anzunehmen, dass X. zur Sicherung der Beute mit P. gekämpft habe. Dass X. die Rufe des P. nicht gehört haben will: Wohl eine Schutzbehauptung.
Erfolgsaussichten
Zwei Jahre fordert die Staatsanwältin. Keine Bewährung. X. hat 16 einschlägige Vorstrafen im Köcher. Da ist Bewährung schwer vorstellbar. X.s Verteidiger sieht ein Strafmaß von nicht mehr als 18 Monaten. Sein Mandant soll in eine Entziehungsanstalt. Ein Gutachter hat X.s Erfolgsaussichten bejaht.
Durchleuchtet
Am Ende wird X. zu einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Begründung des Vorsitzenden leuchtet in den Spalt zwischen Raub und Diebstahl, durchleuchtet die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Körperverletzung. Ein Raub oder räuberischer Diebstahl? Nicht nachweisbar. („Wir können davon nicht ausgehen.“) In dubio … Es bleibt ein einfacher Diebstahl. Ja, X. hat sich gewehrt. Und: „Wir gehen davon aus, dass Sie gehört haben, was der Zeuge gerufen hat.“ Eine Körperverletzung? Nein. Fahrlässige Körperverletzung? Das Wort ‚Abgrenzungsproblematik‘ taucht auf. Die Scherben: ein allgemeines Lebensrisiko – eingetreten durch P.s Handlung. Das Strafmaß könnte zur Bewährung ausgesetzt werden, aber „bei diesem Register an Vorstrafen ist das ausgeschlossen“. X. wird in eine Entziehungsklinik kommen und er wird dort länger bleiben müsseb als ein Jahr und vier Monate. X. weiß das. Er akzeptiert das. „Ich sage Ihnen: Sie müssen sich anstrengen“, gibt der Vorsitzende X. mit auf den Weg.
Keine Rechtsberatung
Über P.s Antrag auf Entschädigung kann das Gericht wegen eines Mangels an Präzision nicht entscheiden. „Als Richter führe ich hier keine Rechtsberatung durch“, sagt der Vorsitzende. P. wird sich Hilfe holen und den Antrag neu stellen müssen. X. kanndarfmuss zufrieden sein. Ein präzise arbeitendes Gericht hat sich der Nuancen angenommen. Die Kleinigkeiten machen den Unterschied. Wenn X. wirklich der ist, den man in dieser Verhandlung erlebt hat, wird er es schaffen können.