Schreibkraft
Heiner Frost

Die Stille vor dem Schluss

Da hat einer 15 Monate abgesessen, kommt raus und … klaut. Er klaut Whiskey, Wodka, Tabak, einen Lego-Technik-Kasten, Rasierklingen, Weichspüler, eine Jogginghose, Kürbiskerne. Die Geschichte braucht ein Raster.


Es beginnt, sagen wir, etwas holprig. Manchmal klemmt es auch im Justizapparat. Die Einzelrichterin beim Amtsgericht zählt durch: Ein Angeklagter – acht Anklagen. Der Staat(sanwalt) gerät ins Stocken. Irgendwie hat er nur vier Anklagen. Die Richterin hilft aus – schiebt ihre Akten rüber. Nein – so geht es nicht. Am Ende wird kurz unterbrochen. Gut, dass ein Drucker im Saal steht. Die fehlenden Anklagen werden ausgedruckt. Es kann losgehen. Der Staatsanwalt tupft sich den Schweiß von der Stirn.

Eine Frage der Ehre

Der Angeklagte: Ein Georgier, dessen Aufenthaltsstatus irgendwie nicht geklärt ist. Er war mal in Deutschland („Nach dem Krieg“, sagt er und meint den Krieg in seiner Heimat), ist zurückgeschickt worden, hat eine Deutschrussin kennengelernt, geheiratet. Ein Töchterchen gibt es auch. Fünf Jahre ist sie alt. Die Frau gibt es nicht mehr – doch, es gibt sie, aber Mann lebt in Scheidung. Nach der Heirat damals gab es jedenfalls ein Visum.
In Deutschland lief es nicht wirklich gut. Drei Wochen Arbeit in einem Blumenladen. Das war`s. Die Probleme versucht der Mann mit Drogen zu bekämpfen.
Längst weiß er, dass das kein probates Mittel ist. Er hat ja schon gesessen. Er hatte auch eine Therapie beantragt. Die Therapie war bewilligt. Dann haben sie ihn verlegt. Von Kleve nach Bochum nach Essen nach Geldern. „Und warum hat das mit der Therapie nicht funktioniert?“, fragt die Richterin. Wenn einer verlegt wird, beginnt im neuen Knast erst mal die Kennenlernphase. Therapie? Abwarten. „Haben Sie denn auch im Knast konsumiert?“, fragt die Richterin. Hat er. Der Staatsanwalt wird hellhörig. „Würden Sie dazu Angaben machen?“, fragt er.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Der Angeklagte wird keine Angaben machen. Ganovenehre? Angst vor den Folgen? Man weiß es nicht. Später sagt ein Mitgefangener: „Wenn du weißt, dass du anschließend zurück musst, wirst du nichts sagen. Erstens mögen sie drinnen keine Singvögel und zweitens würdest du ja den Astabsägen, auf dem du sitzt, wenn du deine Lieferanten hochgehen lässt.“ Das ist was dran.
Jetzt jedenfalls geht es um Diebstahl. Offiziell klingt es so: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn einer beim Wegnehmen der fremden beweglichen Sachen dann auch noch ein Messer in der Tasche hat, kann das die Sache – seine Sache – erheblich verschlechtern. Bei einer der Taten hatte der Angeklagte zwei Taschenmesser dabei. Ein sehr kleines und ein etwas größeres. Manchmal darf man Spoilern: Die Sache mit den Messern wird später fallengelassen.

Gewerbe oder Elend

Im Kern der Fragestellung geht es aber darum, ob sich da einer „gewerbsmäßig“ fremde bewegliche Sache von anderen … oder ob es um einen Fall von Beschaffungskriminalität geht. Da klaut also einer, um seine Sucht zu finanzieren. Am Ende wird die Richterin entscheiden, dass es doch auch gewerblich zu sehen sei, wenn einer immer wieder klaut, um damit seine Sucht zu finanzieren. Natürlich sagt die Richterin nicht „klauen“.
Bei einer der Taten war der Angeklagte nicht allein. Er sagt anderes. Der Herr G. war nur zufällig am gleichen Ort. „Ich habe das allein gemacht.“ Am Nachmittag wird Herr G. vor der Richterin stehen und vielleicht sagen, dass auch er es allein gemacht hat. So gehört es sich. Man wird ja im Knast wieder aufeinander treffen.
Jedenfalls hat der Angeklagte meist gestohlen, um die Beute anschließend gegen Drogen zu tauschen. Lediglich Jogginghose und Kürbiskerne waren quasi für den Eigenbedarf. Der entstandene Schaden (meist ist der Angeklagte auf frischer Tat ertappt worden): Rund 400 Euro. „Das ändert“, sagt der Verteidiger im Schlussplädoyer „nichts an der moralischen Schuld.“ Einmal hat der Angeklagte bei einer seiner Taten auch Heroin dabei gehabt. Null Gramm seien es gewesen, sagt der Staatsanwalt beim Verlesen der Anklage, und die Vorsitzende räuspert sich. Er liest weiter. Sie unterbricht. „Es waren 0,3 Gramm“, korrigiert sie. „Null Gramm – das ist ja keine Straftat.“ Der Angeklagte hat bis zum Ende der Beweisaufnahme einerseits auf die Rückgabe der beiden Taschenmesser verzichtet und erhebt auch keinen Anspruch auf die 0,3 Gramm Heroin.
Der Staatsanwalt sieht in seinem Plädoyer zwar keinen Diebstahl mit Waffen (der Paragraf 244 wird also nicht zur Anwendung kommen), aber der Zweidreiundvierzig wird es werden: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, denn es geht in einigen der angeklagten Fälle nicht um geringwertige Sachen. Am Ende montiert der Staatsanwalt eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat.

Wünschen darf sich jeder was

Die Verteidigung sieht keinen gewerbsmäßigen Diebstahl. Wie gesagt – es geht um Beschaffungskriminalität. „Hier geht es um Suchtfinanzierung.“ In Sachen Messer schließt sich die Verteidigung [natürlich] der Staatsanwaltschaft an. Die Strafe? „Eine Bewährung wird es nicht geben“, aber eine Strafe von nicht mehr als einem Jahr wird beantragt. Es geht um die Chance, dem Angeklagten eine drohende Abschiebung zu ersparen. Letzte Worte? Ja. Der Angeklagte bittet um eine letzte Chance. Die Drogen haben ihn und die Familie zerstört. Er will ein guter Vater sein. Will arbeiten. Möchte die Therapie. „Ich möchte ein Vater sein wie alle.“
Die Richterin unterbricht. Sie wird das Urteil schreiben. Sie bleibt im Saal. Es wird still. Die Stille vor dem Schluss. Am Ende eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Der Haftbefehl bleibt in Vollzug. Natürlich kann die Richterin nicht darauf eingehen, dem Angeklagten wegen drohender Abschiebung eine mildere Strafe zu geben. Das würde ihrer Meinung nach Ungleichheiten schaffen. „Machen Sie die Therapie. Das ist die Chance, die wir Ihnen geben können“, wendet sie sich an den Angeklagten, der das Urteil nicht als Chance begreift.
Ob er abgeschoben wird? Wer weiß das. Ein Vater wie alle? „Wünschen darf sich jeder was“, hatte der Verteidiger in seinem Plädoyer gesagt und eigentlich die Strafe von nicht mehr als einem Jahr gemeint.