Schreibkraft
Heiner Frost

Kurzer Prozesse – ein Landgerichtstag

Wär‘s das Theater – man ginge ins kleine Haus. Amtsgericht Kleve. Saal A1. Justiz mit kleinem Besteck. Eine Einzelrichterin urteilt sich durch den Tag. Dazu ein Staatsanwalt. Das Pensum: Vier Prozesse.

Die Richterin

Richterin ist ihr Job. Betonung auf ihr und nicht auf Job. „Als ich Abi gemacht habe, dachte ich, du gehst ins Auswärtige Amt oder in eine große Kanzlei. Dabei dachte man dann an amerikanische Gerichtsfilme.“ Im Jurastudium wurde allmählich klar, dass die Reise in Richtung Richteramt gehen könnte. Zwei Mal pro Woche hat Biersching Sitzungstag. In einer Woche werden in der Regel zehn Verhandlungen geführt. Da kommt – aufs Jahr gesehen – einiges zusammen. Bierschings Verhandlungsstil ist straff. Zeit liegen lassen ist ihre Sache nicht. Was sie nicht leiden kann, sind Täter, denen sie Bewährung gegeben hat und die dann wieder vor ihr stehen. „Empathie“, sagt sie, „ist wichtig“. Wenn es bei einer Anklage zur Verhandlung kommt, kann das Procedere vom Eintreffen der Akte bis zur Verhandlung bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Die Verhandlung dauert am Ende meist nicht viel länger als eine Stunde. Kurze Prozesse …

Erstens: „Ich klaue – dann geht’s mir besser.“

Vier Diebstähle – begangen von einem, der zerstört anreist. Sein Leben: Eine Drogenruine. Heroin hat er genommen, Kokain, Amphetamine … Er ist 45 und hat vom Leben nicht mehr viel zu erwarten: Diabetes Mellitus, zwei Schlaganfälle, vier Monate Krankenhaus nach einem Bruch der Wirbelsäule. Sein Vorstrafenregister: Man stellt sich den Abspann eines Blockbusters vor. Endlos kriechen Strafen über die Leinwand. Man sitzt sprachlos und fragt sich, ob das Leben die Taten macht oder die Taten das Leben.
Der Angeklagte: Zuletzt in einer geschlossenen Abteilung untergebracht. Zuvor hat er in einem Pflegeheim die Mitbewohner bestohlen. Handys, Uhren, kleine Geldbeträge. Es sind Zeugen geladen. Sie kommen mit dem Krankentransport. Der Saal A1 lässt nicht alles zu. Die Justizwachtmeisterin meldet der Richterin, dass da eine Rollstuhlfahrerin wartet: Keine Chance, sie in den Saal zu bekommen. Notfalls muss umgezogen werden.
Saal C -9 ist der Ort für solche Situationen: Ebenerdiger Eingang. Rollen bis zum Zeugentisch. Später stellt sich heraus: Der Umzug wird nicht stattfinden müssen. Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es steht eine Anhörung bezüglich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung aus. Der Staatsanwalt fragt sich, wie es um die Schuldfähigkeit des Angeklagten bestellt ist. Eigentlich hätte die Anhörung am Vortag stattfinden sollen. Es ist was dazwischen gekommen. Heute soll‘s passieren. Am Nachmittag. Ein Gutachten liegt allerdings vor.
Es erzählt von wiederholten Suizidversuchen, einer Leberzirrhose und erwähnt einen Begriff, der für die Verhandlung wichtig werden könnte: Kleptomanie. Der Angeklagte ist abhängig. 10 Diazepam nimmt er am Tag. „Das sind Beruhigungsmittel“, erklärt er der Richterin mit einer Stimme, die noch zerbrechlicher wirkt als ihr Besitzer. Er braucht Geld für die Beschaffung. Trotzdem hat er die geklauten Handys gehortet. Warum nur? Warum hat er – mehr als ein Jahr ist es her – Seitenscheiben von Autos zertrümmert und am Ende nicht mehr entwendet als eine Schlager-CD?
Die Einträge im Zentralregister listen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstähle, Beleidigungen, schwere Diebstähle, vollstreckte Freiheitsstrafen. Der Angeklagte weiß nicht, ob er geklaut hat und er weiß auch nicht warum. Die Richterin mag nicht glauben, dass da einer über das letzte halbe Jahr seines Lebens zu berichten weiß – nicht aber darüber, ob und wann und warum er gestohlen hat. Ist alles doch das kleine Theater? Der Angeklagte macht es einfach. Er sagt: „Ich klaue – dann geht‘s mir besser.“ Er sagt das nicht in der Verhandlung – er hat es dem Gutachter erzählt.
Der Staatsanwalt tut sich schwer mit dem Weitermachen hier und heute. Sollte man nicht abwarten, was bei der Anhörung bezüglich des Betreuungsverfahrens herauskommt? Die Chance, dass der Angeklagte für ein Jahr geschlossen untergebracht wird, sind nicht gering.
Und was ist mit der Schuldfähigkeit? Die Richterin setzt das Verfahren aus. Die Zeugen werden nicht gebraucht. Richterin und Staatsanwalt schaffen einen Kaffee vor „der nächsten Sache“.

 

Zweitens: Die Wucht des Gesetzes

Der Angeklagte erscheint in Begleitung: Ein Justizwachtmeister nimmt die Handfesseln ab. Im Zuschauerraum: Ein Frau mit Säugling. Ein junger Mann. Der Angeklagte hat keinen Rechtsbeistand. Er hat eine Dolmetscherin dabei. Er ist Rumäne. Es hapert mit der deutschen Sprache.
Die Richtertin möchte, bevor es losgeht, etwas klären: Es ist eine weitere Anklage „aufgetaucht“. „Wir können das gleich mitverhandeln, aber das liegt bei Ihnen.“ Der Angeklagte möchte wissen, ob eine Haftstrafe zu befürchten ist. Die Richterin kann es nicht sagen, aber sie kann sagen, dass es am Ende keinen Unterschied machen wird, ob alles jetzt verhandelt wird oder nicht. Immerhin verkürzt sich die „Wartezeit“ auf den nächsten Prozess. Der Angeklagte ist seit 21 Tagen in Haft. Es soll, entscheidet er, alles jetzt gemacht werden.
Alles – das sind vier Tankbetrüge und Fahren ohne Fahrerlaubnis in einem Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung.
Was die Tankbetrügereien angeht, hat der Angeklagte nichts zu leugnen. Ja, er war‘s. Was soll er auch sagen? Die Richterin ist verwundert über die kleinen Beträge. („Sie hätten doch auch voll tanken können.“)
Es ist Zeit für die Geschichte. Die Frau mit Säugling im Zuschauerraum: Familie. Der Angeklagte weint ihnen zu. Der Säugling. Zehn Monate alt. Die Familie: Ohne Unterstützung vom Staat. Der Angeklagte hat es mit Arbeit versucht. Nicht nur versucht. Er hat gearbeitet. Bis zur Festnahme. Aber das Geld war knapp. Der Lohn: Nicht überwiesen. Die Arbeit: Irgendwie musste er ja hinkommen. Der Angeklagte hat in Holland gearbeitet. („Ich hätte sonst ja nicht zur Arbeit kommen können.“) Die Familie muss doch leben.
Und was war mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis? Der Angeklagte hat doch einen Führerschein. In Rumänien gemacht. Es existiert eine Kopie. Die Frau hat das Original. Sie hat es zuhause vergessen. Die Sache mit der Fahrerlaubnis ging so: Es gab eine offizielle Anfrage. Das Ergebnis: Nicht mehr gültig. Dass die Lizenz abgelaufen ist, hat der Angeklagte nicht gewusst. Richterin und Staatsanwalt beschließen, diesen Punkt aus der Anklage zu nehmen. Und was ist mit der Haftpflicht? Die Kennzeichen des A4 waren ungültig gestempelt. Mit einem roten Siegel. Der Angeklagte hat es überklebt: Ganz in Weiß. (Aber ohne Blumenstrauß.) Das rote Dings auf den Kennzeichen hat er nicht deuten können – er dachte, er hätte vielleicht die Autobahngebühren nicht bezahlt. Irgendwann ist er zwischendurch umgezogen. Danach bekam er keine Post mehr von der Versicherung. Das Auto: Er hat es verkauft. Satte 150 Euro hat er bekommen. Auch das Fahren ohne Haftpflichtversicherung wird aus der Anklage genommen.
Der Angeklagte wird sich darum kümmern müssen, wie es mit der Fahrerlaubnis weiter geht. Er ist vorgewarnt: Er weiß, dass er ab sofort nicht mehr fahren darf. Er weiß: Wenn er fahren dürfte, bräuchte er ein haftpflichtversichertes Fahrzeug braucht.
Längst hat er einen Eindruck von der Wucht des Gesetzes bekommen: 21 Tage Haft können ein heilsamer Schock sein. So sehen es auch Richterin und Staatsanwalt. Im Plädoyer beantragt der Staatsanwalt fünf Monate Haft und man merkt, wie bei jedem übersetzten Wort der Angeklagte in den Stuhl schrumpft. Der Staatsanwalt sieht die Möglichkeit der Bewährung. Aber was wird die Richterin sagen?
Nach dem Plädoyer beginnt sie, das Urteil zu schreiben. Sie muss sich mit niemandem beraten. Sie ist ja allein. Nach zehn Minuten angestrengter Stille erfährt der Angeklagte von seiner letzten Chance: Ja, es wird eine Bewährung geben. Keine Sozialstunden. Schließlich ist da ein Vater, der sich um die Familie zu kümmern hat. Er wird Hilfe brauchen. Er hat Schulden: Tagessätze aus anderen Urteilen sind abzutragen. Der junge Herr im Publikum ist – stellt sich heraus – von der Caritas. Hilfe ist in Sicht. Hilfe war schon da. Die Richterin ist eindringlich: Wird der Angeklagte beim Fahren ohne Erlaubnis erwischt, ist es vorbei mit der Bewährung. Das muss er wissen. Kein weitere Tankbetrug. Er wird dann wieder in Haft müssen. Er weiß jetzt, was die Freiheit wert ist – was es bedeutet, Frau und Kind zu „verlieren“. Nie wieder wird er so was machen, sagt er. Sagt die Dolmetscherin. Man möchte ihm glauben. Er wird ohne Handschellen den Saal verlassen. Die Haft: Beendet. Man wünscht Einsicht, Stärke und gute Unterstützung.

Drittens

Der dritte Termin des Tages ist ein Fortsetzungstermin. Keine Geschichte ohne Vorgeschichte. Denkpause für den Berichterstatter.

 

Viertens: Lieferschwierigkeiten

Herr A. ist Bänker. Er hatte das IPad bei Ebay entdeckt und gleich Kontakt zu Buzzy aufgenommen. Der Wunsch: Das IPad kaufen, die Sache schnell abwickeln – am besten innerhalb einer Woche – und dann das Ding mit in den Urlaub nehmen. Die Abwicklung dauerte dann etwas länger.
Buzzy versprach eine Expresssendung. A. überwies das Geld. Bis dahin: Ruckfreie Kommunikation. Dann nahm die Sache Dehnung auf. Es wurde nichts aus dem Urlaubs-IPad. Die Verkäuferin: Eine junge Frau im Rollstuhl. „Ich kann Ihnen ja nicht weglaufen“, hatte sie ihm geschrieben und Humor gezeigt. Dann: Ein Aufenthalt im Krankenhaus. A. bekommt von B2 ein Bild geschickt und das hospitale Entlassungsschreiben. A. zeigt Mitgefühl. Kein Problem. Dann hat was mit der Adresse nicht gestimmt. A. hat seinen Urlaub längst hinter sich. Nun ja – kann mal passieren. Adresse falsch. Paket zurück an Absender. Dann aber wirklich die Pechsträhne: Beim Einpacken fällt das IPad auf den Boden. Ein veritabler Totalschaden. Kein Problem. Frau B. hat Ersatz. Kein IPad zwar, aber was Andersschniekes. Man verhandelt über die Preisdifferenz. Am Ende wird auch daraus nichts. Herr A. erstattet Anzeige. (…wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält …) A. legt Chatverläufe, das Krankenbild, Überweisungsnachweise vor – alles eben. Selbst aus dem Rückraum des Saales kann man sich die von A. zusammengetragenen Dokumente als äußerst akribisch angelegte Buchhaltung eines Scheiterns vorstellen. A. ist ein Mann, dem eine gewisse Gründlichkeit zu eigen ist.
Jetzt sitzt er als Zeuge auf dem Gang vor dem Saal C -9 in der Kleve Burg, die sowohl dem Amts- als auch dem Landgericht als Adresse dient. C -9 ist der einzige ebenerdige Saal. Land- und Amtsgericht teilen sich die Örtlichkeit, denn ab und an kommt es vor, dass Zeugen oder Angeklagte im Rollstuhl anreisen. Sie schaffen es dann nur in diesen Raum.
Frau B. ist nicht allein auf der Anklagebank. Es gibt da noch eine Frau B. Eigentlich sitzt nur B2 auf der Anklagebank. B1 muss quasi ihren Rollstuhl zur Anklagebank machen. B1 und B2, erfährt man, sind nicht etwa Schwestern oder Schwägerinnen – sie sind verheiratet. Was soll man sagen: Mitgefangen. Mitgehangen. B1 ist krank. Borderline, Essstörungen, Ticks. „Es kann sein, dass ich Ticks habe“, sagt sie der Richterin – wirkt aufgeregt, überdreht. B2: Hager und die Ruhe selbst. Das Ehepaar hat getrennte Rechtsbeistände. B1 eine Anwältin, B2 einen Anwalt. Ein bisschen hat es den Anschein, dass man sich mehr oder weniger spontan begegnet ist, denn als die Richterin B2 fragt, ob sie Angaben machen wird, passiert es absolut synchron, dass der Anwalt bejahend nickt und B2 verneinend den Kopf schüttelt. B1 ist noch immer aufgeregt und wird von der Richterin über die Regeln aufgeklärt. „Ich hätte das gern gleich klar“, sagt die Richterin. Sprechen auf Anfrage. B1 nickt. Verstanden. Es kann los gehen.

Viel ist über das Ehepaar nicht zu erfahren. Immerhin: Es gibt Vorstrafen. Diebstahl, Betrug, Leistungserschleichung – sowas halt. Jetzt wird klar: Es geht nicht nur um die Sache mit dem IPad. Herr A. ist nicht allein. Zwei Detektive werden aussagen. Detektive? Warum das? Erkenntnisse treffen ein: Wer IPads zum Kauf anbietet, braucht Vorräte. B1 und B2 sind nicht etwa Großhänlerinnen. Wenn Waren gebraucht werden, geht man zum Elektronikmarkt und besorgt sie. Und damit man bei Ebay gute Preise machen kann, ist es notwendig, beim Elektronikmarkt günstig einzukaufen. Nun ja – einkaufen ist das eigentlich nicht, wenn jemand ein Laptop zwischen Rücken und Rollstuhlrückenlehne quasi gratis verschwinden lässt, wenn IPads oder Android Tablets, wie es die Richterin später ausdrücken wird, „unter den Popo geschoben“ werden, Eine Masche? Vielleicht.
B1 jedenfalls wird eines schönen Tages vom Detektiv Z. erwischt. Der ruft die Polizei. Er will alles richtig machen. Die Dame im Rollstuhl kommt ihm nicht nur körperlich eingeschränkt vor. Ein Gespräch ist irgendwie nur schwer möglich. Die Rollstuhldame, B1 also, deutet auf ein Schildchen an der Kopfstütze ihres Gefährts. Adresse und Telefonnummer ihrer Betreuerin fänden sich dort, macht die Z. klar. Der ruft die Nummer an. Auftritt der Betreuerin. Es ist B2, was der Detektiv nicht weiß. Die Klientin sei ihr ausgebüchst, gibt sie an. Die Polizei rät Z., die Sache vielleicht auf sich beruhen zu lassen. Dann aber ist da eine Bedienstete des Elektronikmarktes, die Z. wissen lässt, dass die junge Frau im Rollstuhl auch am Vortag schon im Markt gewesen sei. Z. schaut sich Videoaufzeichnungen vom Vortag an. Und siehe da: B1 ist vor Ort. Und sie ist aktiv. Klauen mit System, möchte man meinen. Materialbeschaffung. Komisch: Auf dem Gang hatte die Anwältin von B1 den Pressevertreter gefragt, warum er da sei, wo es doch so viel interessantere Sachen beim Gericht gebe. Aber: Das hier ist doch interessant. B1 sieht es anders. Immer wieder nickt sie im Rollstuhl ein und wird von der Richterin geweckt. „Frau B? Sind Sie noch dabei?“ Sie ist dabei. Hört zwei Detektive aussagen, hört die Aussage von Herrn A. – dem letzten Zeugen des ersten Tages. Es wird eine Fortsetzung geben müssen. Das steht nach 90 Minuten strammen Verhandelns fest. Weitere Fälle mit anderen Waren stehen zu Buche. Zwei Zeuginnen sind nicht erschienen. Eine im Krankenhaus, die andere in der Ausbildung zur Bundespolizistin irgendwo im Norden. Längst hat sich herausgestellt, dass B1 nicht geistig eingeschränkt ist. Ihre Frau ist es ohnehin nicht. Detail am Rande: Z., der erste Detektiv des Tages, hat auch B2 schon im Rollstuhl erlebt: Rollstuhltausch also. Aber dann war B1 nicht dabei. Die körperlichen Einschränkungen: Wohl kaum eine Rolle, sondern traurig eingeschränkte Wirklichkeit.
Was B1 und B2 an Waren „eingesammelt“ haben, überschreitet die 4.000-Euro-Grenze. Nicht bei einem Besuch – bei mehreren. Ein nettes Pärchen. Am Ende der Verhandlung: Küsse und Umarmungen, als hätten sie sich wochenlang nicht gesehen und müssten noch dazu Abschied nehmen. Herr A. hat gelernt, dass es mit seiner Menschenkenntnis nicht immer zum Besten steht. Er hatte das anders eingeschätzt: Aber man lernt immer dazu. Was aus den B.s wird, kann heute nicht entschieden werden.

Das Amtsgericht (Quelle: Wikipedia)

Die Gerichtsorganisation der Amtsgerichte unterliegt in Deutschland den Ländern (Art. 92 des Grundgesetzes). Sie errichten Amtsgerichte durch Landesgesetz und weisen diesen Gerichtsbezirke zu. Die Gerichtsbezirke orientieren sich dabei meist an Verwaltungsgrenzen. Mehrere Amtsgerichte haben etwa die Städte Berlin (11), Hamburg (8), Essen und Duisburg (je 3) sowie Bremen, Mönchengladbach, Karlsruhe und Stuttgart (je 2). Durch Landesgesetz können die Länder auch bestimmte Aufgaben bei bestimmten Amtsgerichten bezirksübergreifend bündeln. Durch Staatsvertrag ist eine Konzentration sogar länderübergreifend möglich. Diese Regelung kommt vor allem bei den Mahngerichten zum Tragen.

Um die staatliche Rechtspflege dem Bürger möglichst nah und direkt anbieten zu können, gibt es in Deutschland sehr viele Amtsgerichte über die Fläche verteilt. Als erste Anlaufstelle können auch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen werden, die für andere Gerichte bestimmt sind. Sie werden dann vom aufnehmenden Amtsgericht aus weitergeleitet.

Strafsachen

Nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 GVG ist das Amtsgericht grundsätzlich in Strafsachen zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe nicht über vier Jahre zu erwarten und nicht mit einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist. Unabhängig davon obliegt die Aburteilung der in § 74 Absatz 2 (Schwurgerichtsfälle) und § 74a sowie § 120 GVG genannten Straftaten (letzteres sind im Wesentlichen die politischen Straftaten) nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 GVG stets dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 3 GVG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Klage beim Landgericht erheben.

Ist das Amtsgericht zuständig, besteht gemäß § 25 GVG die Zuständigkeit des Strafrichters (Einzelrichter), wenn ein Vergehen angeklagt ist und keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist; er kann dann aber den ganzen Strafrahmen des Amtsgerichts ausschöpfen, also auch Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren verhängen. Das bei den Amtsgerichten gebildete Schöffengericht nach § 28, § 29 GVG ist bei den übrigen Strafsachen des Amtsgerichts zuständig, also wenn ein Verbrechen angeklagt oder eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Das Schöffengericht besteht grundsätzlich aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen (§ 29 Absatz 1 GVG). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein weiterer Richter beim Amtsgericht hinzugezogen werden (§ 29 Absatz 2 GVG). Stellt sich heraus, dass eine längere Strafe oder Sicherungsverwahrung oder die Einweisung in die Psychiatrie doch erforderlich ist, muss das Verfahren an das Landgericht verwiesen werden.

Das Amtsgericht kann je nach Verfahrensgegenstand die erste Instanz sein, sonst ist es am konkreten Gerichtsverfahren unbeteiligt. Im Instanzenzug dem Amtsgericht übergeordnete Gerichte sind das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Das Nähere regeln die jeweiligen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz.