Am Ende bleibt ein Urteil. Und der Anfang? Fragen. Jemand stiehlt eine Uhr. Es geht nicht um die Uhr. Es geht um Drogen: Geld wird gebraucht. Es hätte keine Uhr sein müssen. Es geht um alles, was sich zu Geld machen lässt. Die Ausgangslage ist klar. Es gibt ein Warum.
Eine Frau überfährt eine andere mit einem Jeep. Das Opfer überlebt den Unfall. Als die Täterin das merkt, fährt sie noch einmal zurück und überfährt ihr Opfer ein zweites Mal. Noch immer lebt das Opfer. Die Frau steigt aus ihrem Auto, hat ein Messer dabei und schneidet dem Opfer in den Hals. Ein einsamer Waldweg. Ein hilfloses Opfer. Sie wird sterben, denkt die Täterin und fährt davon. Dem Opfer aber gelingt es, Hilfe zu rufen. Sie überlebt. Die Anklage: Versuchter Mord, gefährliche Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Welcher Weg führt in eine solche Tat?
Strafverhandlung gegen eine 49 Jahre alte Angeklagte aus Issum wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft befuhr die Geschädigte am 14.04.2014 mit ihrem Fahrrad einen unbefestigten Waldweg in Issum, als die Angeklagte sie in Tötungsabsicht mit ihrem Geländewagen von hinten anfuhr. Die Geschädigte geriet auf die Motorhaube des Fahrzeugs und stürzte zu Boden. Nach dieser Kollision hielt die Angeklagte ihr Fahrzeug an und fuhr rückwärts gezielt über die am Boden liegende Verletzte. Danach stieg die Angeklagte laut Staatsanwaltschaft aus ihrem Fahrzeug aus, begab sich mit einem Messer bewaffnet zu der schwerverletzten Geschädigten und Schnitt ihrem Opfer in den Hals, wodurch eine 15 cm lange Schnittwunde entstand. Die Angeklagte fuhr anschließend davon. Der Geschädigten gelang es trotz ihrer lebensgefährlichen Verletzungen, über ihr Mobiltelefon Hilfe herbeizurufen. Sie erlitt mehrere Frakturen. Es bestand akute Lebensgefahr, die Geschädigte musste notoperiert werden.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist. Hintergrund der Tat sollen laut Anklage Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen der Angeklagten und der Familie der Geschädigten gewesen sein. Die Angeklagte hat sich zur Tat geäußert. Zu den Hauptverhandlungsterminen sind insgesamt 16 Zeugen und 3 Sachverständige geladen.
HINWEIS: Foto- und Filmaufnahmen im Saal sind vor Beginn der Sitzung gestattet. Zugelassen werden nur bereits beim Pressesprecher des Landgerichts angemeldete bzw. bis zum 26.09.2014, 15:00 Uhr, angemeldete Pressevertreter (02821/87-171 oder ). Auf die Pflicht zur Unkenntlichmachung der Gesichter der Angeklagten sowie der Zeugen auf den gefertigten Aufnahmen wird hingewiesen. Aus Sicherheitsgründen und im Hinblick auf die räumlichen Möglichkeiten wird gegebenenfalls die Anzahl der Fotoreporter und die der Kamerateams begrenzt. Dann wäre nach einer Pool-Lösung zu verfahren.
So wird man eingeladen. Alle zwei Wochen verschickt der Pressesprecher des Landgerichts den „Pressespiegel“. Es braucht wenig prophetische Fähigkeiten um zu wissen, welcher Prozess mit einem großen Bahnhof beginnt. Diesmal wird es wieder so sein. Das Fernsehen kommt zur Besichtigung eines Monsters. Wer so handelt, muss Monster sein. Ein erstes Vor-Urteil. Weitere werden folgen.
Die Nachbarin mit dem Auto gezielt anfahren, feststellen, dass sie noch lebt (eine Tötungsabsicht kann also unterstellt werden), dann zurücksetzen, um das Opfer ein zweites Mal zu überfahren, danach auszusteigen, ein Messer zu holen und dem Opfer in den Hals zu schneiden – das lässt auf eine Bestie schließen.
Wie sieht ein Weg aus, der an dieses Ziel führt. Das Ziel, so glaubt die Staatsanwaltschaft: Der Tod eines Menschen. Die Angeklagte, so die Sichtweise, hat sich nach der Tat entfernt, weil sie davon ausging: Das Opfer wird sterben. Niemand wird sie rechtzeitig finden. Mehr Heimtücke ist kaum denkbar und nichts spricht hier noch für eine Tat im Affekt. Wenn die Staatsanwaltschaft mit ihren Argumenten durchdringt, wird die Angeklagte mit einem „Lebenslänglich“ zu rechnen haben. Sollte es anders kommen, wird es um ein Strafmaß von drei bis 15 Jahren geben.
Auftakt
Ein anbrechender Herbsttag, sonnig, warm. Natürlich sind sie früh erschienen: Vier Kamerateams sind angemeldet. Junge Leute allesamt. Sie werden eben jene Frau jagen, die in spätestens 50 Minuten den Saal betreten wird. Vorher: Der „Walk of Shame“. 20 Meter Gang, die keinerlei Schutz vor Objektiven bieten. 20 Meter ungeteilte Aufmerksamkeit. Die Angeklagte wird den Weg in Handschellen zurücklegen, die ihr frühestens im Saal abgenommen werden.
Manche Prozesse sind wohl das, was man spektakulär nennt. Sie bieten eine vermeintliche Groschenromanwelt, die es in die Wirklichkeit geschafft hat. Das hier ist ein solcher Prozess. Er lebt von der Erwartung großer Geschichten. „Bei Mord gibt es nur zwei Dinge“, lässt Ferdinand von Schirach in seinem Buch „Verbrechen“ einen altgedienten Kommissar sagen: „Folgen Sie dem Geld oder dem Sperma. Jeder Mord klärt sich so auf.“ Das klingt fast schon wie eine Verheißung. Im Gerichtssaal findet nacherlebt das statt, was normale Leben ausklammern. Hier soll der Ersatz stattfinden. Wenn später die Angeklagte den „Walk of Shame“ entlanggehen wird, kann man sich Sätze vorstellen wie: „Ich hab’s ja immer gewusst.“ Denkbar sind auch Eltern, die ihren Kindern mit dem Zeigefinger eines jener Beispiele bieten möchten, die man abschreckend nennt. „Wenn du so weitermachst, siehst du ja, wie es endet.“
Die Teams nehmen Maß. „Kannst du dich gerad‘ mal da hinstellen, damit ich sehe, wie das Licht kommt.“ Ein Fotograf fragt einen Kollegen: „Wo kommen die denn lang? Hat man gute Sicht?“ Antwort: „Alles bestens. Die fällt dir gewissermaßen vor die Füße.“
Die Mikrofone tragen großfarbige Windschutzköpfe mit Sender-Emblemen und schinden Eindruck beim Volk. Man weiß dann abends, welcher Sender eingeschaltet werden muss. Es geht um die Wahrheit. Die Wahrheit findet nicht im Gerichtssaal statt – sie muss erst durch die Medien geheiligt werden. Das Gericht ist um Sachlichkeit bemüht. Die Medien können Geschichten anders verkaufen. Sobald im Saal der Ruf „Kameras aus!“ ertönt, werden nicht nur die Lampen der Kameras ausgeknipst. Auch eine erste Konzentration auf des Geschehen wird abgeschaltet. Gibt es keine Bilder, findet keine Geschichte statt. Kaum jemand hat Zeit für das Großeganze. Das Großeganze kann nicht stattfinden in „Einsdreißig“ – 90 Sekunden reichen allenfalls für ein Konzentrat.
Die Teams warten auf dem Gang. Drinnen wird später die Anklage verlesen. Wer braucht das schon? Das hat man vom Pressesprecher vorab bekommen. In der ersten Verhandlungspause wird er Statements abgeben. Einmal für jeden Sender. Es wird darum gehen, „was zu erwarten“ ist. Und es wird darum gehen, einen Hintergrund zu finden, den die anderen noch nicht im Bild hatten. „Was wird es geben?“ Der Pressesprecher wird sagen, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich ist, da die Tat alle Kennzeichen der Heimtücke trägt. „Möglich ist aber auch eine zeitige Freiheitsstrafe im Bereich von drei bis 15 Jahren.“ Dann geht das nächste Team in Stellung: „Jetzt bitte einmal für uns …“
Kaffee und Mettbrötchen
Noch ist nichts passiert. Alle haben den Hof im Blick. Dort wird die Angeklagte angeliefert. Dort wird der Transporter vorfahren. Justizwachtmeister werden die Angeklagte vom Gefängnispersonal übernehmen und sie zunächst in den Keller bringen. Dort befinden sich die Zellen, in denen die inhaftierten Angeklagten die Pausen verbringen. Dort werden sie verpflegt. Das Essen bringen sie mit. Morgens packt die Anstalt ein Paket. Stullen, Saft. Ein karges Mahl.
Endlich fährt unten ein Transporter vor: Die Angeklagte steigt aus. In Handschellen. Man führt sie in den Zellentrakt. Zeit für ein erstes Scherzchen der Fernsehleute: „Die zieht sich jetzt erst mal ein leckres Mettbrötchen rein und bekommt einen Kaffee angeboten.“ Kellerzellenwirklichkeit sieht anders aus. Auf dem Gang werden jetzt die Maßnahmen getroffen. Die Angeklagte wird einen würdigen Empfang bekommen. Soll das Gericht Gnade buchstabieren – bei der Monsterschau ist das nicht gefragt.
Die Angeklagte: Ohne schützende Akten vor dem Gesicht. Keine Jacke – zum Zelt geworden – schützt den Kopf vor Kameras. Immerhin: Es gilt die Unkenntlichmachungsanweisung der Einladung. Manche werden ihr für die Fernsehbilder einen Balken übers Gesicht legen. Er wird die Ausmaße eines String-Tangas bekommen. Oder: Gesichter werden „verpixelt“. Niemand hat etwas über den Grad der Unkenntlichmachung gesagt. Hier setzt Relativität ein. Je spannender eine Angeklagte, um so geringfügiger die Entstellung. Fernsehen lebt von der Sichtbarmachung. BILD auch.
Darf man die Angeklagte beschreiben? Sie ist schlank, groß, blond. Die Gesichtszüge wirken verhärtet. Auch hier ist Relativität im Spiel: Wie viel sieht man in ein Gesicht hinein, dass zu einer Angeklagten gehört, deren Tat man kennt.
[… danach stieg die Angeklagte laut Staatsanwaltschaft aus ihrem Fahrzeug aus, begab sich mit einem Messer bewaffnet zu der schwerverletzten Geschädigten und schnitt ihrem Opfer in den Hals …]
Die Tat: Grausam. Also: Die Täterin grausam. Wissen ändert das Sehen. Derselbe Mensch mit einer anderen Information: Frau rettete Kind unter Einsatz des eigenen Lebens … Eine andere Geschichte – ein anderes Gesicht. Hunde und Herrchen, sagt man, nähern sich mit der Zeit optisch an. Vielleicht gilt das auch für Taten und Täter. Natürlich ist es anders: Mörder haben nicht den bösen Blick und ein vernarbtes Gesicht.
Zehn Minuten vor Beginn wird der Saal geöffnet. Für die Medienvertreter gibt es einen Tisch, hinter dem drei Leute Platz haben. Wer schreiben will, versucht einen Tischplatz zu ergattern. Auf den Knien zu schreiben ist mühsam.
Die Anklage ist also verlesen. In der Ankündigung zum Prozess stand:
Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft befuhr die Geschädigte am 14.04.2014 mit ihrem Fahrrad einen unbefestigten Waldweg in Issum, als die Angeklagte sie in Tötungsabsicht mit ihrem Geländewagen von hinten anfuhr. Die Geschädigte geriet auf die Motorhaube des Fahrzeugs und stürzte zu Boden. Nach dieser Kollision hielt die Angeklagte ihr Fahrzeug an und fuhr rückwärts gezielt über die am Boden liegende Verletzte. Danach stieg die Angeklagte laut Staatsanwaltschaft aus ihrem Fahrzeug aus, begab sich mit einem Messer bewaffnet zu der schwerverletzten Geschädigten und schnitt ihrem Opfer in den Hals, wodurch eine 15 cm lange Schnittwunde entstand. Die Angeklagte fuhr anschließend davon. Der Geschädigten gelang es trotz ihrer lebensgefährlichen Verletzungen, über ihr Mobiltelefon Hilfe herbeizurufen. Sie erlitt mehrere Frakturen. Es bestand akute Lebensgefahr, die Geschädigte musste notoperiert werden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist. Hintergrund der Tat sollen laut Anklage Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen der Angeklagten und der Familie der Geschädigten gewesen sein.
Der Prozess: Auf fünf Tage angesetzt. Der Urteilstag: Ein Dreizehnter. Immerhin: Kein Freitag. Der Vertreter der Nebenklage: Ein Mann Mitte dreißig. Der Verteidiger: Mitsechziger. Schwarzer Anzug, weißes Hemd, weiße Krawatte. Bevor es beginnt, geben sich Staatsanwalt und Verteidiger kurz die Hand. Nachdem der Staatsanwalt seine Anklage verlesen hat, stellt er noch fest, dass er die Angeklagte für erwiesen ungeeignet hält, ein Fahrzeug zu führen. „Ach was?“, möchte man sagen. „Tatsächlich?“
Strafprozessordnung, § 58 Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Noch vor Beginn hat der Staatsanwalt nach einer Frau Soundso Ausschau gehalten. Er fragt die Zeugenbetreuerin, den Justizwachtmeister. Er fragt nicht selbst in den Saal. Schließlich übernimmt die Zeugenbetreuerin die Aufgabe. Sie fragt in den Saal, ob Frau Soundso anwesend ist. Aus dem Publikum sagt einer: „Die stand vorhin noch auf dem Gang.“ Dann: „Jetzt kommt sie gerade herein.“ Frau Soundso wird aufgeklärt. Sie ist als Zeugin geladen und darf nicht im Saal sein. Das wäre ein Formfehler. Ein gefundenes Fressen, wenn es um eine mögliche Revision geht. Der Richter weist darauf hin, dass im Vorfeld keinerlei Verständigungsgespräche stattgefunden haben. [No Deal.]
Der Richter klärt auf: Auf der Rolle draußen an der Tür (so wird der Zettel genannt, der mit den Daten zum Prozess bekannt macht: Richter, Schöffen, Anklage, Nebenklage, Zeugen …) findet sich ein Name, der tags zuvor noch nicht aufgetaucht ist. (Das wissen natürlich nur die unmittelbar am Prozess Beteiligten.) Ein Dr. Soundso. Der Doktor wird bei der Vernehmung des Opfers anwesend sein. Es hat einen Antrag gegeben, demzufolge die Angeklagte während der Aussage ihres Opfers nicht im Saal sein soll. Die nervliche Belastung könnte zu groß sein. Man kann das verstehen.
Fest steht aber auch, dass ein Angeklagter das Recht hat, bei seinem Prozess anwesend zu sein. Wie es später wird? Noch ist nichts sicher. Der Doktor jedenfalls wird bei der späteren Vernehmung des Opfers anwesend sein. Der Richter weist die Angeklagte darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen kann, keinerlei Angaben zu machen. „Wie möchten Sie es halten?“ Der Verteidiger springt ein: „Meine Mandantin wird keinerlei Angaben machen.“ Nicht zur Person. Nicht zur Sache. (Obwohl sie sich – so stand es im „Einladungstext“ – zur Tat geäußert hatte.) Es ist 9.30 Uhr, als der Richter die Verhandlung erstmals unterbricht. Die Zeit bis 11 war für die Vernehmung der Angeklagten vorgesehen. Um 11 Uhr wird das Opfer aussagen. Bis dahin: Pause.
Der Saal leert sich langsam. Auf dem Gang: Pressesprecherstatements fürs Fernsehen.Viermal der Tatvorwurf. Viermal Antwort auf die Frage, „was die Angeklagte zu erwarten hat“.
Die Schleuse
Während die Leute den Saal verlassen, wird ein Projektionswürfel zwischen Richter- und Zeugentisch gefahren. Möglich, dass die Angeklagte während der Vernehmung des Opfers nicht im Saal sein darf. Sie wird das Geschehen dann von einem anderen Raum aus verfolgen. Der Würfel: Ausgestattet mit schwenkbaren Kameras, Mikrofonen, Monitoren.
§ 58b
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
Die Anklagebank: Im Sonnenlicht eines Herbstvormittags. Die Anklagebank, heißt es, befinde sich in jedem Gericht – falls möglich – den Fenstern gegenüber, damit „das Licht der Wahrheit“ auf sie falle.
Seit ein paar Wochen ist das Gerichtsgebäude mit einer Sicherheitsschleuse ausgestattet. Früher gab es mehrere Möglichkeiten, ins Gebäude zu gelangen. Jetzt müssen alle durch denselben Flaschenhals. Die Schleuse ist eine dieser Wahnsinnskonstruktionen, deren Erfinder – so scheint es – wenig von den Abläufen versteht. Ein schmaler, plexiglasbegrenzter Gang. Schmal genug, dass sich zwei stämmige Menschen nicht begegnen können, ohne dass es eng wird. Der Gang: Gleichzeitig als Ein- und Abfluss für die Besucher zu nutzen. Wer hinaus will, muss durch eine litfaßsäulenartigen Plexiglaskabine, deren Hälften sich scheibenhaft öffnen lassen – zum Eintreten die eine Hälfte, zum Hinausgehen die andere. Ist viel los im Gericht, wird Entschleunigung überdeutlich. Wer einen guten Platz im Saal oder am Pressetisch möchte, sollte 50 Minuten vorher anstehen. Im Inneren der Schleuse: Ein Röntgenapparat für Taschen und anderes Gepäck. Ganz wie im Flughafen. Auch ein Metalldetektor ist vorhanden.
Strafprozessordnung, § 48
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Das Opfer
11 Uhr am ersten Tag. Zwei Kamerateams sind geblieben. Das Gericht ist pünktlich aus der Pause zurück. Der Richter erklärt den Medienwürfel. Falls sich herausstellen sollte, dass das Opfer der Belastung nicht standhält, der Angeklagten quasi gegenüber zu sitzen, wird der Würfel zum Einsatz kommen.
Dann: Auftritt des Opfers. Sie geht am Rollator. Die Mühe ist ihr anzumerken. Sie trägt ein beschädigtes Leben. Jetzt weckt die Angeklagte ihren vormals ziellosen Blick und fixiert das Opfer. Sucht Blickkontakt. Den allerdings bekommt sie nicht, denn das Opfer ist abgeschirmt: An ihrer rechten Seite Doktor B., links von ihr die Zeugenbetreuerin und der Vertreter der Nebenklage. Die Stühle sind so gestellt, dass ein Blick des Opfers auf die Angeklagte kaum möglich ist. Der Richter ist um Ruhe bemüht. Nichts soll das Opfer – jetzt ist sie Zeugin, Geschädigte – nichts soll sie aus der Fassung bringen. Trotzdem gibt es Dinge, die gesagt werden müssen. Die Strafprozessordnung will es so.
Strafprozessordnung, § 55
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 52
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
§ 57
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§68
(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. …
Richter: „Es ist schön, dass sie es geschafft haben. Sie haben bestimmt schon einmal Gerichtsverhandlungen im Fernsehen verfolgt. Dann werden Sie wissen, dass ich Sie jetzt belehren muss. Vor Gericht muss man die Wahrheit sagen.“ Der Richter spricht ruhig. Langsam. Im Ton schwingen Rück- und Vorsicht gleichstark.
Mit der Befragung der Opfers wird eine erste Grenze erreicht: Eine Aussage als Qual. Wie schwer muss es sein, in diesen Tag zurückzutauchen, ohne ein zweites Mal verletzt zu werden.
Der Richter stellt Fragen zur Person. Die Zeugin nennt Namen und Alter.
Richter: „Was machen Sie beruflich?“
Zeugin: „Ich bin Hausfrau.“
Richter: „Haben Sie auch eine Berufsausbildung gemacht?“
Zeugin: „Ja.“
Richter: „Was ist Ihr Beruf?“
Zeugin: „Ich habe Industriekaufmann gelernt.“
Richter: „Heute würde man ja Industriekauffrau sagen.“
Zeugin: „Ich bin Industriekauffrau.“
Richter: „Haben Sie Ihren Beruf auch ausgeübt?“
Zeugin: „Bis zu meiner Hochzeit. Das war nicht lange. Seitdem bin ich Hausfrau.“
Während die Zeugin spricht, taucht die Überlegung auf: Wäre es nach dem Plan der Täterin gegangen, würde das Opfer nicht mehr leben. Es würde keinerlei Angaben zur Tat geben. Vor Gericht würde nun über eine Tote gesprochen. So aber wird es eine Geschichte geben. Endlich ein Eintauchen in jene Abgründe, die bisher nur das Gericht kennt.
Die Natur hat andere Pläne. Manchmal schützt sie ein Opfer …
§69
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die
Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das
Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt
sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
Vergessen
Richter: „Was können Sie uns über den 14. April erzählen?“
Zeugin: „Herr Richter, ich weiß von diesem Tag nichts mehr. Gar nichts.“
Richter: „Sie wissen auch nicht mehr, wie der Tag begann?“
Zeugin: „Ich bin aufgestanden. Später habe ich mit meinem Mann zusammen gefrühstückt. Danach habe ich mit der Hausarbeit angefangen. Um die Mittagszeit bin ich dann zur Garage. Da steht mein Fahrrad. Ich drehe jeden Tag eine Runde.“
Richter: „Sie wissen nicht, was danach passiert ist?“
Zeugin: „Danach weiß ich nichts mehr. Gar nichts mehr.“
Das Opfer spricht mühsam. Ein bisschen wirkt es, als kämpfte sie um die Worte. Von dem „Vorfall“ weiß sie nichts. Gar nichts.
Zeugin: „Ich habe drei Wochen im Koma gelegen. Danach hat mir meine Schwägerin erzählt, was passiert ist.“
Es sei, sagt die Zeugin, ihre Gewohnheit gewesen, möglichst täglich eine Runde mit dem Rad zu fahren. Fünf bis acht Kilometer. Meist fahre sie um die Mittagszeit, weil man erst am Abend warm esse. („Dann kommt mein Mann.“) Die Länge der Strecke sei vom Wetter abhängig. Sie fahre mal so, mal so.
Richter: „Erzählen Sie uns, wie es Ihnen geht.“
Zeugin: „Ich habe drei Monate im Krankenhaus gelegen. Danach war ich eine Woche zuhause und bin dann fünf Wochen in die Reha gegangen. Ich hatte einen Fixateur am Bauch und am Bein.“
Das Opfer hatte multiple Verletzungen. Der medizinische Gutachter wird später von einem Polytrauma sprechen. Brüche von Becken, Rippen, Lendenwirbelkörper, Schlüsselbein, Schienbein, Hautablederungen, Verbrennungen.
Zeugin: „Mit dem Schreiben klappt es noch nicht so gut.“
Richter: „Woran liegt das?“
Zeugin: „Das hat etwas mit dem Schlüsselbeinbruch zu tun. Ich kann den Arm noch nicht richtig bewegen. Ich kann auch noch nicht gut sprechen, aber das hören Sie ja. Ich sehe auch nicht gut. Und Laufen kann ich nicht ohne Rollator. Autofahren kann ich nicht mehr und Fahrradfahren auch nicht. Ich bin nach wie vor in Behandlung. Physiotherapie, Ergotherapie, Logotherapie.“
Richter: „Aber es geht aufwärts?“
Zeugin: „Langsam.“
Richter: „Weiß man, wann Sie wieder vollständig hergestellt sein werden?“
Zeugin: „Das kann niemand sagen.“
Jetzt: Die Expedition in einen Nachbarschaftsstreit. Es geht um einen Weg. Die Zeugin sagt, dass der Weg „der Solvey“ gehört. Die Angeklagte habe sich aufgeführt, als habe der Weg ihr gehört.
[Wikipedia: Solvey ist ein multinationaler Konzern mit international tätigen Gruppen von Chemieunternehmen. Er beschäftigt ca. 30.000 Menschen in 40 Ländern[2] und gehört zu den 10 größten Chemieunternehmen weltweit.]
Zeugin: „Mein Mann hat ja auch einen Holzhandel. Da hat die Angeklagte irgendwann auch Kaminholz gekauft.“
Das Holz sei ein bisschen feucht gewesen. („Mein Mann hat dann gesagt: Nimm dir einfach stattdessen trockenes Holz.“) Das Verhältnis zur Angeklagten habe sich von da an stetig verschlechtert.
Das Opfer hat beim Holzverkauf mitgeholfen, morgens, wenn ihr Mann „auf Arbeit“ war.
Zeugin: „Wenn die dann vorbeigefahren ist, hat sie mich beschimpft: ‘Na, du alte Bauernschlampe, muss du wieder Holz verkaufen!’ Und als ich Wäsche aufhing, sagte sie: ‘Na, du alte Bauernfotze.’ Sie hat mich immer wieder beschimpft. Und über den Weg ist sie immer sehr schnell gefahren. Wenn unsere Enkel da waren, haben wir die nicht draußen spielen lassen, weil wir dachten: Das ist zu gefährlich.“
Richter: „Gab es noch weitere Probleme?“
Zeugin: „Wir haben ja einen Bauernhof, und wenn wir Silage gemacht haben, dann hat es auch schon mal gestaubt. Wir haben aber immer, wenn wir fertig waren, alle Reste beseitigt. Geschimpft hat sie trotzdem.“
Richter: „War das berechtigt?“
Zeugin: „Nein. Wir leben schließlich auf dem Land. Wir haben abends den Weg immer saubergemacht.“
Richter: „Und was war mit dem Mann der Angeklagten? Haben Sie mit dem auch Streit gehabt?“
Zeugin: „Mit dem nicht. Ich glaube, der hatte ohnehin nicht viel zu sagen.“
Weitere Probleme werden angesprochen. Der Richter kann sich erinnern, in den Akten gelesen zu haben, dass es ein Gespräch mit einem Schiedsmann gegeben hat.
Zeugin: „Das war meine Schwägerin, die sich an den Schiedsmann gewendet hat. Dazu kann ich eigentlich nichts sagen.“
Richter: „Es hat ja dann auch einen Prozess gegeben.“
Zeugin: „Irgendwann hat die Angeklagte einen Haufen Dreck vor unsere Haustüre gekippt. Mein Mann hat das dann mit einer Schaufel in ihren Garten gebracht.“
Richter: „Es soll vor Gericht um eine Körperverletzung gegangen sein.“
Man erfährt, dass das Verfahren mit einem Freispruch geendet hat.
Zeugin: „Anschließend hat sie dann gesagt: Euch krieg ich noch.“
Richter: „Haben Sie sich auf den Streit eingelassen?“
Zeugin: „Wir haben eigentlich immer die Faust in der Tasche gemacht.“
Es hat, stellt sich heraus: Zwischen der Angeklagten und anderen Nachbarn hat es auch Streit gegeben.
Die Angeklagte habe immer genau gesehen, wenn das Opfer sich für eine Fahrradtour bereit gemacht habe. Für den Richter ist die Befragung beendet. Die Verteidigung hat allerdings noch Fragen. Die Angeklagte hat immer wieder mit ihrem Anwalt gesprochen. Der bittet jetzt den Richter, die Zeugin zu fragen, ob es nicht so gewesen sei, dass die Fahrradtour nicht immer um die Mittagszeit stattgefunden hätten.
Richter: „Sie haben die Frage gehört.“
Zeugin: „Ich habe ja schon gesagt, dass ich auch mal vormittags gefahren bin oder erst am Nachmittag.“
Der Verteidiger bittet den Richter, die Zeugin zu fragen, ob sie sich bezüglich des Weges an ein Schild erinnern kann.
Zeugin: „Die hat irgendwann mal ein Schild aufgestellt: Bitte langsam fahren. Privatweg.“
Mit „die“ meint sie die Angeklagte. Die Verteidigung kommentiert: „Wenn meine Mandantin ein solches Schild aufstellt, dann passt das nicht zu der Aussage, dass sie auf dem Weg immer gerast sein soll.“
Die Verteidigung hat eine letzte Frage an die Zeugin.
„Ist es richtig, dass, bevor seine Mandantin in das damals leerstehende Haus einzog, ihre Familie versucht hat, dieses Haus zu erwerben?“
Zeugin: „Unser Sohn wollte das Haus kaufen. Als das dann nicht geklappt hat, haben wir bei uns umgebaut.“
Niemand hat weitere Fragen. Der Richter beendet den ersten Verhandlungstag, bedankt sich bei der Zeugin und erklärt ihr und Doktor B., wo sie ihre Auslagen erstattet bekommen.
Richter: „Wir sehen uns dann am Montag wieder.“
Das Gericht verlässt den Saal. Die Angeklagte hat sich zur Tat geäußert. Da sie jetzt alle Angaben verweigert, wird der Tatverlauf anders rekonstruiert werden müssen. Vor Gericht zählt nicht, was in den Akten steht. Einen Prozess auf dem Papier wird es nicht geben. Der Richter wird weitere Zeugen befragen.
Der zweite Tag
Zeugen jede Menge. Polizeibeamte, Familie, ein Sachverständiger. Es geht um Perspektiven einer Tat. Am Ende wird die Anklage zumindest um einen Punkt schrumpfen, der sich nicht wird beweisen lassen. Niemand kann mit Sicherheit sagen, dass die Angeklagte nach dem Anfahren mit dem Jeep ihr Opfer ein zweites Mal überrollte, indem sie die Geschädigte rückwärts überfuhr.
Wer auf die Kleinigkeiten achtet, wird am Ende des zweiten Tages Widersprüche entdecken. Der Tatort war mal blutverschmiert, mal waren die Blutungen am Hals des Opfers nicht so stark. Laut Polizeibericht lagen zwischen Informieren der Streifenwagenbesatzungen und deren Eintreffen am Tatort sechs Minuten. Laut Familie sollen es 15 bis 20 Minuten gewesen sein. Zeitdehnungen sind vom Empfinden abhängig. Wer wüsste das nicht.
Die Polizeibeamten am Tatort sprechen von unterschiedlichen Informationen während der Anfahrt. So wird aus einem VU (Verkehrsunfall) eine KV (Körperverletzung). Niemand denkt zunächst, dass die Mordkommission angefordert werden muss. Keiner der Beamten, so hat es den Anschein, ist auf das vorbereitet gewesen, was am Tatort letztlich vorgefunden wurde.
Ein Zeuge: „Die Geschädigte lag schwer verletzt auf dem Waldweg. Zwei Angehörige waren bei ihr. Sie war ansprechbar. Wir hatten mit einem VU gerechnet.“
Der Name der Angeklagten sei gefallen.
„Das habe ich notiert“, sagt einer der Beamten. Es ist schwer rekonstruierbar, wer mit der Verletzten gesprochen hat. Trotzdem kursiert schnell der Name der Angeklagten. Die ist flüchtig.
Beamter: „Die Geschädigte lag am Boden. Sie röchelte.“
Richter: „Lag Sie am Boden?“
Beamter: „Sie lag.“
Später sagt der Schwager aus, der Kopf der Geschädigten habe auf seinem Schoß gelegen. Der Beamte ist sich nicht sicher, wer was gesagt hat. Immer wieder die Frage des Richters, ob etwas am Tatort verändert worden sei? Niemand bejaht das. Wegen des Geländes allerdings lässt sich nicht genau feststellen, an welcher Stelle der erste Anprall stattgefunden hat. Das wird die Arbeit des Sachverständigen erschweren, denn es fehlt für eine hieb- und stichfeste Aussage an nachweisbaren Fakten. Am Tatort scheint binnen kurzer Zeit die Version vom zurücksetzenden Fahrzeug um sich zu greifen, von dem das Opfer nach dem ersten Anfahren ein zweites Mal überrollt worden ist. Das Gericht wird sich mit dieser Frage immer wieder befassen, denn es gibt nur eine Spur und wer schafft es schon, beim Zurücksetzen exakt in der Spur zu fahren, die er beim Vorwärtsfahren nutzte. Auch taucht die Frage auf, ob die zu sehende Spur auf eine Beschleunigung oder auf ein Abbremsen des Fahrzeugs zurückzuführen ist.
„Immer wieder war von einem schwarzer Jeep mit einem Reserverad hinten dran die Rede“, sagt einer der Beamten.
„Ist die verletzte Person bewegt worden?“, fragt der Richter später einen weiteren Beamten.
„Damit habe ich mich nicht beschäftigt.“
Richter: „Ich frage deshalb, weil der Sachverständige in seinem Gutachten nicht genau festlegen konnte, wo der erste Aufprall stattgefunden hat.“
Beamter: „Das Rad lag weiter links.“
Nebenklagevertreter: „Sie haben den Begriff ‘Mordversuch’ benutzt. Können Sie sich erinnern, wie die Blutung aussah?“
Beamter: „Es war eine klaffende Wunde. Alles war blutverschmiert.“
Nebenklagevertreter: „Wie sah das Rad aus?“
Beamter: „Deformiert.“
Verteidiger: „Haben Sie die Fotos vom Tatort gemacht?“
Beamter: „Das kann ich nicht mehr sagen.“
Verteidiger: „Hatten Sie eine Kamera dabei?“
Beamter: „Wir haben immer eine Kamera dabei.“
Verteidiger: „Wer hat den Einsatz geleitet?“
Beamter: „Das kann man so nicht sagen. Man kommt an, nimmt wahr und handelt.
Verteidiger: „Haben Sie den Rettungswagen bestellt?“
Beamter: „Ja. Und den RTH.“ [RTH – Rettungshubschrauber.]
Auch der zweite Beamte spricht von „widersprüchlichen Meldungen“. Der Unfallort sei schwer zu finden gewesen. Die Angeklagte habe nicht sonderlich stark geblutet. Er habe gehofft, das Opfer bleibe bei Bewusstsein. Er habe nicht gefragt, wer’s gewesen sei. Er könne nicht sagen, welcher Name gefallen sei.
Ein Messer im Spiel
„Ich war sehr überrascht und geschockt.“
Richter: „Sie sagten, die Geschädigte habe nicht stark geblutet. Ihr Kollege sah das anders.“
Beamter: „Ich hatte nicht den Eindruck, dass da eine Blutlache war. Daran kann ich mich nicht erinnern.“
Richter: „Haben Sie gesehen, ob etwas verschoben wurde?“
Beamter: „Darauf habe ich nicht geachtet.“
Richter: „Hat noch jemand Fragen?“
Verteidiger: „Sie kamen als zweites Fahrzeug an den Tatort. Wie viel später war das?“
Beamter: „Das können nur wenige Minuten sein.“
In den Streifenwagen gibt es ein „Statusmeldungssystem“. Per Knopfdruck kann der Leitstelle unter anderem mitgeteilt werden: Unterwegs zum Einsatzort, am Einsatzort. Der Statusknopf 4 bedeutet: Am Einsatzort eingetroffen.
Verteidiger: „Wer bedient den Knopf?“
Beamter: „Normalerweise macht das der Beifahrer.“
Verteidiger: „Und wer hat das an diesem Tag gemacht?“
Beamter: „Ich kann mich nicht erinnern.“
Verteidiger: „Haben Sie die Frau umgedreht?“
Beamter: „Nein. Sie lag auf dem Rücken. Ich habe sie so liegen gelassen.“
Nebenklagevertreter: „Können Sie sich erinnern, während der Fahrt zum Tatort Personen gesehen zu haben?“
Beamter: „Ich kann das nicht ausschließen.“
Richter: „Was kann man schon ausschließen.“
Noch Fragen? …
Der nächste Beamte.
Beamter: „Zunächst haben wir gedacht, dass es sich um einen VU handelt. Dann war plötzlich ein Messer im Spiel.“
Das Opfer, so der Beamte, habe mit dem Kopf auf dem Schoß des Schwagers gelegen. Er habe mit dem Schwager kommuniziert.
Beamter: „Das Opfer konnte nicht mehr reden.“
Man habe den RTH angefordert und den Tatort gesperrt.
Richter: „Wen haben Sie vorgefunden.“
Beamter: „Den Schwager und zwei Frauen – eine davon war das Opfer. Alles war sehr hektisch.“
Er habe sich nach den Angaben des Schwagers ein Bild gemacht. Es habe sich herauskristallisiert, dass es bei der Sache wohl um einen Streit gehe. Der Schwager hatte wohl zuhause einen Anruf vom Opfer bekommen.
Richter: „Haben Sie nach einem Messer gesucht?“
Beamter: „Haben Sie die Örtlichkeit gesehen? Das ist sehr unübersichtlich. Wir haben im Nahbereich gesucht.“
Richter: „Haben Sie versucht festzustellen, ob an der Örtlichkeit etwas verändert wurde?“
Beamter: „ Der Schwager hatte den Kopf des Opfers auf dem Schoß.“
Wieder werden Tatortfotos angesehen.
Richter: „Wurden denn Gegenstände gefunden?“
Beamter: „Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Es gab Fahrzeugspuren im Grünstreifen. Wir haben dann die Kriminalpolizei verständigt.“
Nebenklagevertreter: „Haben Sie die Reifenspuren kontrolliert?“
Beamter: „Das Fahrrad lag neben der Auslenkspur auf dem Grünstreifen.“
Nebenklagevertreter: „Sie haben den Stich im Hals des Opfers gesehen?“
Beamter: „Im Halsbereich war keine starke Blutung zu sehen.“
Nebenklagevertreter: „Sah das Ganze nach einem kontrollierten Messereinsatz aus?“
Beamter: „Ja.“
Noch Fragen?
Der nächste Zeuge.
Spuren
Der nächste Beamte, ein Mitglied der Mordkommission Krefeld, spricht von einem schwierigen Tatort. Man habe die Kollegen vom LKA [Landeskriminalamt] gerufen, die dann den Tatort eingemessen haben.
Beamter: „Das Tatfahrzeug war nicht vor Ort.“
Deutlich zu erkennen: Eine Spur. Eine Richtungsänderung hat stattgefunden. Die Spur: Eine Beschleunigungsspur. Gefundene Gegenstände: Zwei Schuhe, eine Brille, Geldbörse und eine Kunststoffleiste – wahrscheinlich Teil der Kennzeichenbefestigung an einem KFZ.
Beamter: „Die Spurentafeln waren bereits aufgestellt. So viel zum Tatort, wenn Sie keine Fragen mehr haben.“
Richter: „Wir haben noch ganz viele Fragen. Haben Sie die Reifenspuren eingemessen?“
Beamter: „Das haben die Kollegen vom LKA gemacht.“
Am Tatort sind auch Blutspuren gefunden worden. Später wurde das vermeintliche Tatfahrzeug sichergestellt. Es zeigte Schädigungen im Frontbereich. An der Nummernschildbefestigung fehlte ein Stück. Der Kühlergrill war beschädigt. Am Auto befanden sich auch Blutanhaftungen. Nach einer Untersuchung des LKA konnte nachgewiesen werden, dass es sich um das Blut der Geschädigten handelte. Ein Messer wurde nicht gefunden.
Richter: „Haben Sie irgendeine besondere Erinnerung?“
Beamter: „Nein.“
Zweimal habe man die Geschädigte im Krankenhaus aufgesucht. Beim ersten Mal sei man nicht vorgelassen worden. Die Frau habe im Koma gelegen. Beim zweiten Mal habe es eine Befragung gegeben. Die Geschädigte habe sich an nichts erinnern können.
Im Bericht der Mordkommission vom 17. 4. finden sich Schlussfolgerungen.
Richter: „Wie kommt der Satz vom Zurücksetzen in den Bericht?“
Beamter: „Aus der Spurenlage war das nicht zu entnehmen. Das beruht wohl auf der Einlassung des Opfers am Tatort.“
Der Beamte beschreibt den Tatort als stark blutverschmiert.
Richter: „Konnten Sie den Punkt des Zusammenstoßes lokalisieren?“
Beamter: „Da war nichts Typisches. Wir gehen davon aus, dass es auf dem unbefestigten Grünstreifen stattfand.“
Richter: „Gab es Spuren von einem zweiten Fahrzeug?“
Beamter: „Es gab nur Spuren von einem Fahrzeug.“
Richter: „Woraus wurde geschlossen, dass eine Beschleunigung stattfand?“
Beamter: „Hätte ein Bremsmanöver stattgefunden, hätte es ja ein Spurende geben müssen. Das gab es nicht. Also haben wir auf eine Beschleunigung geschlossen.“
Das Beschleunigen stellt sich als Vermutung heraus – es wird sich nicht beweisen lassen. Viele Vermutungen – hat es den Anschein – sind an Aussagen gekettet, die nicht wirklich eindeutig sind.
Die dritte Dimension
Der 6. Beamte des Tages gehört ebenfalls zur Mordkommission. Es geht bei seiner Befragung wieder um die Reifenspuren. Abgebremst? Beschleunigt?
Beamte: „Ich gehe von einem Beschleunigungsvorgang aus.“
Anzeichen für eine Bestimmung des Kollisionspunktes hat auch er nicht gefunden. („Wir haben lange gesucht.“)
Der Beamte schlägt vor, die LKA-CD anzusehen.
Richter: „Wird das etwas bringen?“
Beamter: „Wir können uns den Tatort dann quasi dreidimensional ansehen und auch abschwenken.“
Der Richter legt eine Pause ein.
Während der Pause baut ein Justizwachtmeister den Laptop auf. Die beiden Beamten der Mordkommission hantieren am Richtertisch. Eine „kurze Pause“ bei Gericht dauert, das zeigt sich, meistens ungefähr 20 Minuten.
Ein Fotograf ist seit Sitzungsbeginn dabei. „Für wen schreiben Sie?“, fragt er in der Pause und fährt fort: „Ich habe die Fotos von der Verhaftung gemacht. Für die RP, für BILD. Und für den WDR habe ich gefilmt.“
Die Demonstration der LKA-CD findet öffentlich statt. Das Bild des Laptops wird auf die Wand an der Stirnseite des Saals gebeamt. Erstmals bekommen Ortsunkundige einen Eindruck von der Situation. Das Bild zeigt eine Gesamtsicht des Weges. Zu sehen sind verschiedene Markierungen. „Das sind die Spuren“, klärt der Beamte auf. „Die können wir jetzt einzeln anfahren, vergrößern und abschwenken“, sagt er und demonstriert die Möglichkeiten. Die Spur 7: Ein Schuh im Gras. Spur 4: Ein zweiter Schuh. Wieder geht es um die Wagenspuren.
Staatsanwalt: „Können Sie die Anfahrstelle bezeichnen?“
Beamter: „Das ist nicht zu erkennen.“
Richter: „Wenn das Auto zurücksetzt – müsste es dann nicht eine zweite Spur geben?“
Beamter: „Da bleiben jetzt nur Mutmaßungen.“
Richter: „Objektivieren lässt sich das nicht?“
Beamter: „Nein.“
Richter: „Ihr Bericht endet mit Schlussfolgerungen. Worauf haben Sie die aufgebaut?“
Beamter: „Das baut auf der Aussage der Geschädigten vor Ort auf. Das ist ein subjektiver Befund.“
Noch Fragen …
§ 59 Strafprozessordnung.
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage
oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür,
dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird
außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
findet sie in der Hauptverhandlung statt.
§ 73
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den
Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann
gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
§ 79
(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, dass der Sachverständige das Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so
genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Vereidigt
Dann: Der Sachverständige. Nach der Belehrung fragt der Richter: „Sind Sie vereidigt?“
Sachverständiger: „Nein. Mein Büro ist vereidigt.“
Richter: „Das Büro ist nicht hier.“
Der Sachverständige wird vereidigt. Alle stehen auf. Der Sachverständige schwört, so wahr ihm Gott helfe.
Der Sachverständige hat sich am 15. 4. Rad und Auto angesehen. Circa zweieinhalb Stunden hat er dafür aufgewendet. Er beschreibt die Schäden am Jeep – weist auf eine Beule in der Kühlerhaube hin, hat auch am Stoßfänger Beschädigungen festgestellt. Er spricht bei der Motorhaube von einer großflächigen Delle. Das Hinterrad des Fahrrades ist um 45 Grad gebogen gewesen. Der Sattel um 90 Grad gedreht. Bei einer Inaugenscheinnahme des KFZ auf einer Hebebühne findet er Blutanhaftungen.
Einen Tag später nimmt er auch die Unfallstelle in Augenschein. Dort lässt sich nichts feststellen. Es hat stark geregnet. Für sein Gutachten legt er somit ausschließlich die Vermessungsdaten der Polizei zugrunde.
Die Geschwindigkeit des Auto habe bei unter 30 Stundenkilometern gelegen.
Sachverständiger: „Wäre die Geschwindigkeit höher gewesen, wäre die Geschädigte mit ihrem Kopf in der Windschutzscheibe gelandet.“
Der Sachverständige hat mit einem Computerprogramm eine „Simulation gefahren“. Die Geschädigte muss nach dem Anprall auf die Kühlerhaube geraten sein. Die große Delle auf der Motorhaube kann vom Gesäß der Geschädigten stammen. Wenn nach dem Anprall ein Bremsvorgang stattgefunden hat, ist das Opfer von der Haube gerutscht und möglicherweise überfahren worden.
Verlässliche Daten über die Geschwindigkeit kann es nicht geben, da zu wenig Fakten feststehen. Der Punkt des Anfahrens kann nicht lokalisiert werden. Alle diesbezüglichen Berechnungen können nur auf Angaben gestützt werden, die nicht eindeutig sind. Die mutmaßliche Endlage des Opfer kann ebenfalls nur angenommen werden. Für eine stichhaltige Simulation braucht es mehr Parameter.
Sachverständiger: „Ich kann keine gesicherten Erkenntnisse dazu abgeben, ob es eine oder zwei Überrollungen gegeben hat.“ Es kann keine stichhaltige Aussage bezüglich der Alternativen Beschleunigen oder Abbremsen gemacht werden.
Staatsanwalt: „Sie können nicht sagen, ob das Opfer auch rückwärts überrollt worden ist?“
Sachverständiger: „Nein. Man kann das nicht nachweisen.“
Der Verteidiger wüsste gern, ob überhaupt etwas an dem Gutachten verlässlich ist.
Sachverständiger: „Die Geschwindigkeit zum Beispiel.“
Verteidiger: „Was ist mit der Geschwindigkeit des Rades?“
Sachverständiger: „Die dürfte zwischen vier und fünf Kilometern gelegen haben.“
Richter: „Sicher ist, dass das Fahrzeug langsamer als 30 Stundenkilometer fuhr?“
Sachverständiger: „Ja.“
Dann geht es um einen möglichen Bremsweg. Der ist auf den unterschiedlichen Untergründen am Tatort kürzer als auf Asphalt. Auf Asphalt wären es 12 bis 15 Meter gewesen.
Richter: „Hier war es weniger?“
Sachverständiger: „Ja.“
Vermutungen
Letztlich ist vieles an diesem Tatort gestrüpphaft. Wo lag das Rad? Wo fand das Anfahren statt? Wo das Überrollen? Das Überfahren? (Später wird der medizinische Gutachter diesen Unterschied etablieren.
[Überrollen: Der Körper des Opfers wird von den Reifen das Fahrzeug überrollt. Überfahren: Das Opfer kommt nicht in direkten Kontakt mit den Reifen – wird „nur“ überfahren.]
Wurde das Tatfahrzeug beschleunigt? Wurde es abgebremst? Immerhin lässt sich die These vom Zurückfahren und erneuten Überrollen/-fahren nicht aufrecht erhalten. Immer wieder teilt der Sachverständige mit, dass Vieles hier auf Vermutungen beruht. Es gibt keine „gesicherten Erkenntnisse“ für ein zweifaches Überrollen/-fahren.
Die These des Sachverständigen: Das Opfer wurde nach dem Anfahren auf die Motorhaube geschleudert. Es fand ein kurzzeitiges Abbremsen des Fahrzeugs statt. Das Opfer rutschte seitlich von der Motorhaube und wurde dann in Teilen überrollt beziehungsweise überfahren. Ein Richtungsadjektiv: Linksseitig. Eine weitere Aussage des Sachverständigen: Das Fahrzeug habe ausgelenkt werden müssen, da es sonst mit einem Baum kollidiert wäre. Es sei nicht auszuschließen, dass das Opfer ein Stück mitgeschleift worden sei.
Der Nebenklagevertreter fragt nach dem Gewicht des Fahrzeuges. Der Sachverständige hat den Fahrzeugschein nicht eingesehen. Er schätzt das Gewicht auf eine Tonne. Auch der Verteidiger eröffnet einen Nebenkriegsschauplatz. Hat das Fahrzeug einen Allradantrieb? Wenn ja, ist er permanent oder zuschaltbar? Wenn zuschaltbar, war er zugeschaltet? Das Fahrzeug ist nach der Festnahme der Angeklagten bewegt worden. Der Sachverständige kann das nicht wissen. Der Sachverständige nimmt einen „Anstoß“ auf dem Seitenstreifen an. Die Spuren, die er einen Tag später nach einem schweren Regen gesehen hat, lassen keine Aussagen zu. Die Geschwindigkeit des Rades? Vier bis fünf Stundenkilometer. Angenommen. Gab es Vorschäden am Fahrzeug? Nichts Relevantes. Ist der Sachverständige sich bezüglich der Geschwindigkeit des Jeeps sicher? Ja. Der Jeep war mit weniger als 30 Stundenkilometern unterwegs.
Familie
Als nächstes: Die Familie des Opfers: Der Schwager wird aussagen. Die Schwägerin. Immer wieder die Belehrung der Zeugen. Ein Begriff schält sich heraus: „Läppkes drum drehen.“ Der Richter verwendet ihn, um klarzumachen, dass es um die Wahrheit geht. Nichts darf weggelassen, nichts hinzugefügt werden. Richter: „Sie dürfen, wie wir am Niederrhein so schön sagen, keine Läppkes drum drehen.“
Der Schwager: Metallbauer, 56 Jahre alt. Seine Frau weiß viel. Sie kennt sich auch in der Vorgeschichte besser aus. Sie und die Angeklagte sind aneinander geraten. Er: Nicht dabei. Auf Arbeit. Ja, er war am Unfallort. Er bettete den Schwägerinnenkopf in seinem Schoß. Keine Erstehilfemaßnahmen.
Zeuge: „Nichts, was man gelernt hatte, passte in die Situation.
Ich hatte Angst, dass die mir unter den Händen wegstirbt.“
Die Vorgänge vor dem Aufbruch an die Unfallstelle.
Zeuge: „Das Handy meiner Frau klingelte.“
Die sprang auf. „Maria“, rief sie und „Talweg!“ Sie sind zu viert zuhause. Schwager, Schwägerin und die beiden Töchter. Die Frau stürzt mit der einen Tochter los. Der Mann mit der anderen Tochter folgt im zweiten Auto. Gesprochen hat er nicht mit „der Maria“. („Da fragen Sie meine Frau.“) Die Maria hat geäußert, man solle sie nicht nach Geldern ins Krankenhaus bringen. Sie will nach Xanten. Ein Hausschlüssel wird erwähnt. Marias Schwiegermutter: Hilfsbedürftig zuhause. Der Schwager sieht den offenen Kehlkopf seine Schwägerin. Nach 15 bis 20 Minuten trifft die Polizei ein. Seiner Meinung nach hat das zu lange gedauert. Aber: Wie die Zeit vergeht, ist immer eine Frage des eigenen Erlebens. Was ist schnell? Was dauert zu lange? Den Namen der Täterin hat „die Maria meiner Frau gegenüber erwähnt“. Er hat das nicht gehört. Ihm hat sie nichts gesagt.
Der Richter steigt nun in die Vorgeschichte der Tat ein. Es hat Streitigkeiten gegeben. Der Schwager war nie dabei. Seine Frau, sagt er, ist tätlich angegriffen worden. Es hat eine Ohrfeige gegeben.
Richter: „Gab es einen Auslöser für die Streitigkeiten, oder war das von Anfang an so?“
Ein Vorfall in einem Autohaus wird erzählt. Dort soll die Angeklagte für alle hörbar gesagt haben: „Die sind für mich alle gestorben.“ Sie meint die verwandten Familien. Auch eine Ohrfeige hat es gegeben. („Meine Frau ist sogar tätlich angegriffen worden.“) Anderer Ort. Andere Zeit. Die Hunde der Angeklagten und die der Schwägerin gerieten aneinander. Die Schwägerin trennt die Hunde und wird darauf von der Angeklagten geohrfeigt. Später wendet sich die Schwiegerfamilie an einen Schiedsmann. Sie wollen Frieden. Der Termin: Ergebnislos. Die Angeklagte: Uneinsichtig. Überheblich.
Zeuge: „Lassen Sie sich das von meiner Frau erzählen.“
Der psychologische Gutachter: „Haben Sie denn mit der Angeklagten gesprochen?“
Zeuge: „Dazu habe ich keinen Anlass gesehen. Wir leben da, seit ich denken kann. Wenn jemand neu dazu zieht, kann die ja Guten Tag sagen. Natürlich kann man das auch genau andersherum sehen.“
Die Zu- und Umstände auf dem Land seien nun einmal wie sie sind. Darüber muss sich jemand, der aus der Stadt zuzieht, im Klaren sein. Seine Frau hat nach dem Vorfall mit der Ohrfeige nur noch Angst. Will sogar am liebsten wegziehen, aber „so weit kommt das noch. Ich lass’ mich doch von hier nicht vertreiben.“
Einen Prozess zwischen der Familie des Opfers und der Angeklagten hat es auch gegeben. Alles ist immer schlimmer geworden mit der Zeit.
Psychologe: „Haben Sie mal mit der Frau P. gesprochen?“
Zeuge: „Fast nie.“
Die Angeklagte ist mal nach einem Gewittersturm da gewesen. Der Strom war ausgefallen.
Zeuge: „So ist das eben auf dem Land. Da kann man nur warten, bis der Strom wieder da ist.“
Die Ängste seiner Frau und die der Schwägerin seien jedenfalls immer weiter angewachsen.
Nebenklagevertreter: „Es gab ja diesen Prozess. Wie war das Verhältnis anschließend?“
Zeuge: „Schlecht.“
Nebenklagevertreter: „Wie hat sich das geändert?“
Zeuge: „Es ist immer schlimmer geworden.“
Richter: „Es geht hier nicht darum, wer bei diesem Nachbarschaftsstreit im Recht war. Das zu ermitteln ist hier nicht unsere Aufgabe.“
Die Schwägerin.
Richter: „Gucken Sie schon mal Gerichtsshows?“
Zeugin: „Zwangsweise.“
Richter: „Man guckt doch nicht zwangsweise Fernsehen.“
Zeugin: „Ich meine, manchmal landet man beim Zappen da.“
Der Richter belehrt die Anklage. Wieder taucht der Satz mit den „Läppkes“ auf.
Richter: „Was sind Sie von Beruf?“
Zeugin: „Industriekauffrau.“
Richter: „Wie Ihre Schwägerin.“
Zeugin: „Ja.“
Auch sie: Nach der Heirat Hausfrau und Mutter.
Richter: „Erzählen Sie uns, woran Sie sich noch erinnern, wenn es um den bewussten Vorfall geht.“
Das Handy hat geklingelt. Ein Hilferuf der Schwägerin. Die Zeugin fährt mit einer der beiden Töchter in den Talweg. Der Mann folgt kurz darauf mit der zweiten Tochter. Der Richter verwechselt die Namen der beiden Töchter.
Die Zeugin sieht schon von weitem das Rad der Schwägerin. Alles ist voller Blut. „Was ist passiert?“, fragt sie und: „Wer war das?“ Die schwerverletzte Schwägerin sagt den Namen der Angeklagten. Sie sagt auch: „Kümmere dich um Schwiegermutter.“ Die Zeugin will wissen, was passiert ist. „Die hat mich angefahren. Die ist über mich drüber gefahren. Die ist ausgestiegen.“ Die Zeugin weint: „Man hat immer in den offenen Hals geguckt.“ Die Verletzte habe aufstehen wollen. „Bleib liegen.“
Zeugin: „Mir war klar, dass die das war.“
Sie meint die Angeklagte.
Richter: „Hätte es auch eine andere Möglichkeit gegeben?“
Zeugin: „Nä!“
Nochmal wiederholt die Zeugin die Worte des Opfers: „Die hat mich angefahren. Die ist über mich drüber gefahren.“
Zeugin: „Das mit dem Messer war klar. Mit dem Drüberfahren nicht. Da geht man doch nicht von aus.“ Es sei ja überhaupt ein Wunder, dass das Handy Empfang gehabt habe.
Richter: „Was hat ihre Tochter gemacht?“
Zeugin: „Die Tochter hat um Hilfe telefoniert. Ich wollte ihr auch den Anblick ersparen.“
Die Tochter: Derzeit in Australien.
Richter: „Schreiben Sie uns doch bitte die Nummer auf, unter der wir Ihre Tocher gegebenenfalls erreichen können.“
Sollte die Verteidigung auf einer Vernehmung bestehen, wird das über das dortige Konsulat abgewickelt.
Zeugin: „Die Maria ist dann immer schwächer geworden.“
Richter: „Lassen Sie uns über die Vorgeschichte sprechen. Haben diese Streitigkeiten nur zwischen Ihnen und der Angeklagten stattgefunden, oder war der Mann der Angeklagten auch darin verwickelt?“
Zeugin: „Der hatte nichts zu sagen. Der hat uns ja auch gegrüßt, aber nur, wenn sie nicht dabei war. Für die waren wir alle ‘soziales Pack’.“
Richter: „Hat sich das mit der Zeit hochgeschaukelt?“
Zeugin: „Das ging alles in einem durch. Ich soll erzählt haben, ihre Hunde seien Bestien. Die sprach immer ohne Punkt und Komma. Unser Neffe soll ihr ins Auto gefahren sein.“
Richter: „Haben Sie auf all das reagiert? Alleine streiten macht ja keinen Spaß. Man ist doch nicht ständig der weiße Ritter.“
Zeugin: „Ich hatte eine Scheißangst. Ich kann’s nicht erklären. Nachdem sie mir eine geballert hat, kam die Angst. Ich habe noch nie solche Angst gehabt.“
Richter: „War sie aufgebracht?“
Zeugin: „Die war zornig. Voller Hass. Die ließ auch nicht mit sich reden. Ich wollte einfach nur noch weg. Das wissen alle.“
Richter: „Es hat ja dann einen Termin mit einem Schiedsmann gegeben. Erzählen Sie uns davon.“
Zeugin: „Da ist nichts bei rausgekommen. Sie machte ja alles richtig und wir alles falsch. Wir kennen das Landeshundegesetz nicht. Ich hab mehrfach versucht, mit ihr zu reden.“
Richter: „Was hat sich nach dem Termin beim Schiedsmann geändert?“
Zeugin: „Ich habe versucht, dann woanders spazieren zu gehen. Man hat sich ja auch nicht täglich gesehen.“
Richter: „Wurde sie auch laut?“
Zeugin: „Ja. Die ist rot angelaufen. Die tat immer obercool. Hatte immer Recht. War immer selbstbewusst. Die war auch vorher nicht herzlich.“
Verteidiger: „Kennen Sie einen Herrn J.?“
Zeugin: „Ja.“
Verteidiger: „Wohnt der auch in der Nachbarschaft und handelt mit Kartoffeln?“
Zeugin: „Ja.“
Verteidiger: „Sind Sie bei Herrn J. gewesen?“
Zeugin: „Ja. Ich wollte dem mal erzählen, was los war. Man hörte, er hatte ein gutes Verhältnis zu ihr.“
Verteidiger: „Es hatte ja einen Prozess gegeben. Es ging darum, dass ihr Schwager mit einer Schüppe auf meine Mandantin eingeschlagen hat.“
Zeugin: „Nein. Das hat er nicht.“
Verteidiger: „Der Herr J. hat etwas ganz anderes gesagt. Er erzählt, dass ihre Schwägerin meine Mandantin terrorisiert haben soll. Er erzählt, Sie hätten ihn zur Sau gemacht. Sie sollen gefragt haben, wie er dazu kommt, meiner Mandantin Kartoffeln zu verkaufen.“
Zeugin: „Nein.“
Verteidiger: „Das Verhältnis zu meiner Mandantin war belastet, denn ihre Schwägerin und ihr Schwager wollten doch ursprünglich den Kotten erwerben, den meine Mandantin gekauft hat. Die sollen ein Schild aufgestellt haben: ‘Hier entsteht demnächst ein Schweinemastbetrieb.’ Damit sollten potenzielle Käufer abgeschreckt werden. Wissen Sie etwas davon?“
Zeugin: „Nein.“
Verteidiger: „Aber Sie haben das Schild gesehen?“
Zeugin: „Ich habe das Schild gesehen, aber ich wusste nicht, wer es aufgestellt hat. Da haben wir nicht drüber gesprochen.“
Verteidiger: „Ich habe von der Maklerin erfahren, dass einige der Kunden wegen das Schildes tatsächlich kein Interesse mehr gehabt haben sollen.“
Zeugin: „Das weiß ich nicht.“
Der Verteidiger möchte, dass die Antwort der Zeugin bezüglich des Herrn J. wörtlich ins Protokoll übernommen wird.
Richter: „Wir haben es alle gehört.“
Die Zeugin wird unvereidigt entlassen.
Richter: „Herr Verteidiger, wir werden hier nicht aufklären, wer in diesen Streitigkeiten im Recht war und wer nicht.“
Es folgt die Zeugenaussage der Tochter der Schwägerin. Nein, die Streitigkeiten mag sie nicht beurteilen. „Das ist nicht meine Angelegenheit.“ Trotzdem: Als an diesem Tag der Anruf kam, war für sie sofort klar, wer das gewesen ist. („Mein erster Gedanke war: Das ist die Frau P. gewesen.“) Mit der schwer verletzten Tante hat sie nicht gesprochen. Sie habe sich nicht vorstellen können, „dass das mit den Streitigkeiten so weit geht“.
Richter: „Wie kamen Sie auf diesen ersten Gedanken?“
Zeugin: „Ich habe die ja auch schon selber erlebt.“
Richter: „Als Sie Ihre Tante dort liegen sahen, haben Sie da noch immer gedacht, dass die Streitigkeiten so weit gehen?“
Zeugin: „Ich habe nicht gedacht, dass das so weit geht.“
Richter: „Waren die Streitigkeiten öfter ein Thema zuhause?“
Zeugin: „Öfter.“
Richter: „Dauerthema?“
Zeugin: „Öfter.“
Mittagspause.
Nach der Pause: Die Tochter der Angeklagten, 29, Hausfrau.
Richter: „Möchten Sie Angaben machen?“
Zeugin: „Nein.“
Dann der Ehemann. Er wohnt mittlerweile in Duisburg, ist 53 und Elektriker.
Richter: „Sie müssen hier keine Angabe machen. Wie möchten Sie es halten?“
Zeuge: „Ich möchte keine Angaben machen.“
Die Verteidigung stellt den Antrag, den Kartoffelbauern J. als Zeugen zu laden. Der Verhandlungstag ist beendet.
Trümmer
Am nächsten Tag kommt wieder der Media-Würfel ins Spiel. Die Prozessbeteiligten werden später Aufnahmen von den Verletzungen des Opfers zu sehen bekommen. Es ist die Stunde des zweiten Gutachtens, an dessen Ende vor dem inneren Auge ein zertrümmerter Körper zurückbleibt. Der Gutachter spricht von einem Polytrauma bei der Geschädigten. Sie hat sich einen Tag nach der Tat in einem kritischen Zustand befunden. Wer alle Verletzungen des Opfers notieren will, muss schnell schreiben können.
Beckenfraktur, Bruch der rechten Hüftpfanne, beschädigte Lendenwirbelkörper, Serienbrüche der Rippen, (1 bis 7 rechts, 2 bis 9 links), ein gebrochenes Schlüsselbein, offener Bruch eines Unterschenkels, beide Schienbeine gebrochen, Abscherverletzungen durch Anfahren und Überrollen. Der Gutachter erklärt den Unterschied zwischen Überfahren und Überrollen. Er beschreibt Ablederungsverletzungen am hinteren Schädel, er beschreibt eine 14 Zentimeter lange Schnittwunde am Hals, spricht von einer Durchtrennung der vorderen Halsmuskulatur, spricht im Zusammenhang mit der Halsschnittwunde von einem angekerbten Kehlkopf, spricht von einem Blutverlust von circa eineinhalb Litern, sagt, dass die großen Halsgefäße unverletzt blieben, erzählt, dass die Geschädigte infolge Schocks zwei Minuten reanimiert werden musste, von einer Ablederungsverletzung am linken Unterschenkel ist die Rede, von drei Brust-Drainagen, von Verletzungen, die zu einem Anfahren, Überrollen, Überfahren passen, von Rippenserienbrüchen, die gerade bei älteren Menschen sehr gefährlich sein können, von einem möglichen Zusammenfall der Lunge, von starken Blutungen in den Brustkorb infolge der Rippenbrüche, von der möglichen Verletzung innen liegender Organe, von einer möglichen Querschnittlähmung, von der Möglichkeit einer geplatzten Blase und eines gerissenen Enddarms infolge der Beckenfraktur, es ist von einer erforderlichen „längeren Immobilisierung“ die Rede, von einem möglichen Schlaganfall infolge des Blutverlusts, davon, dass ein Längsschnitt in den Hals des Opfer als wesentlich weniger gefährlich hätte eingestuft werden müssen, von einer möglichen Luftembolie infolge angesaugter Luft durch die offene Halswunde, und es steht fest: Das Opfer wäre ohne Hilfe nach spätestens 60 Minuten tot gewesen.
All das wird gesagt und gesehen und die Angeklagte sitzt äußerlich regungslos dabei: Eine Kenntnisnehmende. Mal blickt sie auf die Bilder, mal ins Leere.
Der Gutachter spricht von einer zweiten Untersuchung des Opfers, davon, dass keine Erinnerung an das Geschehen existiert. Ist denn das möglich, will das Gericht wissen. Ja. Es ist absolut nachvollziehbar. Zwei Szenarien werden geboten: Ein Abspeicherungsfehler. Infolge des Schocks und der Narkose wird nichts in den Langzeitspeicher übertragen. Zweite Möglichkeit: Informationen sind zwar ins Langzeitgedächtnis abgespeichert worden, können aber von dort nicht mehr abgerufen werden.
Die Natur schützt die Opfer durch Vergessen.
Noch einmal Bilder vom Opfer – „lebensgefährlich schwerstverletzt“. Wäre sie sicher gestorben? Ja.
Staatsanwalt: „Wie viel Blut hat die Geschädigte Ihre Meinung nach verloren?“
Gutachter: „Man könnte das ausrechnen. Ich habe das nicht gemacht, aber meiner Schätzung nach sind es circa eineinhalb Liter gewesen.“
Richter: „Hatten wir es mit deutlich sichtbaren Blutungen zu tun?“
Gutachter: „In jedem Fall. Es hat auch kleine spritzende Blutungen gegeben.“
Richter: „Ich will Ihnen sagen, warum ich das frage: Es hat da unterschiedliche Aussagen gegeben.“
Die Frage nach der Waffe taucht auf.
Gutachter: „Mit einem stumpfen Messer wäre das nicht zu machen gewesen.“
Und noch etwas:
„Die Muster auf der Haut, die vom Landeskriminalamt für mögliche Reifenspuren gehalten wurden, beurteile ich anders. Solche Muster entstehen häufig durch Textilien in Verbindung mit hohem Druck und einer tangentialen Bewegung.“
Springe jemand aus dem vierten Stock, so der Gutachter, würde das anders aussehen. In Bezug auf den Kopf hält er ein Überrollen für absolut unwahrscheinlich, wohl aber ein Überfahren. Auch das Becken: Nicht überrollt, wohl aber angerollt oder überfahren. Bei den Unterschenkeln ist ein Überrollen sehr wohl möglich. Der linke Oberschenkel: Überrollt. Dazu: Anfahrverletzungen.
Nein, der Kraftaufwand für das Schneiden in den Hals ist nicht übermäßig. Den größten Widerstand biete die Lederhaut. Gutachter: „Mit einem seichten Darüberstreichen wäre es aber nicht getan gewesen.“
Nebenklagevertreter: „War eine fließende Bewegung erforderlich?“
Gutachter: „Ja.“
Hat die Geschädigte Schmerzen gespürt? Bei einem Unfall mit diesen Verletzungen tritt häufig ein gedämpftes Schmerzempfinden auf.
Nebenklagevertreter: „Kommt es zu kognitiven Ausfällen?“
Gutachter: „Das müssten sie meinen Kollegen fragen“, sagt er und blickt auf den psychologischen Gutachter.
Richter: „Mir ist da noch eine Frage eingefallen. Konnte man durch den aufgeschnittenen Hals den Kehlkopf sehen?“
Gutachter: „Es gab freie Sicht auf die vordere Seite des Kehlkopfes.“
Richter: „Das war also eine klaffende Wunde?“
Gutachter: „Ja.“
Greenkeeper
Zehn Minuten Pause.
Im Saal: Angehörige beider Seiten, die ab und zu Äußerungen des Gerichtes mit Geräuschen kommentieren. Einmal hat der Richter bei der Vernehmung des Opfers deren Namen und den der Angeklagten verwechselt. Ein gedämpftes Lachen aus dem Zuschauerraum.
Richter: „Wir haben es hier weißgott schon schwer genug.“
Nachdem am Vortag Tochter und Ehemann der Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, flüstert eine Frau: „Dafür setz’ ich mich hier vier Stunden rein.“
Jetzt: Der Ehemann der Geschädigten.
Richter: „Was sind Sie von Beruf?“
Pause.
Zeuge: „Greenkeeper.“
Später sagt eine Frau draußen auf dem Gang: „So’n Quatsch. Der mäht den Rasen. Sonst nix.“
Der Richter belehrt. (Nichts weglassen. Nichts dazu erfinden: „Keine Läppkes drum drehen.“) Der Zeuge wird betreut. Die Zeugenbetreuerin wie immer in der Blickachse zwischen Zeuge und Angeklagter.
Den „Vorfall“ hat der Zeuge nicht direkt mitbekommen. Er war bei der Arbeit und ist erst später gekommen.
Richter: „Als Ihre Frau aus dem Koma aufgewacht ist – hatte sie da eine Erinnerung?“
Zeuge: „Keine Erinnerung.“
Richter: „Wir forschen hier nach einem Motiv für den Streit und die Tat. Wie hat sich das Verhältnis zwischen Ihrer Familie und der Angeklagten entwickelt?“
Zuerst, so der Zeuge, sei alles gut gewesen. Man habe sich geholfen. „Wir haben die Wiese gemäht oder Bäume ausgezogen.“
Richter: „Gab es einen persönlichen Umgang?“
Zeuge: „Nein.“
Richter: „Gab es anfangs Reibereien?“
Zeuge: „Nein.“
Richter: „Wir lange ging denn alles gut?“
Zeuge: „Vielleicht eineinhalb Jahre.“
Richter: „Wann ist denn die Frau P. zugezogen?“
Zeuge: „Das weiß ich nicht so genau. Das müsste so vor vier Jahren gewesen sein.“
Richter: „Und was ist denn passiert, dass sich das Verhältnis verschlechtert hat?“
Zeuge: „Die Frau P. hat immer Kaminholz bei uns gekauft. Und einmal war das Holz wohl feucht. Sie hat einen Schornsteinfeger gerufen und das messen lassen. Ich habe ihr dann angeboten, sich einfach mit der Schubkarre trockenes Holz zu holen. Kostenlos.“
Richter: „Hat die Frau P. denn Ihr Angebot angenommen?“
Zeuge: „Sie sagte dann, dass sie unser Holz nicht mehr haben will. Das sei ihr zu gefährlich.“
Richter: „Es gab ja dann auch Streit wegen des Weges.“
Zeuge: „Die Frau P. hat behauptet, dass unsere Kunden manchmal den Weg versperrt haben, wenn sie Holz aufgeladen haben. Sie hat dann jemanden von der Solvey – denen gehörte ja der Weg – kommen lassen. Fünf Mal ist einer da gewesen, aber es war nie etwas.“
Zwischendurch kommentiert der Saal Teile der Befragung.
Richter: „Wir brauchen hier keine Kommentare aus dem Saal. Wer meint, das hier kommentieren zu müssen, kann den Saal verlassen und das draußen auf dem Gang tun.“
Der Ton ist eindeutig. Er schneidet in den Tag und hinterlässt geduckte Ruhe.
Der Streit wird weiter besichtigt. Ja, es sei auch schon mal deftiger zugegangen, sagt der Zeuge. Dann der Vorfall mit der Schaufel. Die Angeklagte hat Silage, die auf dem Weg lag, vor die Tür der Eheleute H. gekippt. Das wolle man doch mal sehen! Der Mannruft die Polizei an. Man gibt ihm den Rat: Kippen Sie’s doch einfach wieder zurück. Der Zeuge macht sich auf den Weg, das Zeug zurück in den Garten der Angeklagten zu kippen. Er trifft auf die Angeklagte. Man streitet. Dabei kann es sein, dass er sie mit der Schaufel am Bein berührt hat.
Zeuge: „Vielleicht habe ich die berührt, aber bestimmt nicht geschlagen.“
Einlassung
Aus dem Schaufelvorfall (zwischendurch hat der Richter erwähnt, es habe sich nicht um eine Schaufel sondern um einen Schneeschieber gehandelt) – aus dem Schaufelvorfall wird eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung. Ein Verfahren findet statt und endet mit einem Freispruch.
Die Streitigkeiten setzen sich fort. Die Angeklagte erwirkt einen Beschluss, dass der Zeuge sich ihrem Grundstück höchsten auf 20 Meter nähern darf. Als der Zeuge eines Tages Silage fährt, kommt die Polizei. Er hat gegen die Anordnung verstoßen. Die Angeklagte filmt den Zeugen. Er habe dann nichts mehr gemacht.
Am Richtertisch werden nur Google-Earth-Bilder gezeigt. Richter, Schöffen und Anwälte verschaffen sich einen Überblick über die Gegebenheiten. Es geht auch darum, wo der Zeuge Heu und Silage gelagert hat.
Jetzt tritt auch die Angeklagte an den Tisch. Jetzt wirkt sie erregt – greift korrigierend ein, will es besser wissen. Nein, nicht da hat das Heu gelegen. Es war da.
Nun vermittelt sich ein Ahnungsnebel. Kleinigkeitenreiterei. Rechthaberei als Teil des Sichdurchsetzens. Auf beiden Seiten. Der Richter bittet zu notieren, dass die Zeugin sich nun doch eingelassen hat. Es wirkt verstörend, dass die Angeklagte bei der „Trümmerschau“ des medizinischen Gutachters ungerührt blieb und jetzt angesichts einer Kleinigkeit die Fassung verliert.
Richter: „Wir halten fest, dass die Angeklagte Angaben gemacht hat.“
Die Anordnung, dass der Zeuge sich dem Grundstück der Angeklagten auf höchstens 20 Meter nähern darf, hat Folgen.
Zeuge: „Ich konnte nichts mehr machen.“
Bei Zuwiderhandlung werden ein Ordnungsgeld oder Haft angedroht. Der Zeuge nimmt sich einen Anwalt. Die Anordnung wird zurückgenommen. An den diesbezüglichen Gerichtstermin kann sich der Zeuge nicht mehr erinnern.
Richter: „Sie müssen sich nicht erinnern. Das ist nicht schlimm.“
Der Richter verliest das Protokoll der Anhörung. Ein eigenartiger Ton macht sich im Raum breit. Niemand würde so sprechen. Alles Richten kreist um Worte.
Richter: „Wie ging es dann weiter?“
Zeuge: „Die hat mich provoziert.
Der Verteidiger greift an. Der Zeuge habe des öfteren den Weg blockiert. Man sei im Besitz von Fotos. Hat der Zeuge jemals Einfluss auf Nachbarn genommen? War die Frau des Zeugen morgens allein? Nein, es gab eine 400-Euro-Kraft, die bei Bedarf mithalf. Welche Möglichkeiten gab es, sich vom Hof Richtung Duisburg zu entfernen? Hat es verbale Drohungen gegeben? Der Zeuge gibt sich unschuldig. Natürlich ist es möglich, dass kurzzeitig der Weg versperrt war. Ein, zwei Minuten. Nicht mehr. Zweifel scheinen angebracht. Auf dem Gang hat in der Pause einer gesagt: „Mit denen willst du nicht befeindet sein.“
Verteidiger: „Sie haben niemals mit einem Ihrer Fahrzeuge den Weg blockiert?“
Zeuge: „Kann sein, dass mal ein Anhänger mit einem Rad auf dem Weg stand, aber da war immer genug Platz.“
Verteidiger: „Sie haben einen grünen LKW?“
Zeuge: „Der ist blau. Immer gewesen.“
Verteidiger: „Kennen Sie einen Herrn D.?“
Zeuge: „Das ist ein Nachbar.“
Verteidiger: „Der Herr D. behauptet, Sie hätten oft den Weg blockiert. Es soll einen Vorfall gegeben haben, wo er sich beklagte, dass der Weg versperrt war. Sie sollen dann zum Mittagessen gegangen sein und den Wagen haben stehen lassen.“
Zeuge: „Bestimmt nicht. Wenn überhaupt, dann war ich mal kurz im Haus.“
Verteidiger: „Hat es von Ihrer Seite jemals verbale Drohungen gegen einen Zeugen gegeben?“
Zeuge: „Welchen Zeugen meinen Sie?“
Der Richter greift ein. Es wird lauter. „Damit wir uns nicht im blauen Dunst bewegen …“ „Worüber unterhalten wir uns …“.
Verteidiger: „Das ist hier alles sehr einseitig.“
Richter: „Mir wird’s langsam zu bunt.“
Der Nebenklagevertreter greift ein. Er hat auch eine Frage.
Richter: „Ich kann mich nicht erinnern, Ihnen das Wort erteilt zu haben.“
Es knistert.
Dampframme
Dann: Der Schiedsmann. Im November 2013 wurde er von Schwager und Schwägerin des Opfers aufgesucht. „Es ging um Frieden“, sagt er. Am 7. Januar 2014 hat ein Termin mit der Angeklagten und dem Ehepaar H. stattgefunden. Eine Einigung ist nicht gelungen.
Schiedsmann: „Es geht ja häufig darum, einen Kern zu finden, Vereinbarungen zu treffen, Frieden zu schließen.“
Erst wenn man den Kern eines Problems gefunden habe, sei Schlichtung möglich. Manchmal müsse man weit vor einem vermeintlich eigentlichen Anlass suchen.
Richter: „Wie gehen Sie vor?“
Schiedsmann: „Man muss zuhören können.“
Beim Gespräch der beiden Parteien habe es gegenseitige Vorwürfe gegeben. Anfangs habe er gedacht, es könne klappen, aber die Frau P. habe am Ende keine der Vereinbarungen unterschreiben wollen.
Schiedsmann: „Ich habe das dann abgebrochen.“
Die Ohrfeige habe die Frau P. mehr oder weniger zugegeben. Auf die Vorhaltung, sie habe mit ihrem Auto einmal die Tochter der Eheleute H. fast angefahren, habe die Angeklagte gesagt: Es sei ja nichts passiert und im übrigen dürfe sie außerhalb geschlossener Ortschaften 100 fahren.
Schiedsmann: „Die hat sich auf nichts eingelassen. Das mit dem Auto war schon krass. Die hat nicht erkannt, dass sie etwas falsch gemacht hat.“
Er habe, sagt der Schiedsmann, den Eheleuten H. anschließend eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die brauche man, um gerichtlich vorzugehen. Das sei aber nicht der Plan gewesen. („Die wollten ja nur Frieden.“)
Die Frau P. sei ihm wie eine Dampframme vorgekommen.
Schiedsmann: „Das war damals mein Eindruck. Das würde ich heute nicht mehr so sagen. Sie war einfach sehr selbstbewusst. Aber vielleicht wollte sie sich auch schützen. Ich bin nicht an sie ran gekommen. Man kann bei einer Schlichtung nur etwas ausrichten, wenn man den Ursprung erreicht. Das haben wir nicht geschafft.“
Der psychologische Gutachter stellt Fragen. Es wird klar, dass die Angeklagte auch mit ihm nicht gesprochen hat. Das zu erwartende Gutachten: Ein Blindflug – allenfalls geleitet von den Aussagen Dritter und Beobachtungen während des Prozesses.
Gutachter: „Hatten Sie den Eindruck, dass Sie es mit einem global kranken Menschen zu tun hatten?“
Schiedsmann: „Nein.“
Die Angeklagte, so der Schiedsmann, habe keine Zweifel an ihrem Recht. Sie sei intellektuell auf der Höhe. Die Probleme seien aber immer wieder hochgekommen. Das mit dem Tempo außerhalb der geschlossenen Ortschaft sei ihm in Erinnerung geblieben.
Ersatzbank
Zur Mittagspause fühlt sich der Staatsanwalt unwohl. Nach der Pause tritt ein Vertreter auf. Er fragt, ob es in der Justizwachtmeisterei eine Robe gibt. Es gibt eine.
Dann: Die beste Freundin der Angeklagten. Ja, sie kennt sich mit Gerichtsshows aus. Die Angeklagte: Nichts sagend. Nichtssagend.
Der Richter belehrt die Zeugin.
Ein Unterschied zwischen Fernsehen und Wirklichkeit: „Bei uns dürfen die Zuschauer nicht mitspielen.“
Die Zeugin spricht blumig und lässt ihre Meinung auch am Tonfall erkennen. Ja, sie sei die beste Freundin der Angeklagten. „Wir haben über Rezepte gesprochen, Tiere, Handarbeit. Wir waren auf einer Wellenlänge.“
Die Freundin wohnt 300 Meter entfernt. Als Freundin der Angeklagten ist sie gemieden worden. („Von de-nen.“) Ein Ausrufzeichen wird ahnbar.
Zweimal in der Woche Treffen mit der Angeklagten. Kaffeetrinken von 10 bis 13 Uhr, vielleicht auch 13.30 Uhr. Meistens montags oder dienstags.
Zeugin: „Und wenn ich mal nicht kam, bekam ich gleich einen Anruf, ob auch alles in Ordnung ist.“
Ja, auch über persönliche Dinge wurde gesprochen.
Richter: „Beschreiben Sie uns ihre Freundin.“
Zeugin: „Liebenswürdig, nett, rücksichtsvoll.“
Als beste Freundin hat die Zeugin natürlich von den Streitigkeiten gewusst. Die waren aber nicht immer Thema. Sie hat selber keine Szenen miterlebt.
Sie ist bei einer Feierlichkeit einmal vom Ehemann des Opfers „mit einem blöden Spruch“ bedacht worden.
Zeugin: „Das hatte etwas mit meinem Gewicht zu tun. Ich habe dann gedacht: Wenn der das braucht …“
Die Angeklagte habe nichts als in Ruhe und Frieden leben wollen.
Richter: „Es gab da ja eine Gerichtsverhandlung. Wissen Sie etwas darüber?“
Zeugin: „Ja. Es ging da, glaube ich, um Körperverletzung. Ich bin da gewesen. Meine Freundin hat gesagt: Mach’ dir ruhig mal selbst ein Bild von der Sache’.“
Richter: „Konnte Ihre Freundin auch mal aufbrausend sein?“
Zeugin: „Das kam höchstens mal vor, wenn die Hunde nicht gehört haben. Dann wurde es auch schon mal etwas lauter.“
Der psychologische Gutachter fragt nach Freunden, Bekannten.
Zeugin: „Meine Freundin wohnte ja vorher in Duisburg. Sie ist dann aus der Stadt aufs Land gezogen, um mal Ruhe zu haben. Früher hat die viele Freunde gehabt.“
Gutachter: „Haben Sie von den vielen früheren Freunden mal welche getroffen?“
Es klafft ein Loch. Nein, die Freundin hat die früheren Freunde nie getroffen. Ein Vorleben wird nicht sichtbar. Die Frau auf der Anklagebank: Geschichtslos und damit auch gesichtslos. Kein Leben ohne Vorleben.
Gutachter: „Haben Sie Ihre Freundin im Gefängnis besucht?“
Zeugin: „Nein. Man hat ihr gesagt, das sei nicht möglich. Das hat was damit zu tun, dass Sie – wie heißt das noch – in Untersuchungshaft sitzt.“
Richter: „Sie haben vorhin erwähnt, dass Ihre Freundin nach dem Schaufelangriff verletzt war. Haben Sie das gesehen?“
Zeugin: „Natürlich. Sie hat an der Hand geblutet.“
Richter: „Haben Sie auch das Attest gesehen?“
Zeugin: „Können Sie bitte etwas lauter sprechen?“
Richter: „Haben Sie auch das Attest gesehen? Da war von Abschürfungen am kleinen Finger die Rede.“
Zeugin: „Das Attest habe ich nicht gesehen. Aber geblutet hat es.“
Kameras
Der vorletzte Tag beginnt mit der Vernehmung einer Polizeibeamtin. Am Pult des Staatsanwaltes: Wieder ein neues Gesicht. Nun also der dritte Ankläger. Es stellt sich heraus: Heute wird plädiert. Morgen, am Freitag, das Urteil. Niemand soll sich über das Wochenende quälen.
Der Richter stellt die Personalien der Zeugin fest. Anschließend die Belehrung.
Gelingt jetzt ein Einblick? Wird nun über die Einlassung der Angeklagten bezüglich der Tat gesprochen? Hat Sie sich gar anfangs zu einer Schuld bekannt? Nichts von alledem.
Richter: „Sie waren ja bei der Festnahme dabei. Hat sich die Angeklagte Ihnen gegenüber geäußert?“
Nein, die Angeklagte hat sich nicht geäußert. Ihr Verhalten? Kühl. Schnippisch. Arrogant.
Zeugin: „Die Angeklagte hat lediglich gesagt, sie könne es nicht gewesen sein. Sie sei bei der Tochter in Duisburg gewesen.“
Ansonsten: Keinerlei Angaben. Nichts. Die Angeklagte habe auch nichts unterschrieben.
Zeugin: „Doch, die Angeklagte hat noch etwas gesagt. Sie sagte: ‘Wenn ich jemanden hätte umbringen wollen, dann bestimmt nicht die Kleine, Dicke, Olle.“
Die Angeklagte habe Kameras auf ihrem Hof gehabt. Es seien 17 gewesen. Oder 14. Nicht alle waren funktionsfähig.
Richter: „Und Sie haben das Material der Kameras ausgewertet?“
[Welche Idee von der Welt offenbart sich hier? Ist im Recht, wer ein Maximum an Überwachung auf seiner Seite weiß? Spukt eine solche Idee im Kopf der Angeklagten? Lebt Sie von den Übertretungen, die sie den anderen nachweisen kann?]
Die Beamtin hat eine Kamera ausgewertet. Am Morgen hat die Angeklagte mit ihrem Jeep den Hof verlassen. Später ist sie zurückgekommen.
Um 12.36 Uhr ist sie dann wieder vom Hof gefahren. Auch ein später im Jeep bei der Festnahme befindliches Smartphone ist bezüglich der Bewegungsprofile ausgewertet worden. Eine Kassenzettel unterstützt das rekonstruierte Bewegungsprofil. Die Angeklagte ist um 14.27 festgenommen worden. In der tatrelevanten Zeit sind vom Smartphone aus keine Gespräche geführt worden.
Richter: „Die Angeklagte hat ja kaum Angaben gemacht. Manchmal kommt es ja während eines Transportes doch zu Gesprächen. Hat es da etwas gegeben?“
Es hat nichts gegeben.
Richter: „Gibt es sonst eine Erinnerung?“
Zeugin: „Mir fällt spontan nichts ein.“
Der Nebenklagevertreter wüsste gern, wer im Haushalt der Angeklagten welches Fahrzeug nutzt.
Richter: „Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wir diese Dinge nicht verwendet können, da die Angeklagte und ihr Ehemann vom Recht Gebrauch gemacht haben, keine Aussagen zu machen.“
Der Nebenklagevertreter hat keine Fragen mehr.
Blindflug
Nach der Pause: Das psychologische Gutachten. Ein beobachtungsgestützter Blindflug in das Gemüt der Angeklagten. Auf dem Gang ein kurzes Gespräch. Der Graben zwischen Streit und Tat: Unüberbrückbar. „Von diesen Streitigkeiten bis zu einer solchen Tat – das ist doch ein Sprung von der zweiten Kreisklasse in die Champions-League.“
Der Gutachter berichtet von der Schwierigkeit dieses Gutachtens. Die Angeklagte und er haben keinerlei Gespräche geführt.
Gutachter: „Ich habe aus dem Leben der Angeklagten kaum etwas erfahren.“ Alles, was im Folgenden gesagt wird, geht von der hypothetischen Richtigkeit der Anklage aus. Der Gutachter zitiert die Polizeibeamtin, die zuletzt ausgesagt hat. Sie sprach von überheblichpatzigem Verhalten. Auffällig: Nicht nur die Tat, sondern auch der Umgang mit ihr.
Gutachter: „Für einen Gutachter ist das sehr unbefriedigend, nur mit Hypothesen arbeiten zu können.“
Er ist sicher: Bei der Angeklagten liegt keine psychische Erkrankung „im engeren Sinn“ vor. Es sind keine Anzeichen autistischen Verhaltens auszumachen. Ihr Auftreten: Geordnet. Ihr Verhalten: Manchmal unangemessen. Keine affektive Psychose. Keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung.
Gutachter: „Sie wollte Recht und Ruhe und sonst nix.“
In einem Schreiben habe der Anwalt der Angeklagten mitgeteilt, dass seine Mandantin in der Haft gelitten habe. Zehn Kilo habe sie abgenommen. Der Gutachter sieht die Angeklagte als eine Art Michael Kohlhaas: Recht soll ihr geschehen, egal, was es kostet. Die Freundin habe sie als liebevoll und freundlich beschrieben. Wie kann es dann zu so etwas kommen?
Jetzt der Satz von der Kreisklasse und der Champions-League.
Gutachter: „Es geht um einen inneren Weg, den die Angeklagte gegangen ist, aber es gibt keinen psychologischen Röntgenblick. Die einzige, die uns hier hätte weiterhelfen können, ist die Angeklagte selber. Aber sie hat sich entschieden, keine Angaben zu machen.“
Es gibt keine Anzeichen für eine schwere Abartigkeit. Keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit.
Richter: „Es lässt einen fassungslos zurück. Gibt es vergleichbare Fälle, bei denen ein vergleichsweise geringfügiger Anlass eine solche Reaktion hervorgerufen hat?“
Gutachter: „Ich mache das jetzt seit 14 Jahren. So etwas ist mir nie begegnet.“
Die Ratlosigkeit der Beteiligten ist längst mit Händen zu greifen.
Richter: „Die Streitigkeiten sind ja nicht einmal von der Angeklagten selbst als Grund genannt worden.“
Die Angeklagte ist als hysterisch teilnahmslos empfunden worden. Der Gutachter spricht von einem kumulatorischen Verhalten. Auch von einer „querulatorischen Fehlentwicklung“ ist die Rede. Das Volk würde wahrscheinlich von ätzender Besserwisserei sprechen.
Richter: „Wir sind alle auf der Suche nach einer möglichen Entlastung. Auch die beste Freundin beschrieb ja kein dauerndes Sich-Beschäftigen mit der Tat.“
Gutachter: „Wir kommen über das Rätseln nicht hinaus.“
Nebenklagevertreter: „War die Reaktion der Angeklagten ruptusartig?“
Gutachter: „Sie meinen Raptus?“
Keine Fragen mehr.
Nein, danke
Richter: „Wir haben noch einiges zu verlesen.“
Es geht um Gutachten. Die Angeklagte stand zur Tatzeit nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
Beim Gutachten des Landeskriminalamtes sind Blutspuren und zwei Speichelproben der Geschädigten untersucht worden. Nicht alle Spuren sind dem Opfer zuzuordnen. Die Butspuren am Scheinwerfer des Jeeps: Negativ. Die Spuren an Tank und Achse: Vom Opfer. Der Abrieb der Spuren 3 und 6: Negativ. Alle anderen: Positiv.
Die Kammer schlägt eine Pause von 45 Minuten vor. Danach soll, wenn es keine Einwände gibt, plädiert werden. Nach der Pause: Die Entscheidung der Kammer bezüglich des Beweisantrages der Verteidigung. Wird der Zeuge J. nicht zugelassen, gilt die Beweisführung als abgeschlossen. In diesem Fall: Die Plädoyers und die Urteilsverkündung schon am nächsten Tag [Freitag].
Richter: „Ich halte das für ausgesprochen sinnvoll für alle Beteiligten.“
Wenn möglich soll niemand mit den Belastungen ins Wochenende. Auch die Angeklagte nicht. [„Dann muss die Angeklagte das nicht übers Wochenende mitnehmen.“] Die Verkündung: Morgen um 11. Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Nebenklage sollen sehen, ob es möglich ist. Der Nebenklagevertreter hat einen Termin in Krefeld.
Richter: „Sie müssen ja nicht dabei sein.“
Nebenklagevertreter: „Ich würde gern dabei sein.“
45 Minuten Pause.
Im Hof der Burg ein Schild: Turmbesteigungen. Dahinter Uhrzeiten. Turmbesteigungen finden auch in diesem Prozess statt. Ein Turm ohne Ende. Vielleicht sogar ohne Anfang. Es gibt nichts als eine Idee des Zurechtkommens. Die Suche nach der Gerechtigkeit macht traurig. Alles jetzt fühlt sich an wie der Sudden Death beim Eishockey. Nach der Pause begründet die Kammer in vier Punkten die Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung.
Strafprozessordnung, § 244, Absatz 5 und 6: (5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
Der Staatsanwalt plädiert. Er bittet um Nachsicht. Er ist eingesprungen. Die Anklage, sagt er, hat sich bestätigt. Die Tat: Der traurige Höhepunkt eines seit Jahren schwelenden Streits. Die Beweisaufnahme hat ergeben: Das Zurücksetzen und zweitmalige Überfahren lässt sich nicht aufrecht erhalten. Wohl aber alles andere. Die Angeklagte ließ des Opfer nach der Tat liegen und ging davon aus, dass die Geschädigte sterben würde. Der Staatsanwalt zählt nochmals die Verletzungen aus. Spricht von der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfer, vom Merkmal der Heimtücke. Der Jeep der Angeklagten: Eindeutig die Tatwaffe. Typische Anfahr- und Überrollverletzungen beim Opfer. Es gab einen Tötungsvorsatz. Ein dynamisches Tatgeschehen. Anfahren, Aussteigen, Messer, Schneiden, Wegfahren. Hilfe für das Opfer war nicht zu erwarten. Es gab keinerlei Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit. Keine Intoxikation.
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist möglich. Zur Entlastung der Angeklagten ist anzuführen, dass sie nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Es gibt keine Vorstrafen. Ansonsten irgendwie nichts, das die Angeklagte entlasten könnte. Die Angeklagte hat keinerlei Verantwortung übernommen. Es liegt ein mehrschrittiger Tatverlauf vor. Bei einem Mordversuch ist auch ein Strafrahmen von drei bis 15 Jahren möglich. Der Staatsanwalt fordert 13 Jahre, den Entzug der Fahrerlaubnis und ein lebenslanges Fahrverbot.
Im Zuschauerraum wird Missmut spürbar. Der Vertreter der Nebenklage schließt sich dem Staatsanwalt an und spricht von Beweisketten und Beweisringen, als käme er gerade aus dem Examen. Die Blicke der Richter finden einen Weg, der auf der Gegenseite des Nebenklagervertreterblicks liegt. Man meint, ein Leiden zu spüren, das sich erst legt, als das Ende des Plädoyers ahnbar wird. Der Nebenklagevertreter ist verstört über die Tatsache, dass die Angeklagte auf Nebenkriegsschauplätzen (wo sind Heu oder Silage gelagert) vehement reagiert, während sie beim Anschauen der Bilder von den Verletzungen des Opfers völlig ruhig geblieben ist. 13 Jahre. Entzug der Fahrerlaubnis. Lebenslanges Fahrverbot.
Dann: Die Verteidigung.
„Ich hätte mir eine längere Pause gewünscht. Aber der Fahrplan der Kammer scheint ja bereits festgelegt.“ Es liegt eine resignative Spur zwischen den Worten. Man beneidet den Verteidiger nicht. Was soll er anbringen?
Ja, das Auto, so viel ist erwiesen, wurde bei der Tat verwendet. Nicht nachzuweisen ist, wer es gesteuert hat.
Verteidiger: „Wir wissen nicht, ob sich die Angeklagte zur Tatzeit im KFZ befand. Das Messer wurde nie gefunden. Wir können das nicht aufklären. Aus diesem Grunde: In dubio pro reo.“
§ 258
(1) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
Richter: „Frau P., nach den Plädoyers haben Sie nun als Angeklagte das letzte Wort. Möchten Sie davon Gebrauch machen?“
Angeklagte: „Nein, Danke.“
Der Verteidiger bittet nochmals um das Wort und erklärt die Tatsache, dass seine Mandantin nichts gesagt hat, mit ihrer Unschuld.
Richter: „Frau P., ich erteile Ihnen nochmals das letzte Wort. Möchten Sie davon Gebrauch machen?“
Angeklagte: „Nein, danke.“
Später sagt der Pressesprecher: Dass manchmal Verteidiger nochmals um das Wort bitten, kann auch Finte sein. Vergisst der Richter anschließend, dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen, ist das ein Revisionsgrund.
Alles hier macht ratlos, traurig, trostlos. Alle hier sind Verlierer. Es gibt keine Antworten und wo Antworten fehlen, sind auch Lösungen schwer zu denken. Eine nichts sagende Angeklagte, die am Ende ihr eigenes Opfer geworden ist, eine sinnlose Tat, die nichts bewirkt, eine Verhärtung, die das Atmen schwer macht. Gibt es Zweifel an der Täterschaft? Nein. Das Auto der Angeklagten ist, so haben Untersuchungen ergeben, das Tatfahrzeug. Die Verteidigung beugt sich der Erkenntnis: Das Auto der Angeklagten war die Tatwaffe. Der Strohhalm: Nicht nachzuweisen ist, dass die Angeklagte das Auto steuerte. Welche Möglichkeiten bleiben: Die Angeklagte verlässt um 12.35 Uhr in ihrem Auto das Anwesen. Das ist durch Kameras belegt. Es scheint unmöglich, dass jemand das Auto stiehlt, die Tat begeht und das Auto zurückbringt. Was bleibt: Jemand anderes hat das Auto gefahren. Der Mann? Die Tochter? Ferngesteuert von einer rachebeseelten Anstifterin? Die Angeklagte als Bauernopfer einer von ihr angezettelten Tat? Der Mann schweigt. Die Tochter schweigt. Gibt es eine andere Möglichkeit? Was, wenn die Angeklagte das Opfer angefahren hat – aus Versehen womöglich? Aber was dann? Panik vor der Entdeckung? Erneutes Überfahren (das aber fast auszuschließen ist – sogar der Staatsanwalt hat sich von diesem Punkt verabschiedet) und schließlich, in einem Paniksturm die Messerattacke? Wer mag das glauben? Wer mag das inmitten dieses fortgesetzten Schweigens in Erwägung ziehen, wo die Angeklagte selbst als ein Beweis des Gegenteils auftritt. Sie, die selbst beim Ansehen der erschütternden Bilder eines zertrümmerten Opfers kühl zusieht, regt sich erst bei Belanglosigkeiten: Wo lag das Heu? Wo die Silage? Nichts ergibt einen Sinn in dieser Tat. Nichts lässt sich nachspüren. Alles hinterlässt Verwirrung. Das letzte Wort: „Nein, danke.“ Wie würde sich jemand verhalten, der tatsächlich unschuldig ist? Wäre nicht ein Aufbäumen da? Gäbe es nicht den Versuch, das Schicksal zu wenden? Auszusagen? Die Verteidigung erklärt das Schweigen mit der Unschuld. Gibt es denn gar nichts mehr zu gewinnen? Ist alles verloren?
Alles hier ist getränkt in Trauer. Die Reaktionen des Publikums während des Prozesses machen Gräben deutlich, deren Unüberbrückbarkeit stetig wächst. Die Angehörigen des Opfers, so hat es den Anschein, akzeptieren nichts als ein „Lebenslänglich“. Man möchte keine Umfrage machen, deren Inhalt die Wiedereinführung der Todesstrafe ist. Zwei Wege spielen in diesem Prozess die Hauptrolle. Einer davon verbindet ein Haus mit einem anderen, der andere verbindet eine Vorgeschichte mit der Tat. Der erste Weg lässt sich lokalisieren. Es gibt ihn. Man kann seine Ausdehnung messen – kann Orte des wachsenden Hasses ausmachen. Der andere Weg: Unbeleuchtet schlängelt er sich durch Seelen. Der Streit und die Tat lassen sich nicht einfach durch einen Strich verbindet. Es gibt keine kürzeste Linie. Es gibt überhaupt keine Linie. Es gibt Punkte, gestreut in die Leben der Beteiligten.
Wie ist eine solche Tat zu erklären? Fährt man im Auto hinter einem Rad her, auf dem der Feind sitzt? Beschließt man Auslöschung? Beschließt man, sich von dem Problem zu befreien? Lässt sich so etwas denken? Gibt es am Ende des Überzeugtseins vom eigenen Recht auch die Überzeugung, Vollstrecker der eigenen Gerechtigkeit zu sein? Hat die Täterin denn geglaubt: Danach ist Ruhe? Frieden? Niemand kann so denken. Trotzdem gibt es eine Tat. Es gibt sogar ein Urteil. Aber es gibt keine Klarheit. Ein Urteil ohne Klarheit ist nur einseitig funktional. Es befriedet den Wunsch der Opferfamilie nach einer Konsequenz und ist wahrscheinlich doch Enttäuschung, weil die gewünschte Konsequenz ausbleibt. Das Urteil: Zu milde. Was aber ist auf der anderen Seite des Urteils zu finden? Alles bleibt im Dunkeln. Es gibt keine Klärung. Wo keine Klärung stattfindet, ist auch Aufklärung unmöglich. Vielleicht ist es das banale Gefühl, keinen Sieger ausmachen zu können. Sieger wäre ein Gericht, dass die Tat zweifelsfrei nachweist und mit dem Urteil eine Möglichkeit zur Sühne eröffnet. Das Ideal. Man hat es erlebt. Man hat Angeklagte erlebt, die am Ende Reue zeigen – sich in einem letzten Wort an Hinterbliebene wenden oder an noch lebende Opfer. In diesem Fall bleibt die Frage: Wie empfindet sich die Angeklagte? Ist sie sich selbst Opfer? Ist ihre Unschuld selbst gezeugte Phantasie? Ein Lebenserhaltungsmechanismus? Ist eine Geschichte „falsch abgespeichert“? Gibt es Fakten, die nie im Rechenzentrum des Ichs angekommen sind? Gibt es ein Gewissen? Gibt es ein Gewissen ohne Wissen? Gibt es für die Angeklagte einen Rückweg zur Tat? Gibt es eine Tat? Und was, wenn es keine Tat gibt in ihrem Erlebnishorizont? Was, wenn sie es nicht war? Man will sich das nicht vorstellen. Man will beim Einschlafen wenigstens die Gewissheit, dass alle Arbeit gut gemacht war – dass es keinen Umweg gibt, der am Ende vor einem falschen Ziel endet. Wenn die Angeklagte ihre eigene Schuld nicht findet, will man wenigstens aus der Vogelperspektive die Erkenntnis: Es ist so gewesen. Man möchte nicht Zeuge eines fortgesetzten Irrtums geworden sein. Man möchte nicht im Angesicht der Zielgeraden nur an Traurigkeit ersticken. Man wünscht sich Erkenntnis. Einsicht. Man möchte die eigene Fähigkeit spüren, richtig eingeschätzt zu haben. Nichts von alledem wird es geben. Am Ende dieses Tages müssen sich alle selbst in den Schlaf singen. Es ist niemand sonst da, der die Aufgabe übernimmt.
Im Namen des Volkes? Vielleicht muss es „Im Namen der Völker“ heißt, denn es gibt mehrere Standpunkte. Der Anspruch an ein Gericht: Alles soll sich auflösen. Die Zweifel, die Fragen, Schuld, Unschuld, Strafe, Sühne, Motive …
Nimmt man all das als Projektionsfläche für das innere Streben nach dem einen Ideal mit dem Namen Gerechtigkeit an, dann steht dieser Prozess für ein dokumentiertes Scheitern auf fast allen Ebenen. Immer bleibt diese Lücke zwischen Streit und Tat – gefüllt mit dem stoischen Schweigen der Angeklagten. Es gibt kein Verstehen. Das Volk: Allein gelassen vor, von, mit dem Gesetz. Und wenn sie’s doch nicht war? Wer so denkt, scheitert nicht mehr und nicht weniger als die anderen. Die anderen allerdings, werden, was sie erlebt haben, nicht als Scheitern denken – empfinden. Sie werden es nicht als Scheitern speichern. Alle leben nun in, von, mit dieser Lücke. Fälle wie dieser machen deutlich, dass es nicht zu jedem Punkt ein Folgen geben kann. Jemandem in eine Tat zu folgen ist nicht allein Sache eines intakten Verstandes oder Analyseapparates. Nicht immer liefert ein Prozess auch die Leinwand, auf der sein Inhalt sichtbar wird. Aus den Wortruinen fallen einem Trümmer vor die Füße: Querulatorische Fehlentwicklung. Kumulatorisches Verhalten. Was fehlt: Niemand sagt, wer oder was diese Bremse ins Morden gelöst hat. Es muss doch eine Schwelle geben, deren Übertreten mit einem normalen Schritt nicht möglich ist. Alles Richten verliert im Angesicht einer solchen Tat seine Unschuld.
Was erwartet man vom Gericht? Weisheit vielleicht. Güte. Härte. Man erwartet Führung. Fügung. Vielleicht erwartet man, nach einem Urteil als besserer Mensch zu gehen – als einer, der bereichert wurde; dem etwas wie Einsicht zum Leben addiert wird. Alles hier kreist um das Hypothetische. Der Richter wird es anders sehen.
Das Fahrzeug, ein Opfer, der Streit – nichts davon ist Hypothese; alles ist traurigdumpfe Wirklichkeit. Auch die Lücke gehört dazu. Sie klafft wie die Halswunde des Opfers. Niemand hat lebenswichtige Organe geschädigt. Das Überleben ist gesichert. Aber Biologie und Seele sind zwei unterschiedliche Bereiche. Was braucht die Seele zum Überleben? Vielleicht ist die Lücke Teil der Seele und die Hypothese Teil der notwendigen Reibung. Vielleicht bestätigt sich Justiz manchmal auch im Scheitern. Vielleicht dokumentiert sich der Sieg immer auch in der Niederlage. Im Untergang. Niederlagen sind Treppenstufen auf dem Weg zum Untergang. Oder sie führen aufwärts.
Natürlich: Man hätte die Lücke mit Erklärung von Seelenkrankheit füllen können. Wenn schon kein Motiv, dann, bitte wenigstens ein Ausnahmezustand, der als „missink link“ hätte dienen können. Nichts davon. Die Angeklagte: Voll schuldfähig. Es bleiben nur querulatorische Fehlentwicklung und ein kumulatives Verhalten, das eher an eine Wolke am Himmel denken lässt als an ein Messer im Ärmel.
Auch Berichterstattung ist Lücke. Es gibt die Start-Ziel-Journalisten: Anklageverlesung, Urteil – fertig. Der Rest: Aufklärende Spekulation – bildgestützt.
Das Urteil
Zum Urteil erscheint wieder der Staatsanwalt der ersten Tage. Sein junger Vertreter, der Plädoyant vom Vortag: Im Zuschauerraum.
Das Wort, das nun regieren wird: Fassungslos. Der Richter benutzt es mehrmals.
Richter: „Die Fassungslosigkeit beruht darauf, dass jeder hier sich fragt: Wie konnte es dazu kommen?“
Kann denn eine Fuhre zu feuchten Kaminholzes Motiv sein? Die Frage im Kopf: Wie kann man nur? Der Richter beschreibt die Angeklagte im Umgang mit ihren Tieren als fürsorglich. Das hat auch die beste Freundin bestätigt. Das Gericht sieht die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft als erwiesen an und die Angeklagte als Täterin überführt. Die Kammer ist sicher, dass sich die Tat wie festgehalten zugetragen hat. Es gibt objektive Spuren am Fahrzeug.
Richter zur Angeklagten: „Aus Sicht der Kammer bestehen keinerlei Zweifel daran, dass das Fahrzeug von Ihnen gefahren wurde.“
Da sind die Bilder der Überwachungskamera. Sie dokumentieren, dass die Angeklagte mit dem Auto vom Hof fuhr. Allein. Es gibt das Mobiltelefon im Auto, dass zur Tatzeit bei einem Funkmast in Tatortnähe eingeloggt war. Es gibt keine Anzeichen für einen unbekannt Dritten. Das Opfer hat den Namen der Angeklagten genannt. Die Kammer schließt aus, dass ein lebensgefährlich verletztes Opfer falsche Angaben macht, um einen Täter zu schützen. Wenn die Angeklagte den Jeep geführt hat, dann hat sie auch das Messer eingesetzt.
Die Angeklagte hat schon beim Anfahren den Entschluss gefasst, das Opfer zu töten und ist zu keinem Punkt von diesem Entschluss zurückgetreten. Das Motiv – immer wieder das Motiv – bleibt im Dunkeln. Der Streit im Hintergrund war laut der Aussage der besten Freundin nicht so wichtig, dass sich die Angeklagte nur damit befasst hätte. Ein neuer Begriff taucht auf: Die Kammer geht von einer querulatorischen Fehlentwicklung auf Seiten der Angeklagten aus. Das habe sich auch in der Aussage des Schiedsmannes niedergeschlagen: Eine Frau, die eigenes Fehlverhalten nicht einzuräumen in der Lage ist. Eine Angeklagte ohne Einsicht. Eine Angeklagte ohne krankhafte seelische Störungen, eine, die nicht schwachsinnig ist. Es gibt keinen Ansatz für eine Affekttat. Auch der Gutachter hat den inneren Weg zur Tat nicht nachvollziehen können. Die Angeklagte ist in vollem Umfang schuldig. Ihr Mordversuch zeigt das Merkmal der Heimtücke. Sie ist von ihrem Vorsatz, das Opfer zu töten, zu keinem Zeitpunkt zurückgetreten. Das Überleben des Opfers: Glücklicherweise. Nichts im Verhalten der Angeklagten hat das Überleben begünstigt. Zugunsten der Angeklagten: Ein unbescholtenes Vorleben. Keinerlei Vorstrafen. Die querulantische Fehlentwicklung als begünstigender Faktor für eine herabgesetzte Hemmschwelle. Die Kammer hat sich entschlossen, keine lebenslange Haftstrafe zu verhängen. Bei der Festsetzung des Strafrahmens war zu jedem Zeitpunkt klar, dass sich die Strafe im oberen Bereich abspielen muss. Elf Jahre. Entzug der Fahrerlaubnis. Lebenslängliches Fahrverbot.
Richter: „Das, Frau P., ist das Urteil.“ Binnen einer Woche kann Revision beantragt werden.
§ 341
(1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des
Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen
die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.
Die Sitzung ist geschlossen.
Auf dem Gang wird der Verteidiger interviewt. Einer der Fernsehjournalisten will nach dem Urteil ein fast schnippisches Lachen im Gesicht der Angeklagten gesehen haben. „Hat die überhaupt verstanden, was da vor sich gegangen ist?“
Ein anderer fragt: „Wieso hat Ihre Mandantin nicht wenigstens beim letzten Wort die Gelegenheit ergriffen, Reue zu zeigen?“
Verteidiger: „Wie soll jemand Reue zeigen, wenn er es nicht gewesen ist?“
Journalist: „Werden Sie in Revision gehen?“
Verteidiger: „Ich werde das mit meiner Mandantin besprechen.“
Draußen vor dem Gericht ein Gespräch mit einem älteren Herrn, der jeden Tag im Saal war.
„Ich frage mich, warum die nicht mehr nach diesen Streitigkeiten gefragt haben. Von wegen Kaminholz … Es ging und geht immer nur um den Kotten. Die H.s wollen diesen Kotten haben und tun alles dafür. Die stecken alle unter einer Decke. Alle. Die haben dem Richter die Hucke voll gelogen. Der Richter sagt, dass die Vorgeschichte nicht interessiert. Wenn die mir den Führerschein wegnehmen und ich ihn zurück möchte, dann geht es immer um eine Vorgeschichte. Von wegen Kaminholz … Und was ist mit dem Messer? Das hat doch nie einer gesehen. Und wenn jetzt die Wunde im Hals vom Auto stammt? Da gibt es schließlich scharfe Teile? Das hat nie jemand gesagt.“
Gerichte sind Orte für Schriftsteller. Alles Handeln muss hier zu Sprache werden – sich in Worte kleiden. Kein Prozess wird über die Akten entschieden. Alles muss Wort werden: Sagen, Denken, Fühlen, Schweigen.
Ein Gespräch mit dem Verteidiger. Angenommen, die Angeklagte ist unschuldig, dann bedeutet das: Ein anderer hat mit dem Auto der Angeklagten die Tat begangen.
Verteidiger: „Richtig.“
Man kann nach menschlichem Ermessen ausschließen, dass das Auto für den Tatzeitraum von Unbekannten entwendet und anschließend zurückgegeben wurde. Verteidiger nickt. Dann ist der Kreis möglicher Personen drastisch eingeschränkt. Es könnte dann …
„der Ehemann der Angeklagten gewesen sein“, sagt ein Mann, der auf einer Bank vor dem Gerichtssaal sitzt. Es ist der Ehemann der Angeklagten.
Er streckt die langen Beine weit in den Gang und sagt: „Zumal das Mobiltelefon im Auto nämlich meines war …“