Schreibkraft
Heiner Frost

Die Luft nach oben

Um 12.30 verlassen der Richter und zwei Schöffinnen den Saal. Das Urteil soll um 13 Uhr verkündet werden. Die Sache dauert dann doch etwas länger. Um 13.30 Uhr das Urteil: Zwei Jahre – die Strafe ausgesetzt zur Bewährung. Die Bewährungszeit: drei Jahre.

Bilder, Videos, Chats

Kann das sein? Es geht immerhin um Besitz, Beschaffung und Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften. Schriften – das bedeutet nicht etwa Bücher oder Zeitschriften. Es geht um Bilder und Videos und es geht um Chats.
Drei Tatkomplexe werden in der Anklage beschrieben. 24 Taten hat es gegeben. Wichtig zu erwähnen: Z., der Angeklagte, hat kein Kind angefasst. Das mag zynisch klingen, aber es macht einen Unterschied. Z.: 34 Jahre alt und unscheinbar irgendwie. Einer, der nicht weiter auffällt. Ein junger Mann – zum Zeitpunkt der Taten in den Jahren 2018 und 2019 ohne Vorstrafen. Ein junger Mann, der einer geregelten Arbeit nachgeht. Ein junger Mann: ledig. Eine Beziehung führe er, sagt er. Die Partnerin, eine Studentin, hat er nie gesehen. Er möchte sie treffen, „sobald sie Zeit hat“.

Vor der Änderung

Der Paragraph, um den es geht, handelt von Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte und wurde verschärft, nachdem der Angeklagte seine Taten beging. Die Neuerung trat im vergangenen Jahr in Kraft. Die angeklagten Taten fanden 2018 und 2019 statt. In der Begründung des Urteils wird das eine Rolle spielen. Der Angeklagte sagt zur Person aus. Ein karges Leben. Kein Hauptschulabschluss. Förderschule. Eine abgeschlossene Berufsausbildung immerhin.

Geständnis

Zur Anklage gibt es eine Einlassung des Verteidigers. Er habe, so der Verteidiger, erst kurz vor Verhandlungsbeginn mit Z. sprechen können. Z. räume die Taten ein. Z. wird sich nicht äußern. Was die Anklage erzählt, möchte man nicht wiederholen. Man möchte nicht wiedergeben, was auf Bildern und Videos (über 15.000 sollen es gewesen sein) zu sehen war. In einem seiner Chats soll Z. unter anderem geäußert haben, er wünsche sich, ein Kind … nein – man bringt es nicht über die Lippen. Immer wieder fallen Begriffe wie oral, anal, vaginal. Z. hat, dieser Anschein entsteht, ‚sein Problem‘ erkannt. Er hat, sagt er, Kontakt zu einer Organisation aufgenommen, die Menschen wie ihn betreut, berät: „Kein Täter werden“.

Überfordert?

Eineinhalb Jahre ist es her, dass Z. bei der Polizei vernommen wurde und eine Beamtin ihm riet, sich mit „Kein Täter werden“ in Verbindung zu setzen. Der Vorsitzende scheint verwundert, dass seitdem so wenig passiert ist. Z. – ein Mann, der mit sich und seiner Situation überfordert zu sein scheint. Meint er es vielleicht doch nicht ernst genug?
Die Urteilsbegründung lässt an Ausführlichkeit nichts offen. Sie ist für Z. gemacht – ihn soll sie erreichen und mitnehmen.

Ein großes Wort

„Es war nicht so leicht, in diesem Fall eine gerechte Strafe zu finden.“ Gerechtigkeit, denkt man, ist ein großes Wort. Drei Jahre und drei Monate hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Eigentlich, denkt man, kann die Strafe für Menschen wie Z. nicht hoch genug sein. Gnade? Wozu denn? Rechtsprechung aber funktioniert anders. Sie folgt nicht einem ersten Impuls.
Man habe es, so der Vorsitzende, in Fällen wie diesen nicht selten mit Tätern zu tun, die längst einschlägig vorbestraft seien und keinerlei Einsicht zeigten. Z. dagegen: Ein junger Mann, der die Vorwürfe eingeräumt und auch erkannt habe, dass er ein Problem habe. „Sie müssen ran an dieses Problematik.“ Einer der Sätze aus der Urteilsbegründung. Ein anderer: „Sie schaffen das nicht allein.“

Luft nach oben

Der Strafrahmen für das Gericht: Drei Monate bis fünf Jahre. Man könne, so der Vorsitzende, in einem solchen Fall nicht ins obere Drittel des Strafrahmens vordringen. „Für uns ist es wichtig, genau zu differenzieren.“ Auch das Wort „maßvoll“ findet Verwendung. Der Angeklagte sei seit Tatbegehung nicht mehr auffällig geworden. „Wir gehen nicht davon aus, dass Sie ein gerissener Straftäter sind.“
Es sei gut, dass er, Z., eingesehen habe, dass er ein Problem habe. In einer Vernehmung bei der Polizei hatte das anfänglich anders geklungen. Neugier habe ihn getrieben, soll Z. gesagt haben. Er wolle helfen, die Verantwortlichen dingfest zu machen. Mittlerweile hat er erkannt, dass er verantwortlich ist – dass er es ist, der ein Problem hat. Man habe, so der Vorsitzende, bei der Festlegung der Strafe, „Luft nach oben“ lassen müssen. Der Spielraum, denkt man, wird benötigt für Täter, die anders vorgehen: die Gerissenen, Uneinsichtigen. In Z.s Familie: Kleinkinder. Die gelte es zu schützen. Gefährdeansprache für deren Eltern. Für Z. die Bewährung: seine letzte Chance.

Ein Schwimmbecken

Es lässt sich diskutieren über solch ein Urteil und dann auch wieder nicht. Man versteht, dass es bei der Strafzumessung eine Reserve geben muss. Z. ist kein Täter, bei dem und für den ein Strafrahmen bis an die obere Grenze ausgereizt werden könnte. Man müsste über den Strafrahmen als solchen diskutieren. Der aber wird nicht vom Gericht festgelegt. Er ist das Becken, in dem ein Prozess schwimmt und am Ende das Ufer erreichen muss. Einem wie Z. muss klar sein, dass der Besitz von einschlägigem Material eine indirekte Tat darstellt. Ohne Kunden keine Ware. Die Nachfrage kurbelt die Produktion an.

Besitz vs. Verbreitung

Man habe, auch das Teil der Begründung des Urteils, unterschieden zwischen Besitz und Verbreitung von einschlägigen Bildern und Videos. Beschaffung und Besitz, seien, so der Vorsitzende, anders zu bewerten als die Verbreitung. (Ein bisschen ist es wie mit den Drogen. Ein Junkie ist anders zu sehen als einer, der den Stoff an jeden verkauft, der das Geld hat. Es ist gut, denkt man, dass Juristen die Dinge im Idealfall bis ans Ende denken, bevor sie urteilen. Was Z. getan und zu verantworten hat, ist durch das Urteil nicht zur Kleinigkeit geworden.
Natürlich, werden manche denken: Wieder einmal ist da die Justitz und lotet die Folgen für den Täter aus, während die Opfer eingesperrt bleiben in Bilder und Videos. Sie bleiben Opfer: lebenslänglich. Der Täter verlässt nach der Verhandlung den Saal. Trotzdem muss man diesem Gericht höchsten Respekt zollen für eine Form der Umsicht, die längst nicht selbstverständlich ist. Man möchte glauben, dass dieses Gericht den Täter erreicht hat. Dass ein Ende ist mit den Grausamkeiten. Dass man Z. nie wieder als Angeklagten sehen muss.