Schreibkraft
Heiner Frost

Kreuzberger Nächte

Ein Schlagertext haust in meinem Kopf. Mit dem Ende der Verhandlung tauchte er auf und machte sich breit: „Kreuzberger Nächte sind lang. Erst fang‘ se janz langsam an, aber dann, aber dann …“

Herr A. ist wegen Einbruchs angeklagt. In der Wohnung seines Nachbarn (A. wohnt im 1. Stock, der Nachbar im 2.) soll er, A., einen Staubsauger und andere Dinge an sich gebracht haben, nachdem er zuvor die Tür aufgebrochen hatte. „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“ (Paragraph 242, StGB.)

54 Euro

Herr A. wird sich äußern. Er ist – seit Jahren schon – geschieden und lebt jetzt mit seiner Lebensgefährtin. Mit ihr hat er zwei Kinder. A. hatte eine Gaststätte in Emmerich und drei Herzinfarkte. Jetzt ist er Rentner. „Wie hoch ist Ihre Rente?“, fragt der Vorsitzende. „54 Euro.“ „Sie meinen 540 Euro?“ „Nein, 54 Euro.“ Dazu: Hartz IV. Ist das ein Grund zum Dieb zu werden? Herr A. sitzt im Rollstuhl. Vor zwei Wochen wurde ein Fuß amputiert. „Der Fuß ist gestorben, weißt du“, erklärt A. dem Vorsitzenden und meint das Du nicht jovial. Es ist eine Floskel – ein Zimmerchen in der Wohnung seiner Sprache. Im August des vergangenen Jahres soll der Einbruch passiert sein – am 5. oder 6. des Monats. „Das kann nicht sein“, sagt A., „denn da war ich in Hamburg.“ „Und wieso wissen Sie das so genau?“ „Ich erinnere mich so genau, weil das der Tag war, an dem morgens die Polizei klingelte und ich denen aufgemacht habe, weißt du.“ (???)

Ein Staubsauger

Es stellt sich heraus, dass die Polizei ihre Aufwartung machte, um A.s Nachbarn zu verhaften. (Die Sache nimmt Fahrt auf.) „Aber man hat drei Monate nach dem Einbruch bei einer Durchsuchung Ihrer Wohnung einen Staubsauger gefunden, von dem die Mutter des Nachbarn behauptet, er habe ihrem Sohn gehört.“
A. hat, stellt sich heraus, den Staubsauger (Marke Philips) aus dem „Sperrmüllkeller“ des Hauses mitgenommen. „Ich wollte den wieder zurechtbasteln. Wir haben Kaninchen, weißt du. Und um die Ställe zu reinigen, wollte ich nicht unseren Staubsauger nehmen.“ (Marke Vorwerk.)

Stufe II

Die „Kreuzberger Nacht“ hat ihr zweites Entwicklungsstadium erreicht. A. ist „nicht in diese Wohnung eingebrochen. Das stimmt nicht. Ich habe meinen Vater in Hamburg besucht, weißt du. Der hat Demenz und ist sehr einsam.“ „Haben Sie noch Ihre Bahnfahrkarte?“ „Nein. Wozu?“ „Haben Sie das Ticket im Internet bestellt?“ „Nein. Habe ich am Bahnhof gekauft.“

Eine Mutter

Die erste Zeugin des Tages: Die Mutter des Bestohlenen. Frau L. hat Herrn A. bei der Polizei als Verdächtigen genannt. Warum? Ein paar Leute, Freunde ihres Sohnes, an deren Namen sie sich nicht erinnert, „haben mir gesagt, dass der A. die Basecaps meines Sohnes bei Facebook verkaufen wollte.“ Frau L. hat, am Tag vor dem Einbruch, die Wohnung ihres Sohnes aufgesucht, „um Klamotten zu holen“, und hat – die Bauklötze, die man staunen möchte, sind einem längst ausgegangen – ein Video der Wohnung aufgenommen. (Könnte ja sein, dass eingebrochen wird. Potzblitz.) In die Wohnung, das stellt sich nun heraus, wurde anschließend noch zweimal eingebrochen. Auf L.s Wohnungsübersichtsvideo ist ein Philips-Staubsauger zu sehen. Es soll der sein, den die Polizei bei der Durchsuchung von A.s Wohnung (Wochen später) fand. Selbst der Vorsitzende spricht davon, dass Staubsauger der Marke Philips nicht soo selten sind. Kein Problem. Derselbe – der gleiche: das wäre ja dann ein relevanter Unterschied. Kein Problem – Frau L. ist sicher: Der Staubsauger auf dem Polizeifoto ist ihrer. Während ihr Sohn erstmals in Haft war, hatte sie den Staubsauger in Gebrauch. Sie war gerade von ihrem Mann getrennt und brauchte Haushaltsgüter: Staubsauger, Fernseher. Frau L. hat für die Polizei eine detaillierte Liste der gestohlenen Gegenstände angefertigt: Klimaanlage, Schuhe, Playstation, Fernseher, 13 Einheiten Nobelparfum, E-Scooter. „Der E-Scooter wurde später von der Liste gestrichen. Wieso?“, möchte der Vorsitzende wissen. (aber dann … aber dann)

Ein E-Scooter und ein Wohltäter

Frau L. hat den Scooter von „einer Frau“ zurückbekommen. Diese Frau hatte den Scooter ihrerseits „von einem Mann“ bekommen, der seinerseits angegegeben hatte, den Scooter von A. gekauft zu haben. Man kämpft gegen die Rührung. Da kauft ein Mann einen E-Scooter (niemand weiß etwas über den Preis), und gibt ihn, ohne etwas dafür zu verlangen, an die Mutter des Besitzers (den er woher kennt???) zurück – ganz uneigennützig, wohlgemerkt. So schön kann das Leben sein. Und natürlich: Nachdem die Mutter den E-Scooter zurückbekommen hat, streicht sie ihn pflichtschuldigst von der Liste. (Ehrlich währt am längsten.) L.s Sohn ist übrigens nicht versichert. Auch das sei hier erwähnt – ebenso wie A.s Beschreibung des von ihm aus dem Keller genommenen Staubsaugers: „Den habe ich wieder zusammengebastelt. Habe den Schlauch mit Klebeband befestigt, weißt du.“ Der von der Polizei in A.s Wohnung gefundene – und dann an die L. zurückgegebene – Staubsauger allerdings weist keinerlei Bastelspuren und schon gar kein Klebeband auf. (Längst hat sich zu den Kreuzberger Nächten im Kopf auch jener legendäre Loriot-Sketch gesellt, in dem – unter anderem – ein Staubsaugerslogan zitiert wird.) Frau L. jedenfalls ist nach wie vor ganz sicher, der Philips ist ihrer.

Ein Video

Kurz bevor sie entlassen wird, würde der Vorsitzende dann doch gern das Video sehen, dass die L. am Tag vor dem Einbruch in (weiser) Voraussicht aufgenommen hat, „Bitte sehr.“ Es gibt da nur ein kleines Problem. Das Video, das ja am Tag vor! dem Einbruch aufgenommen wurde, trägt jetzt ein Datum aus dem April dieses Jahres. (aber dann, aber dann …) Sie müsse das Video irgendwann versehentlich gelöscht haben. Wie gut, dass sie es einer Freundin geschickt hatte, die es ihr, L., dann zurückgeschickt (Whatsapp) hat. Das erklärt die Sache mit dem Datum. Da würde man dann doch gern in die tiefere Signatur des Films eintauchen. Aber das hier ist nicht der Platz für Datenforensik.

Eine Vermutung

Frau L. wird entlassen. Wichtiger Hinweis: Natürlich passieren Menschen die verrücktesten Dinge und nicht selten gilt ja: abseitiger, um so wahrer. Längst aber denkt man, dass hier nichts, aber auch gar nichts, das Gericht zu einer Verurteilung kommen lassen dürfte. Der Vorsitzende erklärt, er brauche hier keine weiteren Zeugen zu hören. Es findet eine Beratung im Richterzimmer statt. „Ich sitze hier mit zwei Schöffen – da kann ich nicht einfach erläutern wie ich die Dinge sehe.“ Nach der Beratung: „Wir haben gegen Herrn A. nichts in der Hand. Es ist vollkommen egal, wo er am Tag des Einbruchs gewesen ist.“

Eine Übereinstimmung

Ende der Beweisaufnahme. Die Staatsanwältin sieht die erhobenen Vorwürfe als nicht erwiesen an. Freispruch. A.s Verteidigerin kann sich ebenfalls kurz fassen: Freispruch. Herr A. ist bisher niemals aufgefallen. Klartext: Keine Vorstrafen. (Auch das muss nichts heißen, denn irgendwann ist es immer das erste Mal.) Herrn A.s letzte Worte: Ein sprachloses Kopfschütteln zunächst und dann ein „ich kann nichts sagen“.

Ein Urteil

Freispruch. „Wir haben hier ein seltsames Schauspiel erlebt“, fasst es der Vorsitzende zusammen. Ein weiteres Adjektiv wird gebraucht: nebulös. Und gleich noch eines: kurios. Alles begleitet von einer vielsagenden Gestik. „So etwas wird glücklicherweise niemals zu einer Verurteilung führen“ – das sind die letzten Worte des Vorsitzenden. Und der letzte Gedanke des Schreibers: schön wär‘s. Man hat es schon anders erlebt.

Kreuzberger Nächte … Man hatte von Anfang an den Eindruck: Der A. ist ein netter Kerl. Jetzt muss sich nur dieser verdammte Ohrwurm zurückziehen … bitte!